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Recht / Familienrecht / Sorgerecht / nichteheliche Väter | ||||||
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Änderung des Sorgerechts nichtehelicher Väter![]() - in Kraft seit 19. Mai 2013 -
Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. Juli 2010 die bis dahin geltende Fassung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt hatte, galt eine vom Verfassungsgericht vorgeschriebene Übergangsregelung, die bereits die Stellung nichtehelicher Väter stärkte.
Neben der auch schon zuvor bestehenden Möglichkeit der Abgabe von Sorgeerklärungen, wurde der Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen Sorge insofern erleichtert, als aus der ablehnenden Haltung der Mutter nicht mehr ohne weiteres auf die Kindeswohlschädlichkeit der gemeinsamen Sorge geschlossen werden durfte. Dennoch trugen die antragstellenden Väter die Beweislast dafür, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprach.
Der Gesetzgeber ist mit der am 19. Mai 2013 in Kraft getretenen Neuregelung noch einen Schritt weiter gegangen. Bei dem Antrag zum Familiengericht, die elterliche Sorge, oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu übertragen, muss nun nicht der antragstellende Vater darlegen und beweisen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht, sondern die Antragsgegnerin Argumente dagegen vorbringen. Grund dafür ist die neu verankerte gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das führt zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung nichtehelicher Väter, da es in vielen Fällen schwer fallen dürfte, tragende Gründe gegen die gemeinsame Sorge vorzubringen.
Als weitere Neuerung kommt hinzu, dass nun auch der mit der Kindesmutter zusammenlebende Vater den Antrag stellen kann, und nicht mehr wie zuvor auf die Abgabe von Sorgeerklärungen zu verweisen ist. ![]() |
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