Nicht nur bei der Gründung relevant

Das Gesellschaftsrecht

Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Unternehmen gegründet. Auf der anderen Seite geht jedoch auch eine erhebliche Anzahl von Unternehmen Jahr für Jahr in Insolvenz. Der Grund hierfür liegt nicht immer in externen Faktoren, wie beispielsweise der Marktsituation, sondern häufig auch in der Sphäre des Unternehmers selbst.

Im Rahmen der Unternehmensgründung sind eine Vielzahl von Fragen zu klären. Neben den Fragen nach Standort, Betriebsgröße oder der Organisation des Betriebs, gilt es die richtige Wahl der Rechtsform zu treffen. Die Wahl der Unternehmensform ist entscheidend für den Erfolg des Unternehmens und sollte schon wegen der Langfristigkeit der Entscheidung im Interesse stabiler wirtschaftlicher Beziehungen nicht voreilig getroffen werden.

Die Entscheidung für eine Unternehmensform ist zwar nicht endgültig, sodass der Unternehmer sie später noch wechseln und den geänderten Rahmenbedingungen anpassen kann. Es ist jedoch zu bedenken, dass solch eine Änderung der Rechtsform mit erheblichem Geld- und Zeitaufwand verbunden ist.

Um die richtige Rechtsform für seinen Betrieb zu finden, ist es hilfreich, wenn sich der Unternehmer vorab die folgenden Fragen stellt, die an die unterschiedlichen Charakteristika der verschiedenen Unternehmenstypen anknüpfen:

  • Will ich die geschäftliche Tätigkeit allein oder mit Partnern ausüben?
  • Wie soll das Unternehmen geleitet werden?
  • Wie wird das Unternehmen finanziert?
  • In welcher Weise erfolgt die Beteiligung am Gewinn oder Verlust?
  • Wie stellt sich die Steuerbelastung bzgl. der Unternehmensform dar?
  • Wie hoch sind die Gründungskosten des Unternehmens?
  • Passt die Rechtsform zum angestrebten Umfang der unternehmerischen Tätigkeit?
  • Liegen gesetzliche Vorschriften bzgl. der Rechnungslegung vor?
  • Wie stellen sich die Haftungsverhältnisse dar?

Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert, beispielsweise im:

  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Aktiengesetz (AktG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • Partnerschaftsgesetz (PartnerG)

Nicht nur bei der Gründung, sondern auch während des laufenden Geschäftsbetriebs und schließlich bei der Abwicklung sind vielschichtige Probleme nicht nur in rein rechtlicher, sondern auch in steuerlicher Hinsicht zu bewältigen.

Im Gesellschaftsrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

» der Anwalt im Detail

Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR entsteht durch den Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei besondere Formalitäten dabei nicht zu beachten sind. Auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig. 

Bei der GbR zu beachten ist, dass sie zu den Personengesellschaften zählt, d. h. ihre Gesellschafter haften jeweils selbst mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – gemeinschaftlich allen Gesellschaftern. Eine Anmeldung im Handelsregister erfolgt bei einer GbR nicht.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG entsteht durch den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Betreiben eines Gewerbes. Besondere Formalitäten sind nicht zu beachten und auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig.

Wie bei der GbR gilt es zu beachten, dass bei der OHG die Gesellschafter jeweils selbst mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Vertretung der OHG kann jedoch im Unterschied zur GbR grundsätzlich durch jeden Gesellschafter allein erfolgen. Eine Anmeldung im Handelsregister ist für eine OHG obligatorisch.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine KG entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, dem Kommanditisten und dem Komplementär. Ein Formzwang beim Gesellschaftsvertrag besteht nicht und auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig. 

Die Besonderheit bei der KG besteht darin, dass der Komplementär mit seinem Privatvermögen voll haftet, während dies beim Kommanditisten lediglich in Höhe seiner Einlage der Fall ist. Im Gegenzug dazu ist der Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung allein berechtigt, während dem Kommanditisten lediglich ein Kontrollrecht zusteht. Eine Anmeldung im Handelsregister ist für eine KG obligatorisch.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine GmbH entsteht durch Gründung durch mindestens einen Gesellschafter, eine Personenmehrheit ist somit nicht nötig. Zu beachten ist, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000,00 €, wovon aber nur der hälftige Betrag sofort einbezahlt werden muss. 

Die GmbH gehört zu den juristischen Personen, was bedeutet, dass sie selbst – vertreten durch einen Geschäftsführer – im Rechtsverkehr auftritt, d. h. bspw. Verträge schließt, und nicht die Gesellschafter dahinter. Für Verbindlichkeiten haftet daher grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Die Eintragung im Handelsregister ist für eine GmbH obligatorisch.

Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)

Seit ein paar Jahren lässt sich eine GmbH auch ohne Mindeststammkapital gründen. Diese kostengünstige Variante der so genannten Mini- oder Ein-Euro-GmbH bietet eine Einstiegsvariante für eine Kapitalgesellschaft und ist beispielsweise für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit zum Beispiel im Dienstleistungsbereich wenig Stammkapital aufweisen und dieses auch nicht benötigen. Rund 50.000 dieser Mini-Gesellschaften sind mittlerweile bundesweit im Handelsregister eingetragen. Die zuvor so beliebte englische "Limited" wählen mittlerweile immer weniger Unternehmer als Alternative aus.

Die Ein-Euro-GmbH darf ihre erwirtschafteten Gewinne aber höchstens zu 75 Prozent ausschütten und muss den Rest nach und nach ansparen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder kurz UG (haftungsbeschränkt). Systematisch handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine „GmbH im Kleinformat“, die ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.

Das Oberlandesgericht München hat hierzu entschieden, dass die gesetzlichen Beschränkungen für die Mini-GmbH erst dann entfallen können, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals erbracht worden ist. Noch nicht ausreichend ist daher eine Beschlussfassung der Gesellschafter über eine Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Allein dieser Umstand führt nämlich noch nicht zum Wegfall der für die UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen im GmbH-Gesetz (Az. 31 Wx 149/10).

Die Einführung der Unternehmergesellschaft stellt aber keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapital einer GmbH dar. Denn in der Bilanz der „Klein-Gesellschaft“ ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen - etwa die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke - führt sogar zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses.

Beim Finanzamt werden beide Gesellschaftsformen gleich behandelt, sie unterliegen der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent plus des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent, so dass die Belastung für eine GmbH insgesamt 15,825 Prozent beträgt. Hinzu kommt noch die Gewerbesteuer, die nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Aktiengesellschaft (AG)

Eine AG entsteht durch Gründung durch mindestens einen Aktionär und Vorstand sowie drei Aufsichtsräten, wobei die Satzung notariell beurkundet werden muss. Das Grundkapital beträgt 50.000,00 €, welches in voller Höhe aufgebracht werden muss. 

Die AG gehört zu den juristischen Personen, was bedeutet, dass sie selbst – vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand – im Rechtsverkehr auftritt, d.h. bspw. Verträge schließt. Für Verbindlichkeiten haftet daher lediglich das Gesellschaftsvermögen der AG in voller Höhe. Die Eintragung im Handelsregister ist für eine AG obligatorisch.