GESELLSCHAFTSRECHT
Nicht nur bei der Gründung relevant
Das Gesellschaftsrecht
Jedes Jahr werden in Deutschland zahlreiche Unternehmen gegründet. Gleichzeitig scheitern jedoch auch viele Betriebe und geraten in eine wirtschaftliche Krise oder Insolvenz. Die Ursachen liegen dabei nicht ausschließlich in äußeren Einflüssen wie der Marktsituation, sondern häufig auch in unternehmerischen Entscheidungen, die bereits zu Beginn getroffen wurden.
Im Rahmen einer Unternehmensgründung sind zahlreiche grundlegende Fragen zu klären. Neben Überlegungen zu Standort, Betriebsgröße und interner Organisation spielt vor allem die Wahl der passenden Rechtsform eine zentrale Rolle. Sie beeinflusst maßgeblich den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und sollte aufgrund ihrer langfristigen Auswirkungen sorgfältig und nicht vorschnell getroffen werden.
Zwar ist die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform nicht endgültig und kann im Laufe der Zeit an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Allerdings ist ein späterer Wechsel regelmäßig mit erheblichem Zeitaufwand und finanziellen Belastungen verbunden.
Um die geeignete Rechtsform zu bestimmen, ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld mit grundlegenden Fragen auseinanderzusetzen:
Soll die unternehmerische Tätigkeit allein oder gemeinsam mit Partnern ausgeübt werden?
Wie ist die Leitung des Unternehmens vorgesehen?
Auf welche Weise erfolgt die Finanzierung?
Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich aus der gewählten Rechtsform?
Wie hoch sind die Kosten der Unternehmensgründung?
Entspricht die Rechtsform dem geplanten Umfang der unternehmerischen Tätigkeit?
Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen hinsichtlich der Rechnungslegung?
Wie gestalten sich die Haftungsverhältnisse?
Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen gesetzlichen Regelungen verankert. Dazu zählen unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie das Partnerschaftsgesetz.
Nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens, sondern auch im laufenden Geschäftsbetrieb und bei einer späteren Umstrukturierung oder Beendigung sind komplexe Fragestellungen zu berücksichtigen. Diese betreffen regelmäßig sowohl rechtliche als auch steuerliche Aspekte und erfordern eine vorausschauende und fundierte Beratung.
Im Gesellschaftsrecht für Sie zuständig
RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht
Weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht
Eine GbR entsteht durch den Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei besondere Formalitäten dabei nicht zu beachten sind. Auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig.
Bei der GbR zu beachten ist, dass sie zu den Personengesellschaften zählt, d. h. ihre Gesellschafter haften jeweils selbst mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegen – soweit nichts anderes vereinbart wurde – gemeinschaftlich allen Gesellschaftern. Eine Anmeldung im Handelsregister erfolgt bei einer GbR nicht.
Eine OHG entsteht durch den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Betreiben eines Gewerbes. Besondere Formalitäten sind nicht zu beachten und auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig.
Wie bei der GbR gilt es zu beachten, dass bei der OHG die Gesellschafter jeweils selbst mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Vertretung der OHG kann jedoch im Unterschied zur GbR grundsätzlich durch jeden Gesellschafter allein erfolgen. Eine Anmeldung im Handelsregister ist für eine OHG obligatorisch.
Eine KG entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, dem Kommanditisten und dem Komplementär. Ein Formzwang beim Gesellschaftsvertrag besteht nicht und auch das Vorhandensein eines bestimmten Mindestkapitals ist nicht nötig.
Die Besonderheit bei der KG besteht darin, dass der Komplementär mit seinem Privatvermögen voll haftet, während dies beim Kommanditisten lediglich in Höhe seiner Einlage der Fall ist. Im Gegenzug dazu ist der Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung allein berechtigt, während dem Kommanditisten lediglich ein Kontrollrecht zusteht. Eine Anmeldung im Handelsregister ist für eine KG obligatorisch.
Eine GmbH entsteht durch Gründung durch mindestens einen Gesellschafter, eine Personenmehrheit ist somit nicht nötig. Zu beachten ist, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000,00 €, wovon aber nur der hälftige Betrag sofort einbezahlt werden muss.
Die GmbH gehört zu den juristischen Personen, was bedeutet, dass sie selbst – vertreten durch einen Geschäftsführer – im Rechtsverkehr auftritt, d. h. bspw. Verträge schließt, und nicht die Gesellschafter dahinter. Für Verbindlichkeiten haftet daher grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Die Eintragung im Handelsregister ist für eine GmbH obligatorisch.
Seit ein paar Jahren lässt sich eine GmbH auch ohne Mindeststammkapital gründen. Diese kostengünstige Variante der so genannten Mini- oder Ein-Euro-GmbH bietet eine Einstiegsvariante für eine Kapitalgesellschaft und ist beispielsweise für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit zum Beispiel im Dienstleistungsbereich wenig Stammkapital aufweisen und dieses auch nicht benötigen. Rund 50.000 dieser Mini-Gesellschaften sind mittlerweile bundesweit im Handelsregister eingetragen. Die zuvor so beliebte englische „Limited“ wählen mittlerweile immer weniger Unternehmer als Alternative aus.
Die Ein-Euro-GmbH darf ihre erwirtschafteten Gewinne aber höchstens zu 75 Prozent ausschütten und muss den Rest nach und nach ansparen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder kurz UG (haftungsbeschränkt). Systematisch handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine „GmbH im Kleinformat“, die ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Das Oberlandesgericht München hat hierzu entschieden, dass die gesetzlichen Beschränkungen für die Mini-GmbH erst dann entfallen können, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals erbracht worden ist. Noch nicht ausreichend ist daher eine Beschlussfassung der Gesellschafter über eine Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht wird. Allein dieser Umstand führt nämlich noch nicht zum Wegfall der für die UG (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen im GmbH-Gesetz (Az. 31 Wx 149/10).
Die Einführung der Unternehmergesellschaft stellt aber keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapital einer GmbH dar. Denn in der Bilanz der „Klein-Gesellschaft“ ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen – etwa die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke – führt sogar zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses.
Beim Finanzamt werden beide Gesellschaftsformen gleich behandelt, sie unterliegen der Körperschaftsteuer mit 15 Prozent plus des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent, so dass die Belastung für eine GmbH insgesamt 15,825 Prozent beträgt. Hinzu kommt noch die Gewerbesteuer, die nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Eine AG entsteht durch Gründung durch mindestens einen Aktionär und Vorstand sowie drei Aufsichtsräten, wobei die Satzung notariell beurkundet werden muss. Das Grundkapital beträgt 50.000,00 €, welches in voller Höhe aufgebracht werden muss.
Die AG gehört zu den juristischen Personen, was bedeutet, dass sie selbst – vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand – im Rechtsverkehr auftritt, d.h. bspw. Verträge schließt. Für Verbindlichkeiten haftet daher lediglich das Gesellschaftsvermögen der AG in voller Höhe. Die Eintragung im Handelsregister ist für eine AG obligatorisch.