Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Eine Kündigung und ein anschließendes Kündigungsschutzverfahren können dadurch vermieden werden. Im Gegenzug wird häufig eine Abfindung angeboten. Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einem Aufhebungsvertrag jedoch nicht. Ihre Höhe und die weiteren Bedingungen müssen verhandelt werden.
Mit der Unterschrift verzichten Arbeitnehmer häufig auf Kündigungsschutz und weitere mögliche Ansprüche. Deshalb sollte nicht nur die angebotene Summe betrachtet werden. Entscheidend ist, was nach Steuern, einer möglichen Sperrzeit und dem Verlust laufender Vergütungsansprüche tatsächlich übrig bleibt.
Vor der Unterzeichnung prüfen wir insbesondere:
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Eine E-Mail oder eine ausschließlich elektronische Unterschrift genügt dafür nicht. Weil sich ein unterschriebener Vertrag normalerweise nicht einfach widerrufen lässt, sollte die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung vor der Unterschrift erfolgen.
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Thomas A. FoxTrustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
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Die Kosten der anwaltlichen Unterstützung hängen davon ab, ob nur eine einmalige Vertragsprüfung, eine außergerichtliche Verhandlung oder zusätzlich eine gerichtliche Vertretung erforderlich ist. Vor Beginn der weiterführenden Tätigkeit erläutern wir, nach welcher Grundlage die Vergütung berechnet wird.
Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung kann die Kosten je nach Vertrag und Versicherungsfall ganz oder teilweise übernehmen. Wir prüfen die vorhandenen Versicherungsangaben und klären, ob eine Deckungsanfrage gestellt werden kann. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt dabei regelmäßig bestehen.
Bei der finanziellen Bewertung berücksichtigen wir:
Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine steuerliche Tarifermäßigung in Betracht kommen. Seit 2025 wird diese Ermäßigung nicht mehr bereits durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewendet, sondern gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Für eine individuelle Steuerberechnung sollte zusätzlich ein Steuerberater einbezogen werden.
Es gibt keine gesetzliche Formel, die Abfindungshöhe wird individuell verhandelt. Übliche Einflussfaktoren sind:
Wir berechnen für Sie eine Orientierung, erläutern, wie die Arbeitgeberseite typischerweise rechnet, und begründen Verhandlungsansprüche sachlich.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen) auslösen, wenn die Agentur für Arbeit annimmt, dass der Arbeitnehmer die Beendigung selbstverschuldet hat. Das Risiko lässt sich durch sorgfältige Gestaltung mindern, z. B. durch eine Freistellung mit fortlaufender Vergütung oder durch die Dokumentation triftiger Gründe. Wir beraten zu Gestaltungsalternativen und möglichen Nachweisen gegenüber der Arbeitsagentur.
Die Kosten hängen vom Umfang der Tätigkeit ab: einmalige Beratung, Verhandlungsführung oder Vertretung an mehreren Verhandlungsterminen. Vor Beginn klären wir Honorarrahmen und mögliche Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung. In einfachen Fällen ist auch eine pauschale Beratungsvereinbarung möglich; in komplexen Fällen rechnen wir nach Vereinbarung ab. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung prüfen wir, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Wesentliche Risiken sind:
Wir prüfen Ihren Entwurf gezielt auf solche Fallen und schlagen Formulierungen vor, die Ihre Position schützen.
Die Dauer variiert: Manche Fälle klären sich in wenigen Wochen durch ein schnelles Angebot und die Einigung, andere erfordern längere Verhandlungen oder eine gerichtliche Alternative. Nach Unterzeichnung ist die Fälligkeit der Zahlung vertraglich zu regeln; häufig erfolgt die Zahlung innerhalb weniger Wochen, in komplexen Fällen können Zahlungspläne vereinbart werden. Wir achten bei Vertragsabschluss auf klare Fälligkeiten und Durchsetzungsrechte.