Zur Einhaltung verpflichtet

Das Vertragsrecht

Unbewusst oder bewusst schließen Sie mitunter mehrfach täglich Verträge. Soweit nicht gesetzlich bestimmte Vorschriften zu beachten sind, kann dies selbstverständlich wirksam auch nur mündlich der Fall sein.

Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen - beispielsweise Kaufvertrag, Mietvertrag oder Darlehensvertrag - bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.

Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise-, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.

Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch im Familien- oder Erbrecht.

Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:

  • Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
  • Von Versicherungsverträgen kann sich der Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Abschluss durch Widerruf lösen; wurden ihm bei Abschluss die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt, steht ihm ein Recht zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins samt Bedingungen zu.
  • Auch von Haustürgeschäften kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen. Ähnliches gilt für Verbraucherdarlehensverträge, Teilzahlungsgeschäfte oder Ratenlieferungsverträge.
  • Im Falle von Leistungsstörungen oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
  • Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im Klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen kann außerdem eine Kündigung in Betracht kommen.

Verträge begründen in der Regel wechselseitige Verpflichtungen, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.

Die Gestaltung nicht selten komplexer Vertragswerke ist eine Aufgabe, die höchste Anforderungen an den rechtlichen Berater stellt. Es müssen nicht nur schlüssige Teilregelungen erarbeitet, sondern auch vorausschauend künftige Entwicklungen bei der Durchführung des Vertrages berücksichtigt werden. Dies gilt auch für allgemeine Geschäftsbedingungen, die standardisiert in Verträge einbezogen werden sollen.

Im Vertragsrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

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RA Stephan Grün
Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht und IT-Recht

» der Anwalt im Detail

RAin Elke Olbrich, Dipl.-Jur. Univ.
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Verkehrszivilrecht

» die Anwältin im Detail

Rechtsbereiche im Vertragsrecht

Arbeitsrecht

Unsere Kanzlei prüft und erarbeitet Ihren Arbeitsvertrag. Dort sind alle wichtigen Bedingungen Ihrer beruflichen Tätigkeit geregelt, so zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit, die Probezeit, die Kündigungsfristen oder auch die Vergütung trotz Verhinderung, Krankheit oder Unfall.

Sind Sie nun durch den Arbeitsvertrag gebunden, wollen sich jedoch daraus ohne Kündigungsfrist lösen, so ist ein Aufhebungsvertrag von Nöten. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich und mit Zustimmung seitens Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Der Inhalt des Vertrags kann frei gestaltet werden, sodass eine juristische Abklärung im Vorfeld für beide Seiten sinnvoll ist.

Der Arbeitsvertrag und der Aufhebungsvertrag stehen jedoch nur exemplarisch für eine Vielzahl möglicher Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder auch zwischen Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Erbrecht

Setzt man sich mit seinem eigenen Ableben auseinander, so überlegt man sich oft, was man seinen Angehörigen und engsten Vertrauten an materiellen Dingen hinterlassen will. Möchte man nun von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Erben vor dem Widerruf des Testaments schützen, so wählt man den Erbvertrag. Der Erbvertrag wird vor dem Notar bei höchstpersönlicher Anwesenheit des Erblassers und gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner geschlossen.

Möchte man bereits zu Lebzeiten sein Vermögen – bzw. Teile davon – an die zukünftigen Erben weitergeben, so kommt ein Vertrag über die vorweggenommene Erbfolge in Betracht. Allgemein ist unter der „vorweggenommenen Erbfolge“ die Übertragung von Vermögen durch einen (zukünftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (zukünftige) Erben vorgesehene Personen zu verstehen. Wichtig ist dabei die Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
Um Fehler zu vermeiden, sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.

Familienrecht

Hat man den (vermeintlichen) Partner fürs Leben erst gefunden, so gipfelt das Glück häufig in einer Eheschließung. Doch, um bei einem möglichen Scheitern der Ehe abgesichert zu sein, ist der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll, welcher eine für beide Seiten geeignete Lösung bereithält.

Der Ehevertrag kann noch vor Eheschließung oder auch danach erfolgen, zweckmäßig ist es jedoch, einen solchen Vertrag zu einem Zeitpunkt zu schließen, in dem beide Parteien das Thema objektiv, nüchtern und ohne emotionalen Stress betrachten können. Im Ehevertrag können Vereinbarungen getroffen werden, die sämtliche Ansprüche bzgl. Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich von Rentenansprüchen regeln.

Um wirksam zu werden, bedarf der Ehevertrag notarieller Form. Vor dem Notartermin sollten Sie jedoch genau wissen und verstehen, was im Falle einer Scheidung auf Sie zukommt bzw. zukommen kann. Aus diesem Grund ist juristische Beratung durch einen unserer Fachanwälte, welcher sich Zeit nimmt jede Unklarheit aus dem Weg zu schaffen und mögliche Alternativen zu thematisieren, unabdingbar.

Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe – also dann, wenn die Ehegatten den Trennungswunsch hegen – sollte man sich mit den finanziellen und rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung auseinandersetzen. Um den berüchtigten „Rosenkrieg“ zu vermeiden, ist eine Scheidungs-/Trennungsfolgenvereinbarung sinnvoll. Darin kann geregelt werden, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleibt, wer für die möglicherweise vorhandenen gemeinsamen Kinder sorgt und sie betreut, welcher Teil des Hausrates einem jeden zusteht und noch vieles mehr.

Um die individuellen Interessen der Ehegatten möglichst miteinander vereinbaren zu können, ist es sinnvoll, sich von einem Juristen beraten zu lassen, der mit den vielen Facetten familienrechtlicher Probleme vertraut ist.

Mietrecht

Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter kommt es häufig – v. a. bei Themen wie Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung und Kündigung – zu Streitigkeiten.

Ein Mietvertrag regelt grundsätzlich Rechte und Pflichten beider Parteien. Häufig sind Klauseln des Mietvertrags jedoch nicht rechtens, sodass die Erstellung, Prüfung oder Anpassung eines solchen durch einen Experten als sinnvoll erscheint.

Voraussetzung für einen Mietvertrag ist jedoch zunächst das Finden eines Mietobjekts, wobei man sich (ebenso wie beim Erwerb einer Immobilie) meist eines Maklers bedient. Mit diesem wird dann ein Maklervertrag geschlossen, wodurch sich der Auftraggeber dazu verpflichtet, für die Vermittlung eines Vertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags, eine Vergütung zu zahlen. Der Maklervertrag ist jedoch nur sehr rudimentär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und folgt vor allem richterrechtlichen Vorgaben, die man als Privater nicht eindeutig nachvollziehen kann.

Doch auch hier und bei allen anderen mietrechtlichen Problemen kann Ihnen einer unserer kompetenten Fachanwälte weiterhelfen.