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VERTRAGSRECHT

Zur Einhaltung verpflichtet

Das Vertragsrecht

Im Alltag werden häufig Verträge geschlossen, oft sogar unbewusst und mehrfach täglich. Sofern keine besonderen gesetzlichen Formvorschriften bestehen, können Verträge auch mündlich wirksam abgeschlossen werden.

Um den Rechtsverkehr in typischen und wiederkehrenden Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Vielzahl sogenannter Standard Vertragstypen zur Verfügung. Dazu zählen unter anderem der Kaufvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag. Für diese Vertragstypen gelten jeweils besondere gesetzliche Regelungen.

Nicht jeder Vertrag lässt sich eindeutig einem dieser Standardtypen zuordnen. Dies gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing, Franchise, Mietkauf oder Sale and Lease Back Modelle. In solchen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang Regelungen eines oder mehrerer Vertragstypen Anwendung finden können.

Verträge spielen nicht nur im allgemeinen Schuldrecht eine Rolle, sondern auch im Familienrecht und im Erbrecht.

Ein grundlegender Leitsatz des Vertragsrechts lautet „Pacta sunt servanda“, Verträge sind einzuhalten. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien an geschlossene Vereinbarungen gebunden. Nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen oder bei entsprechender vertraglicher Regelung ist eine Lösung vom Vertrag möglich.

Typische gesetzliche Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag sind unter anderem:

  1. Widerruf oder Rückgabe bei Fernabsatzverträgen innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen

  2. Widerruf oder Widerspruch bei Versicherungsverträgen innerhalb bestimmter Fristen

  3. Widerruf bei Haustürgeschäften sowie bei Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften oder Ratenlieferungsverträgen

  4. Rücktritt bei Leistungsstörungen oder Mängeln, insbesondere im Kaufrecht

  5. Anfechtung bei Irrtum, Täuschung oder Drohung

  6. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

Verträge begründen regelmäßig gegenseitige Verpflichtungen. Können diese nicht einvernehmlich erfüllt werden, müssen Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Gestaltung komplexer Verträge stellt hohe Anforderungen an die rechtliche Beratung. Neben rechtssicheren Einzelregelungen müssen auch mögliche zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die standardisiert in Verträge einbezogen werden sollen.

Inkasso und Forderungsmanagement

Im Inkassobereich bieten wir Ihnen eine umfassende anwaltliche Betreuung und übernehmen auf Wunsch das komplette Forderungsmanagement.

Wir begleiten Ihre Forderung konsequent von der Mahnung über ein notwendiges Klageverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung. Dabei handeln wir zügig, beharrlich und mit proaktiver Forderungssicherung, auch im vorläufigen Rechtsschutz.

Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit zahlungsunwilligen Schuldnern kommt Ihnen in jeder Phase des Inkassoprozesses zugute. Unterstützt durch moderne Daten und Kanzleiverwaltungssysteme im elektronischen Rechtsverkehr sorgen wir für eine effiziente Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Qualifizierte Anwälte sowie spezialisierte Mitarbeiter aus den Bereichen Rechtsfachwirtschaft, Rechtsanwaltsfachangestellte und Steuerfachangestellte entlasten Sie professionell und individuell. Dabei handeln wir mit der notwendigen Sensibilität für bestehende Geschäftsbeziehungen oder mit der erforderlichen Konsequenz, stets in Ihrem Interesse.

Ihre Vorteile des anwaltlichen Inkassos

  1. Keine Jahresgebühr oder Mitgliedschaft

  2. Keine Fall oder Auslagenpauschale

  3. Keine Vertragsbindung

  4. Keine Bearbeitungsgebühr

  5. Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Gegensatz zu Inkassobüros

  6. Deutlich höhere Wirkung einer Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt

  7. Seriosität und rechtliche Durchsetzungskraft anwaltlicher Tätigkeit

  8. Prüfung der Erfolgsaussichten und Durchsetzbarkeit durch spezialisierte Anwälte

Die erforderlichen Informationen zu Ihrer Forderungsangelegenheit können Sie uns bequem online über das entsprechende Formular übermitteln.

Im Vertragsrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

RA Stephan Grün
Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht und IT-Recht

RAin Elke Olbrich, Dipl.-Jur. Univ. Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Verkehrszivilrecht

Rechtsbereiche im Vertragsrecht

Unsere Kanzlei prüft und erarbeitet Ihren Arbeitsvertrag. Dort sind alle wichtigen Bedingungen Ihrer beruflichen Tätigkeit geregelt, so zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit, die Probezeit, die Kündigungsfristen oder auch die Vergütung trotz Verhinderung, Krankheit oder Unfall.

Sind Sie nun durch den Arbeitsvertrag gebunden, wollen sich jedoch daraus ohne Kündigungsfrist lösen, so ist ein Aufhebungsvertrag von Nöten. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich und mit Zustimmung seitens Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Der Inhalt des Vertrags kann frei gestaltet werden, sodass eine juristische Abklärung im Vorfeld für beide Seiten sinnvoll ist.

Der Arbeitsvertrag und der Aufhebungsvertrag stehen jedoch nur exemplarisch für eine Vielzahl möglicher Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder auch zwischen Koalitionen und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

Setzt man sich mit seinem eigenen Ableben auseinander, so überlegt man sich oft, was man seinen Angehörigen und engsten Vertrauten an materiellen Dingen hinterlassen will. Möchte man nun von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Erben vor dem Widerruf des Testaments schützen, so wählt man den Erbvertrag. Der Erbvertrag wird vor dem Notar bei höchstpersönlicher Anwesenheit des Erblassers und gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner geschlossen.

Möchte man bereits zu Lebzeiten sein Vermögen – bzw. Teile davon – an die zukünftigen Erben weitergeben, so kommt ein Vertrag über die vorweggenommene Erbfolge in Betracht. Allgemein ist unter der „vorweggenommenen Erbfolge“ die Übertragung von Vermögen durch einen (zukünftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (zukünftige) Erben vorgesehene Personen zu verstehen. Wichtig ist dabei die Berücksichtigung des Pflichtteilsrechts sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
Um Fehler zu vermeiden, sollte unbedingt juristischer Rat eingeholt werden.

Hat man den (vermeintlichen) Partner fürs Leben erst gefunden, so gipfelt das Glück häufig in einer Eheschließung. Doch, um bei einem möglichen Scheitern der Ehe abgesichert zu sein, ist der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll, welcher eine für beide Seiten geeignete Lösung bereithält.

Der Ehevertrag kann noch vor Eheschließung oder auch danach erfolgen, zweckmäßig ist es jedoch, einen solchen Vertrag zu einem Zeitpunkt zu schließen, in dem beide Parteien das Thema objektiv, nüchtern und ohne emotionalen Stress betrachten können. Im Ehevertrag können Vereinbarungen getroffen werden, die sämtliche Ansprüche bzgl. Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich von Rentenansprüchen regeln.

Um wirksam zu werden, bedarf der Ehevertrag notarieller Form. Vor dem Notartermin sollten Sie jedoch genau wissen und verstehen, was im Falle einer Scheidung auf Sie zukommt bzw. zukommen kann. Aus diesem Grund ist juristische Beratung durch einen unserer Fachanwälte, welcher sich Zeit nimmt jede Unklarheit aus dem Weg zu schaffen und mögliche Alternativen zu thematisieren, unabdingbar.

Im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe – also dann, wenn die Ehegatten den Trennungswunsch hegen – sollte man sich mit den finanziellen und rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung auseinandersetzen. Um den berüchtigten „Rosenkrieg“ zu vermeiden, ist eine Scheidungs-/Trennungsfolgenvereinbarung sinnvoll. Darin kann geregelt werden, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleibt, wer für die möglicherweise vorhandenen gemeinsamen Kinder sorgt und sie betreut, welcher Teil des Hausrates einem jeden zusteht und noch vieles mehr.

Um die individuellen Interessen der Ehegatten möglichst miteinander vereinbaren zu können, ist es sinnvoll, sich von einem Juristen beraten zu lassen, der mit den vielen Facetten familienrechtlicher Probleme vertraut ist.

Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter kommt es häufig – v. a. bei Themen wie Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung und Kündigung – zu Streitigkeiten.

Ein Mietvertrag regelt grundsätzlich Rechte und Pflichten beider Parteien. Häufig sind Klauseln des Mietvertrags jedoch nicht rechtens, sodass die Erstellung, Prüfung oder Anpassung eines solchen durch einen Experten als sinnvoll erscheint.

Voraussetzung für einen Mietvertrag ist jedoch zunächst das Finden eines Mietobjekts, wobei man sich (ebenso wie beim Erwerb einer Immobilie) meist eines Maklers bedient. Mit diesem wird dann ein Maklervertrag geschlossen, wodurch sich der Auftraggeber dazu verpflichtet, für die Vermittlung eines Vertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags, eine Vergütung zu zahlen. Der Maklervertrag ist jedoch nur sehr rudimentär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und folgt vor allem richterrechtlichen Vorgaben, die man als Privater nicht eindeutig nachvollziehen kann.

Doch auch hier und bei allen anderen mietrechtlichen Problemen kann Ihnen einer unserer kompetenten Fachanwälte weiterhelfen.