KAPITALANLAGERECHT
Bank, Anlagegesellschaft oder der „graue Kapitalmarkt“
Das Kapitalanlagerecht
Das Kapitalanlagerecht befasst sich mit der rechtlichen Begleitung der Projektierung, des Angebots und des Vertriebs von Kapitalanlagen. In sämtlichen Phasen einer Kapitalanlage ergeben sich rechtlich relevante Fragestellungen, die sowohl Anbieter als auch Anleger betreffen können.
Unsere Tätigkeit im Kapitalanlagerecht umfasst unter anderem:
Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen bei fehlerhafter Anlageberatung
Rechtliche Prüfung von Vermögensverwaltungen bei Pflichtverletzungen
Einschaltung und Kommunikation mit Aufsichtsbehörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vertretung geschädigter Anleger
Sicherung von Vermögenswerten bei Kapitalanlagebetrug
Beratung im Zusammenhang mit Steuersparmodellen
Rechtliche Probleme können unabhängig davon entstehen, ob Kapital bei einer Bank, einer Anlagegesellschaft oder am sogenannten grauen Kapitalmarkt investiert wurde. Häufig werden Anleger vor ihrer Investitionsentscheidung nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt oder entgegen ihrer persönlichen Anlageziele beraten.
In solchen Fällen kann eine rechtliche Überprüfung durch einen spezialisierten Anwalt entscheidend sein, um bestehende Ansprüche zu sichern und drohende Verluste abzuwenden.
Unabhängig vom Kanzleisitz in Regensburg vertreten wir Mandantinnen und Mandanten im Bank und Kapitalmarktrecht bundesweit.
Informationen zum Widerruf eines Darlehens
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass das sog. „ewige Widerrufsrecht“ am 21.06.2016 endet. Auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung war ein Widerruf längstens bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Darlehensverträge. Für viele andere Darlehensverträge bleibt die Möglichkeit des „Widerrufsjokers“ auch nach dem 21.06.2016 bestehen.
In Art. 229 § 38 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) hat der Gesetzgeber geregelt, dass das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge gemäß § 492 Abs. 1a BGB a.F. spätestens 3 Monate nach dem 21.03.2016 erlischt, also am 21.06.2016.
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (z. B. Hypothek oder Grundschuld) abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind.
- Alle Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden
- Darlehensverträge vor dem 10.06.2010, die ohne Grundpfandrechtsabsicherung geschlossen wurden (z. B. Finanzierung eines Autokaufs o.ä.)
- Darlehensverträge, bei denen eine Widerrufsbelehrung völlig fehlt
- echte Anschlussfinanzierungen, bei denen nach Fernabsatzrecht zu belehren war
ACHTUNG: Bei Immobilienkreditverträgen, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht bei erfolgter (auch fehlerhafter) Belehrung auf maximal 1 Jahr und 14 Tage begrenzt!
Auch in den Widerrufsbelehrungen nach dem 10.06.2010 wurden von den Banken und Sparkassen noch oft Fehler gemacht, auch wenn insgesamt eher den gesetzlichen Vorgaben entsprochen wurde.
Im Zeitraum 11. bis 29.07.2010 gab es keine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung. In dieser Zeit und auch noch weit darüber hinaus wurden von Banken und Sparkassen falsche Belehrungsmuster aus dem damaligen Gesetzgebungsverfahren verwendet. Viele dieser Darlehensverträge können auch heute noch widerrufen werden.
Viele Banken/Sparkassen verweigern eine Rückbawicklung der widerrufenen Darlehensverträge, solange kein Anwalt eingeschaltet wird. Erst dann bewegen sie sich und bieten manchmal auch ohne gerichtliche Klage annehmbare Änderungskonditionen an. Gerne können wir Sie bei der richtigen Erklärung des Widerrufes, der Korrespondenz mit den Banken/Sparkassen und der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte fachkundig und kompetent unterstützen.
Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir gerne die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf Ihres Darlehensvertrages.
Informationen zum Widerruf einer Lebensversicherung
Lebens- und Rentenversicherungen, welche zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können unter Umständen durch den Verbraucher widerrufen werden.
Grund dafür ist die fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchs- und Rücktrittsrecht sowie fehlende notwendige Verbraucherinformationen seitens der Versicherer. Genauer wurden die Widerspruchsbelehrungen häufig nicht drucktechnisch hervorgehoben bzw. es fehlt darin der Hinweis, dass widersprochen werden kann (vor 2002 in Schriftform mit Unterschrift, nach 2002 in Textform ohne Unterschrift).
Aufgrund des Widerrufs kommt es seitens der Versicherer zur Rückerstattung der eingezahlten Beiträge, inklusive geleisteter Abschluss- und Verwaltungskosten, auch Nutzungsersatz muss geleistet werden. Lediglich die Kosten für den Risikoschutz sind endgültig vom Verbraucher zu tragen.
Allerdings empfiehlt sich der Widerruf nicht für jeden Verbraucher. Es sollte zuvor genau geprüft werden, ob nicht eine Weiterführung des Vertrags bis zum Ablaufdatum gegenüber dem Widerruf vorteilhafter ist.