INKASSO
Wir besorgen den Einzug Ihrer Forderungen
Inkasso
Die Zahl der Unternehmen, die von Forderungsausfällen betroffen sind, nimmt kontinuierlich zu. Häufig sind Geschäftspartner oder auch Privatpersonen finanziell überfordert oder überschätzen ihre eigene Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt eine zunehmend schlechte Zahlungsmoral, die insbesondere Unternehmen aus Handel und Handwerk erheblich unter Druck setzen kann.
Im Bereich Inkasso und Forderungsmanagement bieten wir Ihnen eine umfassende anwaltliche Betreuung. Auf Wunsch übernehmen wir das komplette Forderungsmanagement und entlasten Sie vollständig von der Durchsetzung offener Forderungen.
Wir begleiten Ihre Forderung konsequent von der ersten Mahnung über ein erforderliches Klageverfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung. Dabei handeln wir zügig, beharrlich und mit proaktiver Forderungssicherung, auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
Unsere langjährige Erfahrung im Umgang mit zahlungsunwilligen Schuldnern kommt Ihnen in jeder Phase des Inkassoprozesses zugute. Sie profitieren von einer konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche, begleitet durch spezialisierte Anwälte und unterstützt durch moderne Daten und Kanzleiverwaltungssysteme im elektronischen Rechtsverkehr.
Qualifizierte Anwälte sowie erfahrene Mitarbeiter aus den Bereichen Rechtsfachwirtschaft, Rechtsanwaltsfachangestellte und Steuerfachangestellte sorgen für eine professionelle Abwicklung nach Ihren individuellen Vorstellungen. Dabei agieren wir mit der erforderlichen Sensibilität für bestehende Geschäftsbeziehungen oder mit der notwendigen Konsequenz, stets in Ihrem Interesse.
Ihre Vorteile des anwaltlichen Inkassos:
Keine Jahresgebühr oder Mitgliedschaft
Keine Fall oder Auslagenpauschale
Keine Vertragsbindung
Keine Bearbeitungsgebühr
Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren, was bei Inkassobüros regelmäßig nicht gegeben ist
Deutlich höhere Wirkung einer Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt
Seriosität und rechtliche Durchsetzungskraft anwaltlicher Tätigkeit
Prüfung der Erfolgsaussichten und Durchsetzbarkeit der Forderung durch spezialisierte Anwälte
Die erforderlichen Informationen zu Ihrer Forderungsangelegenheit können Sie uns bequem online über das entsprechende Formular übermitteln.
Im Bereich Inkasso für Sie zuständig
RAin Elke Olbrich, Dipl.-Jur. Univ. Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Verkehrszivilrecht
RA Markus Rebl, Dipl.-Jur. Univ.
Gewerblicher Rechtsschutz, Baurecht, Architektenrecht und Sozialrecht
RA Stephan Grün
Arbeitsrecht, Medizinrecht, Versicherungsrecht und IT-Recht
Der Ablauf des Inkassoverfahrens
Für einen Erstkontakt füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder melden sich telefonisch oder per Mail bei uns. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung. Um schnellstmöglich die anwaltliche Mahnung versenden zu können, übersenden Sie uns sämtliche benötigte Unterlagen per E-Mail oder per Fax. Der Postversand ist natürlich auch möglich.
Nach Prüfung der Unterlagen senden wir in der Regel noch am selben Tag ein außergerichtliches anwaltliches Mahnschreiben an den Schuldner, in welchem Ihr Schuldner zur unverzüglichen Begleichung der Forderung mit dem nötigen Nachdruck aufgefordert wird.
Sie haben zunächst keine Kosten für das vorgerichtliche Verfahren zu verauslagen.
In diesem Verfahrensstadium machen wir uns ein detailliertes Bild über die finanzielle Situation Ihres Schuldners.
Erfolgt weiterhin keine Zahlung, so leiten wir nach Rücksprache mit Ihnen das gerichtliche Mahnverfahren ein.
Es wird zunächst ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht. Dieser berücksichtigt sämtliche Zinsforderungen sowie unter anderem die Kosten unserer Beauftragung. Den Mahnbescheid beantragen wir ohne Zeitverzögerung elektronisch noch am selben Tage.
Nach Stellung des Antrages wird der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt. Dieser kann innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Sofern dies der Fall ist würden wir nach Rücksprache das streitige gerichtliche Klageverfahren einleiten.
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, beantragen wir nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser Vollstreckungsbescheid ist der eigentliche Vollstreckungstitel. Nach dessen Erlass hat der Schuldner wiederum die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Rechtsmittel einzulegen.
Tut er dies, so geht das Verfahren automatisch in das gerichtliche Verfahren über. Wir werden dabei als Ihre Prozessbevollmächtigten aufgefordert, die Forderung in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Da wir Ihren Anspruch von Beginn an betreut haben, haben wir grundsätzlich auch Kenntnis über mögliche Einwendungen oder Einreden des Schuldners und können so die Klage kurzfristig begründen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.
Wenn die Forderung bestritten wird und zu erwarten ist, dass auf einen Mahnbescheid direkt ein Widerspruch erfolgen wird, kann die direkte Erhebung einer Klage sinnvoller sein. Wir beraten Sie selbstverständlich zu den Erfolgsaussichten und den Kosten.
Wird auf einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid hin ein Rechtsbehelf durch den Schuldner eingelegt, lässt sich die Forderung nur durch die Überleitung in das streitige Verfahren realisieren. Auch hier beraten wir Sie zu den Erfolgsaussichten und Kosten.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren leiten wir die Pfändung in sämtliche uns bekannten, pfändbaren Vermögenswerte ein. Wir nutzen dabei alle Informationen, die wir während des gesamten Verfahrens erhalten haben. Soweit wir Anhaltspunkte haben, prüfen wir selbstverständlich vorab, ob Vermögen vorhanden ist (z. B. mittels eines Grundbuchauszugs).
Bei fruchtloser Pfändung beantragen wir die Abgabe der Vermögensauskunft, früher auch bekannt als „Offenbarungseid“ und „Eidesstattliche Versicherung“ . Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Schuldner und führt in der Regel dazu, dass nicht einmal mehr Handyverträge abgeschlossen werden können. Häufig versucht der Schuldner daher alles, um dies zu verhindern und begleicht die Forderung.
Sollte die Forderung noch nicht vollständig erfüllt sein, überwachen wir auf Ihren Auftrag hin die Forderung bis zu 30 Jahre und versuchen diverse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Rücksprache erneut. Natürlich werden hierbei sämtliche angefallenen Kosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Vollstreckung aus dem Titel ist 30 Jahre lang möglich.
Die Kosten des Anwaltsinkasso
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu den Kosten des Inkassoverfahrens. Wie Sie sehen lohnt auch die Verfolgung geringer Forderungen.
Insbesondere durch unsere günstigen Pauschalgebühren verringert sich Ihr Kostenrisiko in erheblichem Maße, sollte die Forderung nicht beigetrieben werden können.
Im vorgerichtlichen Bereich stellen wir Ihnen keine Kosten vorab in Rechnung. Wir machen unsere Kosten direkt bei Ihrem Schuldner geltend. Dieser hat diese Kosten, sofern er sich in Verzug befindet (§§ 280 I, II, 286 BGB), in vollem Umfang zu tragen.
Die Kosten im gerichtlichen Verfahren bestimmen sich nach der Höhe Ihrer Forderung. Je höher die Forderung ist, desto höher sind die Kosten des Verfahrens. Somit sind auch relativ geringe Forderungsbeträge sinnvoll verfolgbar. Bei Verurteilung des Schuldners hat dieser selbstverständlich die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten unserer Beauftragung zu tragen.
Beispielsrechnung der Gesamtkosten des Mahnbescheidsverfahrens (inkl. Anwaltskosten)
| Forderungshöhe | Rechtsanwalt | Auslagen | USt. | Gericht | Kosten |
| bis 500,00 | 45,00 | 9,00 | 10,26 | 32,00 | 96,26 |
| bis 1.000,00 | 80,00 | 16,00 | 18,24 | 32,00 | 146,24 |
| bis 1.500,00 | 115,00 | 20,00 | 25,65 | 35,50 | 196,15 |
| bis 2.000,00 | 150,00 | 20,00 | 32,30 | 44,50 | 246,80 |
| bis 3.000,00 | 201,00 | 20,00 | 41,99 | 54,00 | 316,99 |
| bis 4.000,00 | 252,00 | 20,00 | 51,68 | 63,50 | 387,18 |
| bis 5.000,00 | 303,00 | 20,00 | 61,37 | 73,0 | 457,37 |
| bis 6.000,00 | 354,00 | 20,00 | 71,06 | 82,50 | 527,56 |
| bis 7.000,00 | 405,00 | 20,00 | 80,75 | 92,00 | 597,75 |
| bis 8.000,00 | 456,00 | 20,00 | 90,44 | 101,50 | 667,94 |
| bis 9.000,00 | 507,00 | 20,00 | 100,13 | 111,00 | 738,13 |
| bis 10.000,00 | 558,00 | 20,00 | 109,82 | 120,50 | 808,32 |
| bis 13.000,00 | 604,00 | 20,00 | 118,56 | 133,50 | 876,06 |
| bis 16.000,00 | 650,00 | 20,00 | 127,30 | 146,50 | 943,80 |
| bis 19.000,00 | 696,00 | 20,00 | 136,04 | 159,50 | 1.011,54 |
| bis 22.000,00 | 742,00 | 20,00 | 144,78 | 172,50 | 1.079,28 |
| bis 25.000,00 | 788,00 | 20,00 | 153,52 | 185,50 | 1.147,02 |
Allgemeine Fragen zum Anwaltsinkasso
Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Anwaltsinkasso.
Selbstverständlich ist dies nur ein Auszug, sollten Sie weitere Fragen zum Inkasso haben, beraten wir Sie jederzeit gerne.
Im vorgerichtlichen Verfahren brauchen Sie zunächst keinerlei Kosten zu verauslagen. Sämtliche Kosten hat der Schuldner als Verzugsschaden (§§ 280 I, II i. V. m. 286 BGB) zu tragen.
Wir holen sämtliche verfügbaren Informationen über Ihren Schuldner und dessen Zahlungsmoral sowie über ggf. vom Schuldner geltend gemachte Einwendungen oder Einreden gegen Ihre Forderung ein und machen uns so ein umfassendes Bild über die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens.
Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Schuldners ist, dass dieser sich zum Zeitpunkt unseres Tätigwerdens im Verzug befindet.
Verzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus einem von ihm zu vertretenen Grund verzögert. Voraussetzung für Verzug ist die Fälligkeit der Forderung und ggf. der Ablauf etwaiger Zahlungsziele, bzw. der 30 Tage gem. § 286 III BGB. Während des Verzugs hat der Schuldner zusätzliche Kosten zur Realisierung der Forderung als Verzugsschaden zu tragen.
Alle Mahnkosten werden als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 BGB).
Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es zusätzlich andere Verjährungsfristen. Die Frage der Verjährung wird selbstverständlich von uns im Vorfeld einer gerichtlichen Beitreibung umfassend geprüft.
Die Kosten eines zivilrechtlichen Verfahrens richten sich in der Regel nach der Höhe der Forderung.
Im vorgerichtlichen Verfahren brauchen Sie keine Kosten zu verauslagen. Wir machen die kompletten Kosten direkt gegenüber dem Schuldner geltend, die dieser als Verzugsschaden zu tragen hat.
Grundsätzlich benötigen wir diejenigen Unterlagen, aus denen sich der Anspruch gegen den Schuldner ergibt. Dies können Rechnungen, Verträge, Auftragsbestätigungen etc. sein. Im Zweifel rufen Sie uns an und wir beraten Sie gerne.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, jede begründete Forderung ungeachtet Ihrer Höhe zu verfolgen, denn eine nicht erfüllte Forderung ist verschenktes Geld.
Wir versuchen die Kosten dadurch gering zu halten, dass wir mit dem gebotenen Nachdruck alle rechtlich zulässigen Maßnahmen treffen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist das eigentliche Hauptrisiko. Der beste Vollstreckungstitel ist bei einer Insolvenz wenig bis nichts wert.
Es ist jedoch zu differenzieren:
Schuldner behaupten meist zahlungsunfähig zu sein, um den Forderungen gegen sie zu entgehen. In der Regel bedeutet dies nur die Zahlungsunwilligkeit bzw. einen momentanen Zahlungsengpass. Bei momentanen Zahlungsengpässen kann durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen häufig schon ein Erfolg erzielt werden. Erste Teilzahlungen erfolgen meist sehr zeitnah.
Ist der Schuldner lediglich nicht zahlungswillig, zeigen wir ihm die weiteren Schritte und die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten und Kosten für ihn auf. Meist ist den Schuldnern ein negativer Schufa-Eintrag oder die Verpflichtung, eine Vermögensauskunft, früher auch bekannt als „Offenbarungseid“ und „Eidesstattliche Versicherung“ abgeben zu müssen, Grund genug Ihren Forderungen nachzugeben.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Situation, in der der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Hierbei kommt es besonders auf den Zeitpunkt dieser Abgabe an. Liegt dieser schon längere Zeit zurück, so kann es sein, dass sich die finanzielle Situation des Schuldners zwischenzeitlich wieder verbessert hat und erneute Vollstreckungsversuche wieder sinnvoll erscheinen.