Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Das Familienrecht

Das Familienrecht – geregelt im vierten Buch des BGB und in einer Reihe von zivilrechtlichen Nebengesetzen – befasst sich mit den Rechtsverhältnissen zwischen Personen, welche durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind. Dazu gehören auch die sich ergebenden Folgen, wie etwa Unterhalt oder Umgang. 

Das Rechtsgebiet des Familienrechts umfasst auch die rechtliche Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft.

Häufiges Anliegen – Die Scheidung

Die Scheidungsrate in Deutschland ist seit 2003 rückläufig. Gleichwohl wird jede dritte Ehe geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung lag im Jahr 2019 bei 14,8 Jahren.

Jahr Scheidungen Eheschließungen jährl. Scheidungsrate (gerundet in %)
2000 194.408 418.550     46,5
2001 197.498 389.591 50,7
2002 204.214 391.963 52,1
2003 213.975 382.911 55,9
2004 213.691 395.992  54,0
2005 201.693 388.451 51,9
2006 190.928 373.681 51,1
2007 187.072 368.922 50,7
2008 191.948 377.055 50,9
2009 185.817 378.439 49,1
2010 187.027 382.047 49,0
2011 187.640 377.816 49,7
2012 179.147 387.423 46,2
2013 169.833 373.655 45,5
2014 166.199 385.952 43,1
2015 163.335 400.115 40,8
2016 162.397 410.426 39,6
2017 153.501 407.466 37,7
2018 148.066 449.466 32,9
2019 149.010 416.324 35,8
2020 143.801 373.304 38,5

Im Jahr 2020 wurden in der Stadt Regensburg 909 Ehen geschlossen und 208 (ca. 23%) geschieden. Im Landkreis Regensburg waren es 343 (ca. 45%) Scheidungen bei 768 Eheschließungen.

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung an sich oder über deren Modalitäten nicht einig, liegt oft ein langes und für beide Seiten mühsames Scheidungsverfahren vor ihnen. Es kann jedoch erheblich verkürzt und die Kosten können erheblich gesenkt werden, wenn es den beiden Ehegatten gelingt, sich über die Folgen der Scheidung zu verständigen. 

Auch wenn sich beide Partner über die Scheidung einig sind, gibt es eine Menge zu beachten, zu bedenken und zu regeln. 

Können die Ehegatten keine einvernehmliche Lösung für die Scheidung finden, oder ist ein Ehepartner mit der Scheidung an sich schon nicht einverstanden, muss die Scheidung vor Gericht mit Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich u.a.) streitig entschieden werden. 

Jedoch bereits im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens, bei der Trennung der Eheleute gibt es eine Vielzahl von Problemkreisen, die auch frühzeitig geregelt werden sollen. 

Gerne können Sie uns die notwendigen Information zu Ihrem Scheidungsverfahren auch online über dieses Formular übermitteln.

Im Familienrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

» der Anwalt im Detail

Weitere Informationen zum Familienrecht

Weitere Informationen zur Scheidung

Die Ehescheidung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Anwalts eines Ehepartners beim Familiengericht (Anwaltszwang).

Für die Scheidung gilt das so genannte Zerrüttungsprinzip: Eine Scheidung kann nur dann erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Anhaltspunkte für das Scheitern einer Ehe können Ehebruch, Gewalttätigkeiten oder Beleidigungen sein.

Da Nachweise hierüber aber nur schwer zu führen und das "Waschen schmutziger Wäsche" vom Gericht ferngehalten werden sollen, enthält das Gesetz Trennungszeiten, nach denen rechtlich vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist.

Eine Scheidung ist in vier Fällen möglich: 

  • Das Ehepaar lebt mindestens drei Jahre lang getrennt (§ 1566 Absatz 2 BGB).
  • Das Ehepaar lebt mindestens ein Jahr lang getrennt und ist sich einig, dass die Ehe geschieden werden soll (§ 1566 Absatz 1 BGB).
  • Das Ehepaar lebt mindestens ein Jahr lang getrennt und die Ehe ist gescheitert (§ 1565 Absatz 1 BGB).
  • Die Ehegatten leben weniger als ein Jahr getrennt, aber die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten (§ 1565 Absatz 2 GG).

Entsprechend soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel) oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (Ehegattenschutzklausel).

Für die Trennung muss die häusliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen (Trennung von Tisch und Bett).

Eine Trennung ist dabei aber auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn getrennte Bereiche geschaffen werden, in denen nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird und auch keine Versorgungsleistungen wie Kochen, Einkaufen, Bügeln für den anderen Partner erfolgen.

Die Scheidung erfolgt grundsätzlich erst, wenn Klarheit über alle Scheidungsfolgesachen besteht (Scheidungsverbund). Zu diesen Folgesachen gehören unter anderem der nacheheliche Unterhalt, der Versorgungsausgleich, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und unter bestimmten Voraussetzungen auch die elterliche Sorge.

Scheidungskosten und Einkommensteuer

Die Zahl der Scheidungen in Deutschland bleibt beständig auf hohem Niveau, jährlich sind es rund 200.000. Damit werden von 1.000 bestehenden Ehen elf geschieden. Und so eine Trennung kostet. So kann das Paar den günstigen Splitting-Tarif nicht mehr in Anspruch nehmen und muss für Familiengericht und Rechtsanwalt zahlen. Immerhin sind die Kosten der Scheidung regelmäßig beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Unterhaltszahlungen sind sogar als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug muss der Ex-Partner diese Leistungen versteuern. Ein Vorteil tritt dann ein, wenn die Steuerprogression beim Empfänger niedriger ist als beim Zahlenden. Abziehbar ist der Unterhalt bis zu 13.805 Euro pro Jahr. Auch Sachleistungen wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der zur Verfügung gestellte Pkw können berücksichtigt werden.

Entstehen jedoch Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung oder der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der Tenor dieses Urteils vom Hessischen Finanzgericht (Az. 4 K 2858/07) basiert auf der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Kosten für die Auseinandersetzung über den Unterhalt und das Vermögen keine außergewöhnlichen Belastungen mehr darstellen (Az. III R 27/04). Das liegt an den zivilrechtlichen Vorschriften, weil die Durchführung eines Scheidungsverfahrens nicht mehr von einer vorherigen Einigung über den Unterhalt eines Kindes oder dessen Mutter abhängt.

Da der Antrag eines Ehegatten über den Unterhalt nicht mehr zwingend zusammen mit dem Scheidungsantrag verhandelt und entschieden werden muss, fehlt es insoweit an der Zwangsläufigkeit. Diese ist jedoch Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Diese negative Sichtweise trifft auch auf Kosten zu, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen.

Wird erst nach Jahren klar, dass die kompletten oder einzelnen Positionen der Scheidungskosten hätten steuerlich geltend gemacht werden können, darf dies noch nachgeholt werden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 14 K 265/03) sind nachträglich eingereichte Belege auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden zu berücksichtigen, sofern bei der ehemaligen Erklärung kein Fachmann zur Seite stand. Somit können bis zum Ablauf der Verjährung noch Belege, Verträge oder Sachverhalte eingereicht werden, die zu einer Erstattung führen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

Jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, wird seit 2009 im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangte hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.

Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.

Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, wurden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern oder zumindest einem Elternteil.

Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und ein Unterhaltsrecht von Kindern gegenüber ihren Eltern. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und unabhängig davon, ob ein Sorgerecht besteht.

Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 BGB)
  • Leistungsfähigkeit des Elternteils (§ 1603 BGB)

Seit 1998 sind Unterhaltsansprüche von ehelichen und nicht ehelichen Kindern gleichgestellt. Unterschieden wird allerdings zwischen:

  • Kindesunterhalt für Minderjährige
  • Kindesunterhalt für Volljährige

Ein Kind ist bedürftig, wenn es nicht in der Lage ist seinen Bedarf selbst zu decken (keine ausreichenden eigenen Einkünfte und kein verfügbares Vermögen).

Minderjährige Kinder können zudem auch dann Unterhalt beanspruchen, wenn sie zwar ein verfügbares Vermögen haben, die daraus sich ergebenden Erträge jedoch nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen (§ 1602 Absatz 2 BGB). Zinserträge, etwa von Erbschaftsvermögen, sind somit auf den Bedarf anzurechnen. Das minderjährige Kind muss den Stamm des eigenen Vermögens nur einsetzen, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts erbringen können (§ 1603 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz BGB).

Volljährige Kinder müssen hingegen grundsätzlich erst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie Unterhalt beanspruchen können. Sie unterliegen zudem einer Erwerbsobliegenheit, müssen also ihre Arbeitskraft zur Erzielung von ausreichenden Einkünften einsetzen. Daraus ergibt sich, dass volljährige Kinder nur in der Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben, da sie in dieser Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen können. 

Der Unterhaltsbedarf umfasst den angemessenen Lebensunterhalt und ist abhängig von der Lebensstellung des bedürftigen Kindes (§ 1610 BGB).

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Dabei werden die Kosten für die Bewältigung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts vom Einkommen abgezogen (Selbstbehalt). Nur wenn nach Abzug des Selbstbehaltes noch ein Rest verbleibt, ist der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig und muss Unterhalt gewähren.

Betreut ein Elternteil das Kind, so erfüllt es seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

In allen anderen Fällen ist der Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten (Barunterhalt, §§ 1603 Abs. 3 S. 1, 1612 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB).

Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen, jedoch nicht als Gesamtschuldner.

Die Höhe des Barunterhalts bestimmt das Familiengericht in der Praxis anhand von erstellten Tabellen, die verschiedene Oberlandesgerichte herausgeben. Der Unterhaltsanspruch ist dabei typisiert nach Kindesalter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.

Ehegattenunterhalt

Vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ist Trennungsunterhalt zu bezahlen. Der Anspruch ist in § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Grundsätzlich sollen getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können.

Ist einem getrenntlebenden Ehegatten dies nicht aus eigenen Mitteln möglich, hat er einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten. Voraussetzungen sind:

  • tatsächliches und nicht nur vorübergehendes Getrenntleben (§ 1567 BGB)
  • Bestehen der Ehe (keine rechtskräftige Scheidung (§ 1564 Satz 2 BGB)
  • Bedürftigkeit des Anspruchstellers (§ 1577 BGB)
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Der Trennungsunterhalt umfasst:

  • den Elementarunterhalt
  • den Vorsorgeunterhalt
  • den trennungsbedingten Mehrbedarf

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in Abhängigkeit der Lebensverhältnisse und der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ermittelt.

Maximal die Hälfte des um einen Erwerbstätigenbonus reduzierten und bereinigten Einkommens des Unterhaltspflichtigen kann gefordert werden.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die Einkünfte verlangen.

Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, fließt der mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein.

Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren.

Problematisch ist die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, um den Unterhaltsanspruch zu mindern. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Arbeitsaufnahme nach den persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. War der Ehegatte bisher nicht erwerbstätig, muss er zumindest im ersten Trennungsjahr keine Arbeit aufnehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer nimmt allerdings die zu erwartende Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.

Der Trennungsunterhalt ist strikt vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Nachehelicher Unterhalt ist die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Ehepartners nach der Scheidung.

Der Unterhaltsanspruch ist begründet, wenn der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist, der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Die Höhe des Unterhalts hängt von den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen ab.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist die Scheidung der Eheleute. Dies gilt auch bei einer langen Trennungszeit.

Verbessert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung, ist das nunmehr erhöhte Einkommen dann in Bezug auf die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. 

Auch eine Erwerbstätigkeit, die nach der Trennung und vor der Scheidung aufgenommen wurde, prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht.

Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen. Zum Einkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Grundsätzlich beträgt der Unterhaltsanspruch die Hälfte des um einen Erwerbstätigenbonus gekürzten bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners.

Der Unterhaltsanspruch wird durch den Betrag begrenzt, welcher dem Unterhaltsschuldner zur Finanzierung seines Existenzminimums verbleiben muss (Selbstbehalt).

Unterhalt nach § 1615l BGB

Mütter und Väter nichtehelicher Kinder, § 1615l BGB haben gleichfalls einen eigenen Anspruch auf Unterhalt neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.

Der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils aus Anlass der Geburt gemäß § 1615l BGB soll ihn während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von der Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden.

Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.

Elternunterhalt

Der Bereich des Elternunterhalts, also des Unterhalts den Kindern ihren Eltern, sollten sie den eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, schulden, ist ein wichtiger Teil des Familienrechts. In streitigen Auseinandersetzungen entscheiden nicht die Sozialgerichte, sondern das Familiengericht (Amtsgericht, Oberlandesgericht und in letzter Instanz der Bundesgerichtshof). Gleichwohl gibt es sozialrechtliche Bezüge, die sich jedoch darauf beschränken, dass ein Sozialleistungsträger, weil er Leistungen erbracht hat, für den bedürftigen Elternteil tätig wird.

Im Kern geht es stets um das Problem, wie der Unterhalt zu berechnen ist, welche Abzüge bei der Einkommensermittlung zuzulassen sind und inwieweit eigenes Vermögen für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Oft stellt sich auch die Frage, ob der Ehepartner herangezogen werden kann, weil er entweder das höhere oder sogar ausschließlich das Einkommen, von dem die Ehegatten und die Familie leben, erwirtschaftet.

Nur der Fachanwalt für Familienrecht kennt die Rechtsprechung und Praxis der Familiengerichte. Deshalb und für durchsetzbare Strategien zur Reduktion von Unterhaltsverpflichtungen ist der Gang zum familienrechtlichen Spezialisten für Elternunterhalt ratsam.

Grundsätzlich gilt:

Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das regelt § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

Die Verpflichtung zum Verwandtenunterhalt trifft alle geradlinig in ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandte ohne Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft (Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Großeltern, Urgroßeltern, Urenkel, etc.). Irrelevant sind dafür der eheliche Status und die Regelung zur elterlichen Sorge.

Verwandtenunterhalt ist jedoch nur zu gewähren, wenn neben der geradlinigen Verwandtschaft zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers (§ 1602 BGB):
    Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (keine ausreichenden Einkünfte und kein verfügbares Vermögen). 
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 BGB):
    Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (Selbstbehalt). 

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich im Übrigen nach den Lebensverhältnissen des Bedürftigen. Es ist ein angemessener Unterhalt zu gewähren.

Bei der Bestimmung, was angemessen ist, bedienen sich die Gerichte in der Praxis zumeist Unterhaltstabellen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten erstellt werden. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.

Für die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren geradlinig aufsteigend Verwandten (Eltern, Großeltern) hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005 größere Hürden aufgestellt. Danach gehören zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen der Kinder für den eigenen Lebensunterhalt auch deren Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge (Urteil des BVerfG vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 1 BvR 1508/96).

Hinzu kommt - als ebenfalls rein zivilrechtliche Fragestellung - der Widerruf von Schenkungen des bedürftigen Elternteils, nicht nur an das eigene Kind, sondern auch an Dritte. Der Beschenkte hat dann bis zum Wert des Geschenks für die ungedeckten Kosten des Alters- oder Pflegeheims einzustehen.

Doch in welchem Umfang liegt überhaupt eine Schenkung vor? Welche Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch und weitere Leistungen) hat sich der Schenker zum Beispiel bei der Überlassung eines Hausgrundstücks vorbehalten? Haftet ein Beschenkter vorrangig, also hat er zunächst Leistungen zu erbringen und erst dann die anderen Verwandten (Geschwister)?

Bei der Beantwortungen all dieser und weiterer Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Güterrecht

Allgemeines

Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft.

Durch Ehevertrag, der notariell zu beurkunden ist, können die Ehepartner auch den Güterstand der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft oder den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen.

Es gibt jedoch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, diese gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag zu modifizieren. Auch für den Ehevertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Regelungen dürfen allerdings nicht im Widerspruch zu den zwingenden Vorschriften des entsprechenden Güterstandes stehen. 

So besteht die Möglichkeit, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuschließen, ihn aber für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod aufrechtzuerhalten. Diese häufige und verbreitete Gestaltung verbindet die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.

Auch kann der Zugewinnausgleich sowohl bei Scheidung als auch bei Tod völlig ausgeschlossen werden. Dann wird lediglich die Verfügungsbeschränkung, die aus den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht, aufrechterhalten. Eine derartige Vereinbarung ist keine Vereinbarung der Gütertrennung.

Die Ehegatten können aber auch eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen, eine andere Art der Teilung oder andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren.

Beispiele: 

  • Es kann eine Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinns getroffen werden. So ist es möglich, aus dem Endvermögen bestimmte Vermögenskomplexe oder bestimmter Gegenstände herauszunehmen. Diese Regelung erweist sich als sinnvoll, wenn Gegenstände während der Ehe außerordentlich im Wert steigen und Erträge bringen. Bezüglich des übrigen Vermögenserwerbs verbleibt es dann bei dem gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich.
  • Das Anfangsvermögen kann vertraglich festgesetzt werden. Anders, als gesetzlich vorgesehen, kann ein bestimmtes negatives Anfangsvermögen vereinbart werden, wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe geht. 
  • Über den Ausgleichsanspruch selbst können Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Stundungsregelung).

Zugewinngemeinschaft

Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt. Man bezeichnet diesen Güterstand auch den gesetzlichen Güterstand.

Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden.

Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.

Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.

Leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann wird im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt.

Dazu wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt (Anfangsvermögen) und das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen). Dieser Zeitraum gilt als "Ehezeit". Es wird dann errechnet, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz.

Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen (an einen der Ehepartner) und Erbschaften hier nicht berücksichtigt werden, denn sie werden - unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Erbschaft - immer dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Ab Trennung der Ehegatten bzw. ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des jeweiligen Endvermögens.

Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht gab es kein negatives Anfangsvermögen, d. h. das Anfangsvermögen betrug mindestens 0,00 €. Seit dem 01.09.2009 wird jedoch auch durch Schulden etwa sich ergebendes negatives Anfangsvermögen berücksichtigt, so dass sich bei gleich hohem Endvermögen nunmehr ein entsprechend höherer Zugewinn des einzelnen Gatten errechnet.

Auch das Endvermögen kann negativ sein, nicht jedoch der Zugewinn. Ohne positives Endvermögen besteht aber gleichwohl keine Ausgleichsverpflichtung, § 1378 Abs. 2 BGB.

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinnausgleich i. d. R. verwirklicht, indem der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird.

Grundsätzlich muss der Zugewinnausgleich in bar an den anderen Ehepartner gezahlt werden. Natürlich können sich die Ehepartner auch anders einigen. Es kann z. B. statt einer Barzahlung der Miteigentumsanteil an einer Wohnung oder einem Haus übertragen werden oder es werden die ehebedingten Schulden von einem Ehepartner ganz übernommen. Es kommt auf Ihren besonderen Einzelfall an.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist eine Form des ehelichen Güterstands, bei der die Vermögen von Frau und Mann sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung getrennt bleiben.

Jeder Ehegatte ist hinsichtlich seines Vermögens unbeschränkt verfügungsbefugt.

Die Vereinbarung einer Gütertrennung muss notariell beurkundet werden.

Ein Vermögensausgleich findet güterrechtlich nicht statt. Allerdings können im Einzelfall Ausgleichsansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, z. B. wenn eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, gegeben sein.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands, die nur durch einen Ehevertrag entstehen kann.

Entscheidendes Merkmal der Gütergemeinschaft ist, dass mit Abschluss des Ehevertrages kraft Gesetzes das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen und Eigentum beider Ehegatten wird, sogenanntes Gesamtgut.

Neben dem Gesamtgut können innerhalb der Gütergemeinschaft noch weitere Vermögensmassen bestehen, nämlich das Sondergut eines Ehegatten (§ 1417 BGB), sowie das Vorbehaltsgut der Frau oder des Mannes (§ 1418 BGB):

  • Das Sondergut bilden Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, beispielsweise die nach § 850 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Forderungen (Gehaltsanteile). Das Sondergut wird durch den jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet (§ 1417 BGB). Die Erträgnisse aus dem Sondergut fallen aber ins Gesamtgut.
  • Vorbehaltsgüter sind Güter, die ein Ehegatte trotz Gütergemeinschaft für sich behält und auf eigene Rechnung verwaltet. Die Bestimmung zum Vorbehaltsgut erfolgt im Ehevertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Erbschaften oder Erbschaftsbestandteile zum Vorbehaltsgut.

Diese beiden Vermögensmassen bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten, diesbezüglich findet im Fall der Scheidung auch kein Ausgleich statt.

Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung im Wege eines Ehevertrages, durch Tod oder Scheidung. Das Gesamtgut ist dann aufzuteilen. Haben die Ehegatten über die Auseinandersetzung keine vertragliche Regelung getroffen, richtet sich die Aufteilung nach den §§ 1475 bis1481 BGB.

Aus der praktischen Erfahrung heraus ist eine Vereinbarung der Gütergemeinschaft zumeist für die Beteiligten nachteilig. Die Ehegatten haften weitgehend für die Schulden des anderen, erbschaftssteuerrechtlich ist - anders als im gesetzlichen Güterstand - das gesamte Nachlassvermögen zu versteuern (§ 5 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bei Scheidung gestaltet sich zumeist kompliziert.

Deutsch-französischer Wahlgüterstand
 
Deutsch-französische Ehepartner haben seit 01. Mai 2013 die Möglichkeit, sich für einen neuen Wahlgüterstand zu entscheiden. Deutschland und Frankreich haben hierzu bereits 2010 ein Abkommen getroffen. 

Hintergrund ist, dass das Eherecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union derzeit sehr unterschiedlich ausgestaltet ist, was immer wieder zu Problemen führt. Auf europäischer Ebene gibt es nach Angaben des Bundesjustizministeriums (BMJ) derzeit dennoch keine Bestrebungen, das Familienrecht in den Mitgliedstaaten inhaltlich anzugleichen. Deswegen gehen Deutschland und Frankreich jetzt einen „bilateralen Weg“. Andere EU-Staaten können sich dem Abkommen laut BMJ anschließen. Das deutsch-französische Abkommen kann so den Weg für weitere Angleichungen in Europa bereiten.

Der neue Wahlgüterstand orientiert sich am deutschen Grundmodell der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Entscheiden sich Paare für den deutsch-französischen Wahlgüterstand, bleiben ihre Vermögen – wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft – während der Ehe getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Trotz der inhaltlichen Nähe zur deutschen Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand aber eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (zum Beispiel durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Der neue Güterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben. Da ein internationaler Bezug nicht erforderlich ist, können sogar zwei Deutsche in Deutschland oder zwei Franzosen in Frankreich den neuen Güterstand wählen.

Im Steuerrecht wird der deutsch-französische Wahlgüterstand bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.

Vermögensauseinandersetzung

Allgemeines

Bei der Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten geht es darum, in der Ehe entstandene vermögensrechtliche Verflechtungen zu trennen.

Diese Entflechtung erfolgt einerseits im Zusammenhang mit der Scheidung, wie zum Beispiel innerhalb des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs.

Neben diesen grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft immer durchzuführenden Verfahren, können sich aber auf der anderen Seite noch allgemeine schuldrechtliche Ansprüche zwischen den Ehegatten ergeben. So ändert beispielsweise die Scheidung alleine nichts an der Eigentumslage.

Waren die Ehegatten vor der Scheidung Miteigentümer z. B. eines Hauses, bleibt dies auch nach der Scheidung so. Deshalb stellen sich in diesem Fall beim Scheitern der Ehe Fragen nach

  • einer Regelung der Verwaltung
  • der weiteren Benutzung einschließlich einer Nutzungsvergütung
  • einer möglichen Auflösung des Miteigentums

In Betracht kommende Unterhaltsansprüche sind ebenso in die Überlegungen mit einzubeziehen, wie noch vorhandene Verbindlichkeiten durch den Erwerb des Miteigentums.

Hatten die Ehegatten gemeinsam, allein oder mit anderen zusammen eine Gesellschaft, ändert sich dies nicht aufgrund der Scheidung. Soll die Gesellschaft wie bisher weitergeführt werden oder will man auch hier eine Trennung erreichen? 

Problematisch ist aber vor allem die unentgeltliche Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen während intakter Ehe. Existierte zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft? Gab es einen Arbeitsvertrag? In der Regel erhält der unentgeltlich mitarbeitende Ehegatte dann einen Ausgleich, wenn eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft vorlag. Dies ist aber unter anderem nur möglich, wenn die Eheleute einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten.

Dieser kleine Ausschnitt an Problemen zeigt, wie schwierig die Entflechtung der vermögensrechtlichen Verhältnisse auch nach einer Scheidung sein kann.

Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsmechanismen

Oft arbeitet ein Ehegatte im Tätigkeitsbereich des anderen mit, ohne dass man sich Gedanken darüber macht, wie diese Leistung im Falle der Scheidung zu qualifizieren und abzugelten ist. Selbst wenn die Mitarbeit üblich ist, folgt hieraus nicht zwangsläufig die Unentgeltlichkeit. Beim Scheitern der Ehe stellt sich daher die Frage, ob und wie die geleistete Mitarbeit zu entgelten ist.

Ausgleichansprüche leitet die Rechtsprechung aus dem Gesellschaftsrecht ab. Eine sog. Ehegatteninnengesellschaft kommt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:

  • Im Güterrecht existiert keine zufriedenstellende Lösung. 
    Grundsätzlich erfolgt der vermögensrechtliche Ausgleich bei einer Scheidung durch das Güterrecht. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erfolgt der Ausgleich in der Regel im Wege des Zugewinnausgleichs. Hat der eine Ehegatte durch seine Mitarbeit den Wert des Unternehmens des anderen Ehegatten gesteigert, so wird diese Wertsteigerung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Deshalb ist im Falle des gesetzlichen Güterstandes ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich über die Ehegatteninnengesellschaft wesentlich seltener als bei Gütertrennung. Erscheint bei Gütertrennung die formale Zuordnung der geschaffenen Vermögenswerte angesichts der Beiträge des mitarbeitenden Ehegatten unbillig, wird durch das Güterrecht keine zufriedenstellende Lösung erreicht.
  • Keine ausdrückliche Abrede über den Vermögensausgleich bei Scheidung
  • Zweck des Zusammenwirkens geht über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus. Ein solcher Zweck ist die Vermögensbildung als solche, wenn sie zum Alleineigentum oder der alleinigen Berechtigung eines Ehegatten führt, obwohl nach Vorstellung beider Ehegatten das Vermögen wirtschaftlich beiden gehören soll. Lediglich die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zum Beispiel ein Ehegatte durch seine Leistung zum Erwerb des Familienheims beiträgt. Allerdings können sich die Ehepartner ausdrücklich für diesen Zweck zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen.
  • Gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung beider Ehepartner
  • Konkludent - also nicht ausdrücklich - zustande gekommener Vertrag

Liegt eine Ehegatteninnengesellschaft vor, so kann der benachteiligte Ehegatte einen Ausgleich fordern. Fehlen Absprachen bezüglich der Höhe des Ausgleichsanspruchs, wie dies meist der Fall ist, ist grundsätzlich von gleich hohen Anteilen auszugehen.

Realteilung

Im Laufe einer Ehe sammeln sich verschiedenste Vermögensgegenstände an, bei welchen sich nach der Trennung die Frage stellt, was mit ihnen geschehen soll. Während der eine Ehegatte für sich gerne das Auto beanspruchen würde, hängt der andere besonders an einem bestimmten Hochzeitsgeschenk.

Können sich die Ehegatten einigen, kommt es kaum zu Problemen. Die Gegenstände, zum Beispiel der Hausrat, werden einfach - real - untereinander aufgeteilt. Sind die Ehepartner Miteigentümer eines Gegenstandes, so kann der eine dem anderen seinen Miteigentumsanteil beispielsweise im Wege der Schenkung übertragen. 

Besteht zwischen den Ehegatten keine Einigkeit, so kann jeder Ehepartner die Aufhebung dieser aus dem Miteigentum resultierenden Gemeinschaft verlangen. Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so führt dies zu einer Teilung durch Verkauf, also zu einer Teilungsversteigerung mit anschließender Aufteilung des erzielten Erlöses.

Teilungsversteigerung

Das gemeinsame Familienheim steht oftmals im Miteigentum beider Ehegatten. Ist dies der Fall, so kann anlässlich der Scheidung jeder Ehepartner verlangen, dass die bestehende Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung auseinandergesetzt wird.

Dieses Recht ist aber aufgrund der fortdauernden ehelichen Solidarität beschränkt. Eine Verwertung des Familienheims ist deshalb zum Beispiel nicht möglich, wenn einer der Ehegatten das frühere gemeinsame Familienheim auch nach der Trennung noch bewohnt. Grund hierfür ist, dass während der Trennungsphase die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht dadurch erschwert werden soll, dass das gemeinsame Heim aufgegeben wird. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn die baldige Scheidung absehbar ist oder die Nichtverwertung für einen der Ehepartner mit schweren finanziellen Nachteilen verbunden wäre.

Die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft erfolgt durch Teilungsversteigerung und Teilung des dadurch erzielten Erlöses.

Die Teilungsversteigerung erfolgt durch öffentliche Versteigerung, welche durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Vom erzielten Erlös sind Kosten abzuziehen und eventuelle Gesamtschulden zu berichtigen. Der verbleibende Reinerlös ist unter den Ehegatten entsprechend ihren Anteilen - meist 50 % - zu verteilen. Mit der Erlösverteilung ist die Miteigentümergemeinschaft beendet.

Ehe und Schulden

Allgemeines

Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehe selbst noch nicht dazu führt, dass man für die Schulden des anderen Gatten einzustehen hat. Im Außenverhältnis, also beispielsweise gegenüber der Bank haftet nur der Partner, der den Kreditvertrag unterzeichnet oder eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat.

Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Ehegatten untereinander ist Folgendes zu beachten:

Während bestehender Ehe kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Die eheliche Lebensgemeinschaft steht dem entgegen. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt die Geschäftsgrundlage für während der Ehe getroffenen Ausgleichsregeln. Ein Ausgleich für vor der Trennung geleistete Zahlungen kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

Schulden und Trennung

Für Ausgleichsansprüche nach der Trennung / Scheidung gilt Folgendes:

Die Eheleute haften gemäß § 426 BGB grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.

Eine andere Bestimmung kann sich u. a. ergeben aus innerehelichen Absprachen (für die Zeit nach der Trennung / Scheidung), aufgrund von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

Eine anderweitige Bestimmung des hälftigen Ausgleichsanspruchs liegt dann nahe, wenn die Schuldentilgung bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Dies gilt jedoch nur für den Ehegattenunterhalt, d. h. eine Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Kindesunterhalts schließt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich nicht aus.

Fehlt es an einem anderen Ausgleichsmaßstab, so bestimmen sich die Ausgleichsansprüche nach den Miteigentumsanteilen bzw. der wirtschaftlichen Zuordnung der Verbindlichkeit.

Beispiel:

Beide Ehegatten hatten einen Kredit für die Anschaffung eines Pkw aufgenommen. Der Pkw befindet sich im Alleineigentum der Ehefrau. Der Kredit wurde allein von dem Ehemann bedient. Nach der Trennung / Scheidung kann der Ehemann verlangen, dass im Innenverhältnis die Raten allein von der Ehefrau getragen werden.

Daneben hat die Rechtsprechung bei Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims folgende Grundsätze entwickelt:

  • Bewohnt der (bisher) alleinverdienende Ehepartner die im Miteigentum stehende Immobilie allein, so ist der Gesamtschuldnerausgleich auf den Unterschiedsbetrag zwischen den anteiligen Zahlungen und dem anteiligen Nutzungswert beschränkt.
  • Befindet sich die Immobilie im Alleineigentum eines Ehepartners, so besteht für den zahlenden Eigentümer kein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich. Der andere Ehepartner kann sogar eine Freistellung von der Verbindlichkeit nach Auftragsrecht verlangen.

Einige Oberlandesgerichte urteilen, dass Verbindlichkeiten, die bei einer Alleinverdienerehe für Konsumgüter aufgenommen wurden, auch über die Trennung bzw. Scheidung hinweg von dem Alleinverdiener abzutragen seien, wenn der andere kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat und der Alleinverdiener keinen Unterhalt zahlt. Der Grund dafür ist, dass bei einer pflichtgemäßen Unterhaltszahlung die Schuldentilgung vom Einkommen abgezogen werden könnte und somit einkommensmindernd wirken würde, der Unterhaltsberechtigte somit auch bei einem Unterhaltsanspruch indirekt an der Tilgung beteiligt würde.

Schulden und Unterhalt

Bestehen neben den Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerausgleich Unterhaltsansprüche, sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten wie folgt zu berücksichtigen:

  • Besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch, so wird die gemeinsame Haftung schon im Voraus bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches durch den Abzug der monatlichen Verbindlichkeiten vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Ein besonderer Gesamtschuldnerausgleich ist in diesen Fällen überflüssig.
  • Wenn, obwohl ein solcher Anspruch besteht, ein Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht wird und der Unterhaltspflichtige gemeinsame Schulden allein tilgt, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob dies als stillschweigende Vereinbarung der Eheleute angesehen werden kann.

Grundsätzlich kann eine Verbindlichkeit nur entweder im Rahmen des Zugewinnausgleichs oder bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt bei gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute. Der Tilgungsanteil kann hier weiterhin vollständig abgezogen werden.

Schulden und Güterrecht

Der zwischen den Eheleuten bestehende Güterstand hat folgende Auswirkungen auf den Gesamtschuldnerausgleich:

  • Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft werden die Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
  • Bei dem Vorliegen einer Gütertrennung kommt es zur uneingeschränkten Anwendung der Grundsätze des Gesamtschuldnerausgleichs.
  • Bei der Gütergemeinschaft ist ein Gesamtschuldnerausgleich nur durchführbar, wenn das Gesamtgut unzulänglich oder erschöpft ist.

Ein Gesamtschuldnerausgleich kann im gesetzlichen Güterstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht verlangt werden, wenn die Gesamtverbindlichkeit bereits bei dem Endvermögen des den Ausgleich begehrenden Partners abgezogen ist. Es liegt eine stillschweigende Abrede vor, dass diese Partei im Innenverhältnis die Schulden allein abzutragen hat.

Vor der Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs ist deshalb zu überlegen, ob sich dies vor dem Zugewinnausgleich überhaupt auswirkt oder ob hierbei nur Geldbeträge verschoben werden.

Verträge bei Trennung und Scheidung (Scheidungsvereinbarungen)

Anlässlich einer Trennung und Scheidung sind die unterschiedlichsten Gesichtspunkte zu regeln. In dieser Situation behindern oft die negativen Emotionen vernünftige und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen.

Um langwierige, kostspielige und nervenaufreibende außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, bietet der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung die Möglichkeit, im Vorfeld die Punkte zu regeln, die bei einer Trennung und Scheidung regelungsbedürftig sind:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung
  • Zugewinnausgleich
  • familienvermögensrechtliche Ausgleichsansprüche besonderer Art
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Regelung zu gemeinsamen Verbindlichkeiten
  • erbrechtliche Regelungen
  • Versorgungsausgleich
  • Zuweisung von Hausrat und Ehewohnung

Für jede individuelle Situation der Ehepartner und Kinder kann eine Vereinbarung getroffen werden, am besten während noch funktionierender Ehe. Die Vereinbarung, die notariell zu beurkunden ist, hat dabei noch nicht zur Folge, dass die förmliche Ehescheidung vorprogrammiert ist; es bietet sich für die Ehepartner damit auch die Chance, frei von bereits gelösten wirtschaftliche Fragen Beziehungsprobleme unbelastet anzugehen. Ob es dann noch zu einer Scheidung kommt oder nicht, kann dann zunächst in den Hintergrund treten.

Mit unserer langjährigen Erfahrung vor allem auch beim Verhandeln und Abfassen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen können wir umfassend beraten. Sie sollten auch nicht zögern, sich frühzeitig an uns zu wenden: Nur wer informiert ist, kann die richtigen Maßnahmen treffen. 

Fehlvorstellungen sind dabei auch bereits bei der ersten Beratung auszuräumen:

  • Unterhaltszahlungen können nur eingeschränkt eine existentielle Absicherung darstellen 
  • die gemeinsame Immobilie zu übernehmen ist nicht immer sinnvoll, auch wenn eine Veränderung damit verbunden ist
  • isolierte Regelungen zu Einzelfragen berücksichtigen nicht die Auswirkungen auf andere Regelungsbereiche
  • gerichtliche Auseinandersetzungen sind in der Regel kostenintensiver und belasten emotional
  • der Richter wird nicht immer den eigenen Erwartungen entsprechen

Vertragliche Regelungen - als Ehevertrag zu bezeichnen - sind jedoch auch vorsorgend möglich. In "Guten Zeiten" zu regeln, was beim Scheitern der Ehe bedeutsam sein kann, ist empfehlenswert. Jeder der bereits ein Scheidungsverfahren ohne vertragliche Absprachen durchführen musste, weiß, wie wichtig dies ist.

Sorgerecht

Allgemeines

Unter Sorgerecht versteht man das Recht und die Pflicht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen.

Bei bestehender Ehe steht das Sorgerecht grundsätzlich beiden Eltern zu.

Trennen sich die Eltern, berührt dies grundsätzlich nicht die Sorgerechtszuständigkeit. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Auch bei einer Scheidung wird grundsätzlich nicht über das Sorgerecht entschieden, beide Eltern bleiben ohne gerichtliche Entscheidung gemeinsam sorgeberechtigt. Jedoch kann auch dann ein Elternteil beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.

Der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfordert, dass dies dem Kindeswohl entspricht. 

Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu, richtet sich das Gericht in der Entscheidung danach. 

Stimmt der andere Elternteil dem Antrag nicht zu oder widerspricht das mindestens 14-jährige Kind, wird das Kindeswohl durch das Gericht überprüft.

Trotz des Antrags einer Partei kann das Familiengericht das Sorgerecht bei beiden Elternteilen belassen. 

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, leben die Eltern aber nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alleinige Sorgezuständigkeit für Entscheidungen des täglichen Lebens. 

Angelegenheiten, die für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, müssen weiterhin von beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden, z. B. Berufsausbildung, Schulausbildung.

Sorgerecht nichtehelicher Väter – in Kraft seit 19. Mai 2013

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. Juli 2010 die bis dahin geltende Fassung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt hatte, galt eine vom Verfassungsgericht vorgeschriebene Übergangsregelung, die bereits die Stellung nichtehelicher Väter stärkte.

Neben der auch schon zuvor bestehenden Möglichkeit der Abgabe von Sorgeerklärungen, wurde der Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen Sorge insofern erleichtert, als aus der ablehnenden Haltung der Mutter nicht mehr ohne weiteres auf die Kindeswohlschädlichkeit der gemeinsamen Sorge geschlossen werden durfte. Dennoch trugen die antragstellenden Väter die Beweislast dafür, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprach.

Der Gesetzgeber ist mit der am 19. Mai 2013 in Kraft getretenen Neuregelung noch einen Schritt weiter gegangen. Bei dem Antrag zum Familiengericht, die elterliche Sorge, oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen, muss nun nicht der antragstellende Vater darlegen und beweisen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht, sondern die Antragsgegnerin Argumente dagegen vorbringen. Grund dafür ist die neu verankerte gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das führt zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung nichtehelicher Väter, da es in vielen Fällen schwerfallen dürfte, tragende Gründe gegen die gemeinsame Sorge vorzubringen.

Als weitere Neuerung kommt hinzu, dass nun auch der mit der Kindesmutter zusammenlebende Vater den Antrag stellen kann, und nicht mehr wie zuvor auf die Abgabe von Sorgeerklärungen zu verweisen ist.

Umgangsrecht

Umgangsrecht bezeichnet das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil oder einem gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern).

Es beinhaltet aber kein Informationsrecht des Umgangsberechtigten gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil.

Die Kosten, die dem Berechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, sind von ihm zu tragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Die Vollstreckung der rechtskräftigen Umgangsrechtsentscheidung erfolgt nicht durch eine zwangsweise durchgesetzte Übergabe des Kindes, sondern auf Antrag des Gläubigers durch eine Zwangsgeldfestsetzung.

Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich.

Kindschaftssachen

Für die Kindschaftssachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Unter die Kindschaftssachen fallen vor allem:

  • Feststellung des Bestehehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, 
  • Anfechtung der Vaterschaft, 
  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge.

Wird die Vaterschaft nicht durch eine Ehe begründet, ist der Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Die Anerkennung kann bei jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erfolgen.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.

Zur Begründung der Vaterschaft eines Kindes ist ggf. ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.
Mit der Feststellung der Vaterschaft soll gerichtlich geklärt werden, wer der leibliche Vater eines Kindes ist. Der Antrag kann gestellt werden durch:

  • das Kind 
  • die Mutter 
  • den Mann, der sich für den Kindesvater hält

Soweit das Kind minderjährig ist, wird die Klage häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes erhoben.

Der Vaterschaftsnachweis erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Dafür werden dem potentiellen Vater und dem Kind eine Blutprobe entnommen und anschließend die DNA der beiden verglichen. 
Wurde die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Beschlusses ein Verwandtschaftsverhältnis. 

Daraus resultieren:

  • Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber Kind und Mutter 
  • Erbansprüche des Kindes 
  • bei Tod des Vaters die doppelte Staatsbürgerschaft des Kindes, wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist 
  • Zeugnisverweigerungsrechte

Neben der Vaterschaftsfeststellung kann die Vaterschaft begründet werden: 

  • bei ehelichen Kindern durch die gesetzliche vermutete Vaterschaft des Ehemanns (§ 1592 Nr. 1 BGB). 
  • bei nichtehelichen Kindern durch ein freiwilliges Anerkenntnis der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB).

Die negative Vaterschaftsfeststellung wird als Vaterschaftsanfechtung bezeichnet. Es handelt sich ebenfalls um ein familiengerichtliches Verfahren.

Adoption

Adoption nennt man die Annahme einer Person als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht.

Sie ist im Familienrecht in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht durch Vertrag der Beteiligten).

Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet (§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

Durch die Annahme an Kindes statt entsteht zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Unterschieden werden muss die Adoption Minderjähriger (§§ 1741 - 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB).

  • Die Adoption Minderjähriger ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (keine Schein- oder Namensadoption).
  • Es gilt der Grundsatz der Volladoption, das heißt mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Gegenüber den Annehmenden erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Das Kind wird damit auch mit den Verwandten der Annehmenden verwandt.
  • Die Adoption Volljähriger ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Das ist vor allem der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
  • Ihre Wirkungen sind aber nicht die einer Volladoption, da das Verwandtschaftsverhältnis nur mit den Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet wird. Außerdem bleibt das alte Verwandtschaftsverhältnis zu seinen "biologischen" Verwandten bestehen.

Es werden verschiedene Adoptionsformen unterschieden:

  • Inkognitoadoption: Die Person des Annehmenden bleibt gegenüber den leiblichen Eltern ungenannt. Nachforschungen sind erst möglich, wenn das Kind volljährig ist und dies selbst wünscht. 16-Jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen. 
  • Halboffene Adoption: Der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
  • Offene Adoption: Leibliche und Adoptiveltern halten dauerhaft Kontakt (z. B. bei Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden).
  • Stiefkindadoption: Der Annehmende ist mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Besondere Regeln gelten für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland (internationale Adoption). Diese Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager Konventionen durchgeführt.

Ehewohnung

Ehewohnung ist jeder Raum, der Ehegatten während der Ehe zu Wohnzwecken dient. Dies kann unter Umständen auch eine Gartenlaube oder gar ein Wohnwagen (Schausteller) sein, nicht aber allein gewerblich oder beruflich genutzte Räume, auch wenn diese sich gemeinsam mit der Wohnung in einem Haus befinden.

Die Räumlichkeit muss nicht den Mittelpunkt des Ehelebens bilden. Eine regelmäßige Nutzung in den Ferien oder am Wochenende ist ausreichend.

Grundsätzlich haben beide Ehegatten ein Besitzrecht an den Räumlichkeiten, so dass ein Ehegatte den anderen von der Nutzung nicht ausschließen kann. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Leben die Ehegatten aber voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zu alleinigen Nutzung überlässt, wenn:

  • dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden
  • das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist

Hierbei sind jedoch die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen.

Daneben kann ein Ehegatte grundsätzlich immer die Überlassung der gesamten Ehewohnung beantragen, wenn er

  • von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder 
  • mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens bedroht wurde.

Die Zuweisung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung richtete sich bisher nach der HausratsVO. Maßgeblich ist nunmehr § 1568a BGB. Die Vorschrift beinhaltet eine Anspruchsgrundlage. Sie bezweckt die endgültige Überlassung der Ehewohnung bei gleichzeitiger Umgestaltung oder Begründung eines Mietverhältnisses.

Nach § 1568a I BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

§ 1568a Abs. 2 BGB sieht für den Fall, dass einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, vor, dass der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen kann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

Nach § 1568a Abs. 3 BGB führt die Zuweisungsentscheidung zu einer Mietvertragsänderung, indem der Antragsteller mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt oder ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fortsetzt.

Sollte der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte nicht innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten eine ernstliche Rückkehrabsicht bekunden, wird unwiderlegbar vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Hausrat

Hausrat bezeichnet die Gesamtheit der Gegenstände, die in einem Haushalt vorhanden sind und tatsächlich der Bewirtschaftung des Haushaltes dienen.

Beispiele hierfür sind:

  • Möbel
  • Geschirr
  • Bücher
  • Wäsche
  • Haustiere

Nicht zum Hausrat gehören die dem persönlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnenden Gegenstände, wie Kleidung und Schmuck. Die Zuordnung von hochwertigen Gütern (z. B. Segelboot, Reitpferd etc.) hängt davon ab, ob sie von beiden Ehegatten gebraucht beziehungsweise genutzt werden. Dienen sie als Kapitalanlage, sind sie dem persönlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnen.

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung richtete sich bisher nach der HausratsVO. Eine Neuregelung in § 1568b BGB wurde eingefügt.

Die Vorschrift ist wie § 1568a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet und bezweckt die Verteilung aller Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen. Nach Abs. 1 kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. 

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten gem. § 1568b II BGB für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

Gem. § 1568b Abs. 3 BGB kann der Ehegatte, der sein Eigentum nach Abs. 1 überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Bindung, die sich durch gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet und keine andere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, aber jederzeit beendet werden kann. Damit unterscheidet sie sich von der rechtsverbindlichen Ehe.

Die Rechtsprechung benutzt den Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft".

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich kaum geregelt. Einzelne Gesetze stellen sie im Bereich der staatlichen Leistungen der Ehe gleich, um in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare nicht besser zu stellen als Verheiratete. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung mit einer Angleichung an die Ehe sehr zurückhaltend.

Besonderheiten bestehen im:

  • Haftungsrecht: Die zwischen Ehegatten geltende deliktische Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit gilt auch für nichteheliche Lebenspartner (§ 1359 BGB analog). Wie bei Ehegatten soll allerdings die Haftungsbegrenzung nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten.
  • Mietrecht: Durch die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung wird dieser nicht selbst Mieter. Der Mieter wird in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen, wenn der Vermieter den Einzug genehmigt oder zumindest ein entsprechender Anspruch besteht. Beim Tod eines Partners hat der Überlebende ein Recht auf Fortführung des Mietvertrages (beide waren Mieter) beziehungsweise ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (nur der verstorbene Partner war Mieter).
  • Sorgerecht: Nicht verheiratete Eltern können - wie Eheleute - ein Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das gilt auch noch nach der Trennung.
  • Unterhaltsrecht: Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern untereinander nicht. Eine Ausnahme ist nur der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes für den Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis zu drei Jahren nach der Geburt (§ 1615l BGB).
  • Sozialrecht: Das Zusammenleben unverheirateter Partner führt zu einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Einkommen bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II). Zulässig ist dabei die Durchsuchung der Wohnung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes nach Indizien, die auf eine gemeinsame Lebensgestaltung der Partner hindeuten.

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Partner - anders als Eheleute - grundsätzlich keinen Ausgleich für Zuwendungen während der gemeinsamen Zeit verlangen. Dies wird damit begründet, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Beziehung irgendwann endet, andernfalls hätten sie geheiratet. Nur ausnahmsweise weicht die Rechtsprechung von diesem Grundsatz ab, wenn über das übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz nur zur Bereicherung eines Partners geführt haben.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist von der Lebenspartnerschaft zu unterscheiden, die zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen kann.

Den Partnern steht es offen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung zulässig. Die Grenze zu sittenwidrigen Verträgen ist dann zu ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert werden soll.

Unternehmer und Güterrecht

Ist mindestens einer der Ehegatten freiberuflich tätig, Gewerbetreibender oder an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt, ergeben sich im Rahmen der Wahl des Güterstandes, wie auch bei der Modifikation innerhalb des gewählten Güterstands Besonderheiten, welche zu beachten sind, um Schwierigkeiten und Probleme im Falle der Beendigung des Güterstandes zu vermeiden.

Im Interesse des Erhalts des Unternehmens, der Praxis oder Kanzlei ist es daher zu empfehlen, sich bereits im Vorfeld – also vor Eheschließung bzw. während intakter Ehe – Gedanken darüber zu machen, wie sich eventuelle Ansprüche des anderen Ehegatten auf die finanzielle Lage auswirken können und wie dieses Spannungsverhältnis – Sicherung des Unternehmens gegenüber Familienfrieden – am besten zu lösen ist.

Denn oftmals werden Ehen vor oder zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit geschlossen. Der größte Wertzuwachs steht dem Unternehmen zu dieser Zeit also noch bevor. Droht dann nach Jahren die Scheidung und damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinnausgleich, sieht sich der unternehmerisch tätige Ehegatte eventuell mit enormen Ausgleichsforderungen des anderen Ehegatten konfrontiert, welche möglicherweise für das Unternehmen und damit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ein existenzbedrohendes Ausmaß haben.

Wenden Sie sich daher an uns, um die für Ihren Fall angemessene Gestaltung zu finden.  

Gütertrennung

Unternehmern wird oft empfohlen, ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Grund hierfür sind die damit verbundenen Vorteile für den Unternehmer. Im Falle der Gütertrennung bestehen zwischen den Ehepartnern keine spezifisch ehegüterrechtlichen Beziehungen. Der eine Ehegatte ist am Vermögen des anderen nicht beteiligt. Folglich sind auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Unternehmers unbeschränkt. Im Falle der Scheidung wird das Vermögen des Unternehmers nicht durch güterrechtliche Ausgleichsansprüche bedroht. Des Weiteren bringt die Gütertrennung den Vorteil der rechtlichen Einfachheit und Klarheit.

Nachteil der Gütertrennung ist aber, dass kein Ausgleichsmechanismus vorhanden ist. Baut sich der Unternehmerehegatte als Alleinverdiener beträchtliches Vermögen auf, während der andere Ehegatte sich um Haus und Kinder kümmert, so wird diese Vermögensmehrung familienrechtlich nicht ausgeglichen. Dieses Fehlen von Auseinandersetzungsregeln führt zur Anwendung von schuld- und sachenrechtlichen Vorschriften. So wird ein Ausgleichsanspruch angenommen, wenn trotz vereinbarter Gütertrennung dessen Aufrechterhaltung dem anderen Ehegatten unzumutbar ist, so zum Beispiel, wenn dieser ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat. Dieser Ausgleich unbenannter Zuwendungen führt zu einem verkappten güterrechtlichen Ausgleich. 

Innerhalb der Gütertrennung stehen sich die Ehegatten wie Unverheiratete gegenüber, was auch den Ehegatten selbst oft unangemessen erscheinen mag, aufgrund der faktisch vorhandenen Verflechtungen. Die Gütertrennung wird als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die vollkommene Verweigerung der Beteiligung am Vermögenszuwachs innerhalb einer Ehe widerspricht meist dem Empfinden der Ehegatten. Schließlich kann dieses Fehlen von Ausgleichsansprüchen im Falle der Scheidung die wirtschaftliche Existenz des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten bedrohen. Auch die erbrechtlichen Folgen der Gütertrennung - ein geringerer Erbteil neben den übrigen Erben als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - können gegen die Vereinbarung der Gütertrennung sprechen. 

Zugewinngemeinschaft

Der Zugewinnausgleich führt bei dem Ehegatten, der während der Ehezeit den geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, zu einem Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll hierdurch geschützt werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn einer der Ehegatten Hauptverdiener ist.

Das Unternehmen des Ehegatten fällt als Vermögensbestandteil mit in den Zugewinnausgleich. Eines der Hauptprobleme in diesem Zusammenhang ist die Bewertung des Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderung kommt es auf den wirklichen Wert an. Wie dieser Wert aber zu berechnen ist, bleibt dem Familienrichter überlassen, wenn sich die Ehegatten hierüber nicht verständigen.

Da das Unternehmen Bestandteil des Vermögens ist, unterliegt das Unternehmen dem Zwangsvollstreckungszugriff des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Vermag der ausgleichspflichtige Ehegatte die erforderlichen liquiden Mittel weder aus seinem privaten noch aus dem geschäftlichen Vermögen aufzubringen, so kann er gezwungen sein, einzelnen Vermögenswerte oder sogar das Unternehmen zu veräußern. Erfolgt keine freiwillige Zahlung, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen betreiben.

Unabhängig vom Zugewinnausgleich bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen, welche in die unternehmerische Freiheit des Unternehmerehegatten eingreifen können. Durch ein absolutes Veräußerungsverbot sollen die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie erhalten und der andere Ehegatte vor einer Gefährdung seines Ausgleichsanspruchs geschützt werden. Durch diese Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen wird die Handlungsfreiheit des unternehmerisch tätigen Ehegatten erheblich eingeengt. Je nach Umfang bedarf er für Anlagegeschäfte und Vermögensumschichtungen, für Eintritt in und Ausscheiden aus einer Gesellschaft oder wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung seines Ehegatten.

Aus diesen Gründen bietet sich ein Ehevertrag zur Gestaltung des gewählten Güterstandes an.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die gesetzliche Ausgestaltung kann aber oft nachteilig für den Unternehmer, das Unternehmen und daran beteiligte Dritte sein.

Die durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Güterstände stellen meist keinen angemessenen Ausgleich zwischen den schützenswerten Interessen des am Unternehmen nicht beteiligten Ehegatten auf der einen Seite und denjenigen des Unternehmers auf der anderen Seite her.

Das Problem ist also, einen Mittelweg zwischen der strikten Gütertrennung und dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu finden.

Von besonderer Bedeutung ist daher die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich nicht um einen eigenen Güterstand. Vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird nur ehevertraglich abgewichen, um den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht zu werden.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, den Zugewinn unter Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Dies führt dazu, dass nur der Zugewinn ausgeschlossen wird, alle anderen Wirkungen der Zugewinngemeinschaft, wie beispielsweise die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen, erhalten bleiben.

Möglich ist es auch, nur den lebzeitigen Zugewinnausgleich auszuschließen. Bei dieser Gestaltung kommen die Vorschriften zum Zugewinnausgleich nur im Falle der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten zur Anwendung. Der überlebende Ehegatte erhält somit den um einen Viertel erhöhten Erbteil. Wird er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er den Zugewinnausgleich und den sogenannten kleinen Pflichtteil verlangen. Bei lebzeitiger Beendigung der Ehe kann kein Zugewinnausgleichsanspruch entstehen. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte wird hierdurch jedoch benachteiligt.

Denkbar ist auch der Ausschluss des Zugewinns unter einer auflösenden Bedingung. Hierbei wird der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, außer es tritt ein vorher bestimmter Fall, wie beispielsweise die Geburt eines gemeinsamen Kindes, ein. Die auflösende Bedingung kann so ausgestaltet werden, dass sie bei ihrem Eintritt einen Zugewinnausgleich nur für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel ab Geburt des Kindes bis zu dessen 12. Lebensjahr, stattfindet. Durch diese Lösung wird der wirtschaftlich schwächere Ehegatte zwar abgesichert, für den Unternehmer-Ehegatten werden die mit dem Zugewinnausgleich verbundenen Schwierigkeiten aber nicht vermieden.

Die finanziellen Nachteile des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs für den wirtschaftlich schwächeren, nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten lassen sich häufig durch Kompensationsleistungen mildern.

Die Ehegatten können vereinbaren, dass anstelle des Zugewinnausgleichs eine einmalige, von der Ehedauer unabhängige Kompensationsleistung, beispielsweise die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, zu erbringen ist. Ob diese Leistung jeweils angemessen ist, ist hierbei Risiko der Ehegatten.

Die Höhe der Kompensationsleistungen kann auch von der Dauer der Ehe abhängig gemacht werden. Möglich sind hierbei laufende, das heißt während des Bestehens der Ehe regelmäßig zu erbringende Leistungen oder eine einmalige, bei Scheidung zu erbringende Leistung, deren Höhe mit jedem Ehejahr steigt.

Modifizierung des Zugewinnausgleichs

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Hierzu ist zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen dem gewünschten Ergebnis widersprechen. Im Anschluss daran muss der gewählte Güterstand dann bestmöglich und soweit möglich an die gewünschte Lösung angepasst werden. Im Folgenden werden die gängigsten Wege aufgezeigt.

1. Herausnahme bestimmter Gegenstände

Möglich ist es, einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herauszunehmen, das Vermögen also in zugewinnausgleichspflichtiges und nicht zugewinnausgleichspflichtiges aufzuteilen. Im Ergebnis werden somit zwei Massen gebildet.

Werden einzelne Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, so sollten stets auch die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Es sollte dies jedoch nur Verbindlichkeiten betreffen, die dem nicht ausgleichspflichtigen Vermögen des betreffenden Ehegatten dienen.

Erträge der nicht mehr ausgleichspflichtigen Gegenstände sind dem ausgleichspflichtigen Vermögen zuzurechnen, soweit sie nicht ehevertraglich vom Zugewinn ausgenommen sind, was grundsätzlich zu empfehlen ist.

Um nachteilige Folgen der Einbeziehung eines Unternehmens in den Zugewinnausgleich zu vermeiden, wird dieses oft ehevertraglich vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Meist handelt es sich bei einem Unternehmen aber nicht um einen einzelnen Vermögensgegenstand, sondern um einen Vermögenskomplex. Deshalb ergeben sich bei Herausnahme erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Dieses nicht ausgleichspflichtige Unternehmen muss vom sonstigen, ausgleichspflichtigen Vermögen unterschieden werden.

Meist wird in diesem Zusammenhang auf den Begriff des Betriebsvermögens abgestellt. Dies ist aber problematisch, da grundsätzlich zwischen notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen und unterschiedlichen Arten des Sonderbetriebsvermögens unterschieden werden muss. Was Betriebsvermögen ist, wird aber auch durch den Unternehmer bestimmt. Dieser hat die Möglichkeit, durch Widmung Betriebsvermögen zu schaffen. Hieraus resultiert vor allem bei Bevorstehen einer Scheidung eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr.

Des Weiteren darf nicht vergessen werden, Regelungen im Hinblick auf Verbindlichkeiten, Verwendungen, Erträge und Surrogate zu treffen. Da der Begriff des Betriebsvermögens lediglich die Aktiva, nicht aber die Passiva eines Unternehmens erfasst, ist daran zu denken, auch die Passiva aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen. Erträge gehören ohne ehevertragliche Regelung zum ausgleichspflichtigen Vermögen, obwohl sie aus unternehmerischer Hinsicht in Rücklagen fließen oder anderweitig verplant werden können. Ebenso besteht Regelungsbedarf bei Verwendungen des Unternehmer-Ehegatten aus seinem Privat- in das Betriebsvermögen. Dies kann unternehmerisch geboten, für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten aber nachteilig sein. Ebenso kann im Laufe der Zeit das Unternehmen in einer anderen Rechtsform fortgeführt werden; hierbei sollte ehevertraglich klargestellt werden, dass an die Stelle des bisherigen Unternehmens das etwaige Folgeunternehmen treten soll.

2. Festsetzung des Anfangsvermögens

Die Bestimmungen zum Zugewinnausgleich können auch insofern modifiziert werden, dass das Anfangsvermögen der Ehegatten durch einen Ehevertrag festgesetzt wird. Zwar gibt es die Möglichkeit ein Verzeichnis des Anfangsvermögens zu erstellen, dieses stellt aber lediglich eine Vermutung dar, welche der andere Ehegatte durch entsprechende Beweisführung widerlegen kann. Um Streitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden, können die Ehegatten ehevertraglich bindende Festsetzungen der beiderseitigen Anfangsvermögen treffen. Dies soll vor allem Bewertungsstreitigkeiten vermeiden.

3. Bestimmung des Endvermögens

Auch das Endvermögen kann ehevertraglich festgelegt werden. Möglich ist hierbei die Festsetzung einer bestimmten Geldsumme als Höchstbetrag oder Festlegung des Endvermögens als Vielfaches des betragsmäßig nicht bestimmten Anfangsvermögens. Dies biete dem unternehmerisch tätigen Ehegatten die Möglichkeit, eine übermäßige Inanspruchnahme seiner liquiden Mittel zu verhindern. Jedoch werden hierdurch nicht die mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs verbundenen Schwierigkeiten beseitigt.

4. Ausgleichsquote

Den Ehegatten steht es frei, die gesetzliche Ausgleichsquote - Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten - abzuändern und einen größeren oder kleineren Bruchteil als Ausgleichsquote festzusetzen.

5. Vereinbarungen über die Wertermittlung

Da vor allem die Bewertung von Unternehmen problematisch ist, bietet es sich an, diesen potentiellen Streitpunkt durch eine Vereinbarung über die Wertermittlung aus der Welt zu schaffen.

Eine Möglichkeit hierbei ist, den Wert zum Beispiel einer Gesellschaftsbeteiligung durch den Wert der Abfindung zu bestimmen, um hierbei einen Gleichlauf zwischen Güterrecht und Gesellschaftsrecht zu erreichen. Dies ist aber insofern problematisch, da die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen dann die Bewertung im Güterrecht beeinflussen. Hat der Unternehmer-Ehegatte eine beherrschende Stellung im Unternehmen, könnte er durch Veränderung der Abfindungsklausel indirekt auch Einfluss auf die güterrechtliche Bewertung nehmen.

Geeigneter ist daher die Festlegung der anzuwendenden Bewertungsmethode im Ehevertrag. In Betracht kommen hierbei insbesondere betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden und steuerliche Wertermittlungsverfahren.

6. Regelung der Leistungsmodalitäten

Den Ehegatten steht es frei, Vereinbarungen über die Art und Weise der Erfüllung der Ausgleichsforderungen zu treffen. Möglich ist hierbei beispielsweise die Vereinbarung einer Stundung der Ausgleichsforderung, auch mit Verzinsungsabrede. Ebenso ist es möglich, dass sich die Ehegatten anstelle der Einmalzahlung der Ausgleichsforderung auf eine Ratenzahlung oder eine Verrentung einigen. Denkbar ist es ebenso, anstelle der Zahlung eines Geldbetrags die Ausgleichsforderung durch Übertragung bestimmter Vermögenswerte zu erfüllen. Genauso kann eine Sicherheitsleistung für die Ausgleichsforderung verabredet werden.

7. Periodischer Zugewinnausgleich

Grundsätzlich entsteht die Ausgleichsforderung mit Beendigung des Güterstands.

Stattdessen können die Ehegatten einen sogenannten periodischen Zugewinnausgleich vereinbaren, der während des Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel fünf Jahren, durchgeführt wird.

Diesem periodischen Zugewinnausgleich kann eine endgültige oder nur eine vorläufige Berechnung zugrunde liegen. Bei der vorläufigen Berechnung ist im Zugewinnausgleich eine der Schenkungsteuer unterliegende ehebezogene Zuwendung zu sehen, was bei einer endgültigen Berechnung nicht der Fall ist. Der periodische Zugewinnausgleich hat den Vorteil, dass beim ausgleichsberechtigten Ehegatten nach und nach Vermögen aufgebaut wird. Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten liegt der Vorteil in der zeitlichen Verteilung des Abflusses liquider Mittel.

Ehegattenzuwendungen

Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften findet in der Regel nicht statt.

Die Ehegatten können die Anrechnung des Zugewendeten auf den Zugewinn gemäß § 1380 BGB bestimmen oder auch genau diese Anrechnung ausschließen. Ebenso haben sie die Möglichkeit eine dingliche Rückabwicklung zu vereinbaren, also die Rückübertragung des zugewendeten Vermögensgegenstandes im Falle der Ehescheidung.

Eine besondere Problematik stellt die Ehegatteninnengesellschaft im Falle unentgeltlicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Unternehmen des anderen dar.

Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen

Auch die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen unterliegen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit und können daher ausgeschlossen oder modifiziert werden. Den Ehegatten steht es frei, diese ganz oder teilweise abzubedingen. Sinnvoll ist es, vor allem im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen, welche aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wurden oder bezüglicher derer die Zugewinngemeinschaft modifiziert wurde, an einen Verzicht auf die Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen zu denken.