Ihr Recht im Straßenverkehr

Das Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht, insbesondere das Straßenverkehrsrecht ist tagtäglich von Bedeutung. Zivilrechtliche Kernpunkte sind das Haftungsrecht bei Verkehrsunfällen und das Vertragsrecht beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Reparaturen. Öffentlich-rechtlich stehen im Vordergrund Straf- und Bußgeldverfahren und das Recht der Fahrerlaubnis. 

Im Verkehrsrecht für Sie zuständig

RAin Elke Olbrich, Dipl.-Jur. Univ.
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Verkehrszivilrecht

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RA Maximilian Strohmayer, Dipl.-Jur. Univ., LL.M.,
Zertifizierter Mediator (OTH Regensburg)
Strafrecht, Verkehrsrecht und Mediation in allen Fachgebieten

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Verkehrsunfall - was ist jetzt zu tun?

Der Verkehrsunfall bringt immer – ob verschuldet oder unverschuldet – Ärger im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung mit sich. Gerade wenn die Polizei nicht zur Unfallstelle gerufen wird, stellen sich die sonst einigen Parteien auf den Standpunkt, der Unfallgegner hätte den Unfall alleine oder zumindest überwiegend verschuldet. Es droht ein Rechtsstreit.

Allerdings ist gerade bei der Schadensregulierung im Verkehrsunfallbereich Eile geboten, da das Fahrzeug benötigt wird. Es ist daher unabdingbar, dass die Chancen und Risiken in der Unfallregulierung von kompetenter Seite beurteilt werden und Schäden, seien es Personen- oder Sachschäden, schnell und vollumfänglich reguliert werden.

Der Unfallgeschädigte sieht sich dabei oftmals dem geschulten Angestellten einer Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gegenüber, der aufgrund seiner täglichen Praxis einen Wissensvorsprung hat. Eben diesem Ungleichgewicht gilt es durch anwaltliche Unterstützung zu begegnen.

Im Rahmen der Unfallregulierung dürfen jedoch auch straf- oder bußgeldrechtliche Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen werden. Versicherungsrechtlich ist es von Bedeutung, ob ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand oder eine vorsätzliche Verkehrsstraftat vorliegt. Dann kann es zu Haftungsausschlüssen kommen.

Im Ernstfall - Das Verkehrsstrafrecht

Die Verteidigung im Bereich des Verkehrsstrafrechts darf in der Materie selbst wie auch in den Konsequenzen für den Betroffenen nicht unterschätzt werden. Im Rahmen des Verkehrsstrafrechts hat sich der Verteidiger nicht selten mit Sachverständigengutachten zur Alkoholwertbestimmung oder auch unfallanalytischen Gutachten auseinander zu setzen. 

Das Strafverfahren wird bei Ersttätern meist im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erledigt, da es sich um ein sog. Massenverfahren handelt. Zu den wichtigsten Verkehrsstrafsachen zählen:

Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB

Die Begehungsweise ist in fahrlässiger oder vorsätzlicher Form möglich. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, wie sich der Beschuldigte selbst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung äußert, so dass an dieser Stelle anzuraten ist, gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen.

Im Rahmen dieses Straftatbestands kommt es entscheidend auf den festgestellten Promillewert an. Von 0,00 Promille bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern kein Fahrfehler nachgewiesen ist. Ab einem Promillewert von 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) ist der Nachweis von weiteren Fahrfehler nicht erforderlich, um zum Straftatbestand des § 316 StGB zu kommen.

Erfahrungsgemäß kommt es zu Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt, wie folgt:

In einer Verkehrskontrolle wird durch die Polizei ein Alkoholtest durchgeführt, der die Atemalkoholkonzentration (AAK) messen soll. Übersteigt der Atemalkohol einen bestimmten Promillewert (1,1 Promille - absolute Fahruntüchtigkeit), wird der Fahrzeugführer sofort zum Beschuldigten einer Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB. Weiterhin wird seitens der Polizei eine Blutentnahme angeordnet, die von einem benachrichtigten Arzt vorgenommen wird. Zudem wird der Arzt mehrere Tests wie z.B. Finger-Nasen-Test, Finger-Finger-Test durchführen und die Gesamterscheinung des Beschuldigten bewerten und schriftlich festhalten. Erst durch den Blutalkoholwert ist ein gerichtsverwertbarer Promillewert ermittelt.

Die Polizei stellt den Führerschein sofort sicher, so dass kein erlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr im Straßenverkehr geführt werden darf. Der Beschuldigte bekommt durch die Polizei nochmals die Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf der (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Trunkenheit im Verkehr zu äußern und gibt dann die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.

Der zuständige Staatsanwalt wird bei einem Ersttäter in der Regel den Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht beantragen, in dem eine Geldstrafe und eine Maßnahme gemäß §§ 69, 69 a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) vorgesehen sind. Dabei rechnet der Verkehrsstaatsanwalt bei der Bemessung der Sperrfrist die Zeit ein, die der Führerschein bereits durch die Polizei sichergestellt war (in der Regel ca. 3 Monate).

Im Strafbefehl wird die Fahrerlaubnisbehörde dann angewiesen, dem Angeklagten für eine bestimmte Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gleichzeitig wird die bisherige Fahrerlaubnis entzogen.

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

Sollte es unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu einem Verkehrsunfall oder einem Beinahe-Unfall kommen, wird ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB geführt. Dieser Tatbestand ist vorsätzlich, fahrlässig oder auch in Kombination der beiden Varianten zu verwirklichen. Dem Täter drohen – ebenso wie bei § 316 StGB – erhebliche Fahrerlaubnismaßnahmen, die zur einstweiligen Sicherstellung oder Beschlagnahme der Fahrerlaubnis und dem Entzug in der Hauptverhandlung (oder im Strafbefehl) führen (§§ 69, 69 a StGB).

Aber auch sonstige körperliche oder geistigen Mängel beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert führen, sind gemäß § 315 c StGB strafbar. Dieser Tatbestand erfasst Fälle von Anfallsleiden (wie bspw. Epilepsie), Einnahme starker Medikamente oder Übermüdung, die zur Fahruntüchtigkeit führen und dadurch für den Straßenverkehr gefährlich sind.

Der Tatbestand des § 315 c StGB beschreibt die „7 Todsünden“ des Straßenverkehrs und erfasst Vorfahrtsverstöße, Fehler bei Überholvorgängen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (z. B. Zebrastreifen), zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, die Missachtung des Fahrens am rechten Fahrbahnrand, das Wenden auf Autobahnen oder Rückwärtsfahren sowie mangelnde Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge in nicht ausreichender Entfernung.

Die Verwirklichung einer dieser Tatbestandsvarianten führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie regelmäßig zum Fahrerlaubnisentzug gemäß §§ 69, 69 a StGB.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr stellt das Eingreifen in den Straßenverkehr unter Strafe, wenn dadurch Leib, Leben oder das Eigentum Dritter gefährdet wird. Eng verwandt ist dieser Tatbestand mit der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB, wobei dabei die Gefährdung durch einen Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Bei § 315 b StGB wird die Gefahr dagegen von jemandem geschaffen, der nicht am Verkehr teilnimmt.

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohen.

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird insbesondere bei Verkehrsunfällen relevant.

Sollte es im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu einem Personenschaden kommen, wird die Straftat nach Antragstellung gemäß § 230 StGB von der Polizei oder Staatsanwaltschaft verfolgt. Auch hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Im Falle eines tödlichen Verkehrsunfalls für einen Unfallbeteiligten ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Es kommt zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Unfallort und zur Beschlagnahme des Leichnams, um die Todesursache eindeutig klären zu können.

Es werden umfangreiche unfallanalytische Gutachten erstellt, die zur Frage der Vermeidbarkeit im örtlichen und zeitlichen Bereich Stellung nehmen. Gerade im Rahmen dieser Gutachten sind spezielle Kenntnisse in der Verkehrsunfallanalytik und der Berechnung von Bremsweg, Anhalteweg, Geschwindigkeit und Bremsverzögerung erforderlich.

Sollten bei derart tragischen Unfällen Alkohol oder Drogen beim Unglücksfahrer eine Rolle spielen, ist grundsätzlich neben 3 Punkten in der sog. Verkehrssünderdatei mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist unumgänglich.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Unfallflucht, § 142 StGB

Nach einem Verkehrsunfall, zu dem auch ein leichter Parkanstoß gehört, hat der Unfallverursacher Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe des Unfallgegners ist nur im Ausnahmefall ausreichend.

Sollte eine sog. feststellungsbereite Person nicht angetroffen werden, ist grundsätzlich die Polizei hinzuzuziehen, die entsprechende Feststellungen trifft. Dies kann insbesondere bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu sehr unangenehmen Folgen führen.

Im Rahmen des Strafprozesses wird zur Frage der akustischen, taktilen und optischen Wahrnehmbarkeit des Anstoßes für den Unfallfahrer gutachterlich Stellung genommen. Es drohen auch hier Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Fahrerlaubnismaßnahmen gemäß §§ 69, 69 a StGB.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG ist verwirklicht, wenn man ohne erforderliche Fahrerlaubnis fährt oder einem das Führen des Fahrzeugs gem. § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. 

Es drohen hierbei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wobei in bestimmten Fällen (z. B. beschlagnahmter Führerschein) die Freiheitsstrafe auf sechs Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt ist.
Gem. §§ 69, 69 a StGB kann eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden, wenn der Täter sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs herausgestellt hat. Des Weiteren kann das Fahrzeug, mit dem ohne Fahrerlaubnis gefahren wurde, gem. § 21 Abs. 3 StVG, ersatzlos eingezogen werden.

Zu beachten ist bei der Verteidigung in diesem Bereich, dass die mangelnde Fahreignung, die Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch bestehen muss. Eben dies gibt der Verteidigung Möglichkeiten, den drohenden Fahrerlaubnisverlust im Rahmen zu halten oder abzuwenden.

Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann dann drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der zuständigen Führerscheinstelle bzw. Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Dies ist auch anzuraten, damit der Führerschein unmittelbar nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden kann. Ansonsten droht eine Wartezeit, in der selbstverständlich weiterhin kein Fahrzeug geführt werden darf, bis die neue Fahrerlaubnis ausgehändigt wurde.

Bei dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann es zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde kommen, um die Fahreignung nachzuweisen. Dies wird grundsätzlich angeordnet, wenn sich bei einer Trunkenheitsfahrt ein Promillewert von 1,6 Promille oder darüber ergeben hat, eine wiederholte Trunkenheitsfahrt zur Verurteilung gelangte oder Gründe für die Annahme von Alkoholmissbrauch vorhanden sind, § 13 Nr. 2 FeV.
 
Im Übrigen kann durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Nr. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines anerkannten Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliegt.

Die Umgehung einer MPU durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ist ein wesentlicher Streitpunkt in der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltung und der Strafgerichte. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind Führerscheine, die im EU-Ausland erworben wurden, von Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren und als vollwertige Fahrerlaubnisse anzuerkennen.

Allerdings reagierte die Verwaltung auf diese „Umgehung“ der inländischen Vorschriften über die Erteilung einer Fahrerlaubnis. In der umfangreichen Rechtsprechung lässt sich letztlich folgendes zusammenfassen:

Der Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland muss bestimmten Mindestanforderungen im Ausland genügen. Zudem muss eine durch ein deutsches Gericht angeordnete Sperrfrist abgelaufen sein, um wirksam eine EU-Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr in Deutschland zu erwerben. Nach der aktuellen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte ist jedoch auch die während einer Sperrfrist erworbene EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn von dem EU-Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht wird.

Zu den Einzelheiten des Erwerbs und der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ist anwaltliche Beratung angezeigt, da im Falle der verweigerten Anerkennung die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG droht.

Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG

§ 22 Abs. 1 StVG stellt das Herstellen eines täuschenden Zustands unter Strafe. Dabei sind drei Formen unter Strafe gestellt:

  • § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG: Anbringung eines falschen Kennzeichens an ein nicht zugelassenes Fahrzeug (Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger), um den Anschein einer amtlichen Zulassung zu erwecken
  • § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG: Tausch mit einem anderen Kennzeichen
  • § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG: Veränderung, Beseitigung, Verdeckung oder in sonstiger Weise Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des Kennzeichens

§ 22 Abs. 2 StVG stellt den Gebrauch, also das Führen, eines ge- oder verfälschten Kennzeichens im Verkehr unter Strafe.

Die Strafe umfasst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wobei bei einer Verurteilung drei Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen werden, Voraussetzung ist dabei im Urteil der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre. Wird ein Fahrverbot im Urteil verhängt, so werden zwei Punkte eingetragen.

Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, § 6 PflVG

Jeder Fahrer eines Fahrzeugs ist dazu verpflichtet, eine Kfz-Versicherung zu besitzen und nicht ohne diese zu fahren. 

Verkehrsunfälle geschehen schnell. Dabei werden oft nicht nur Sachen beschädigt, sondern auch Menschen verletzt, sodass ein Autofahrer bereits dann fahrlässig handelt, wenn er und sein Fahrzeug nicht versichert sind.

Fährt man ohne bestehenden Versicherungsschutz, so drohen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe. Handelt der Fahrer zudem noch vorsätzlich, ist die Strafe um einiges höher und ist der Fahrer zudem gleichzeitig Halter des Fahrzeugs, so kann es ihm auch entzogen werden. Des Weiteren können Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen und ein Fahrverbot verhängt werden.

Alle diese Strafvorschriften sehen als Ahndung sowohl Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen vor. Allerdings sind bei der Verteidigung im Straßenverkehrsrecht auch die Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie auch die fahrerlaubnisrelevanten Nebenfolgen zu beachten. Besonders tiefgreifende Einschränkungen sind bei dem Entzug der Fahrerlaubnis zu beobachten, da sich dadurch Konsequenzen nicht nur im privaten, sondern auch beruflichen Bereich ergeben können.

Die meisten der o.g. Verkehrsstraftaten sind in fahrlässiger Begehungsweise möglich, so dass eine Rechtsschutzversicherung grundsätzlich für die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts aufkommen muss.

Bußgeldverfahren nach Verkehrsverstößen

Das Bußgeldverfahren wird eingeleitet durch die Feststellung eines Verkehrsverstoßes durch Parküberwachung, Polizei oder Ordnungsämter. In Bayern werden diese Ordnungswidrigkeitenanzeigen – sofern der Verstoß nicht durch ein Verwarnungsgeld erledigt werden kann – durch die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt in Viechtach gesammelt bearbeitet, sofern nicht die Gebietskörperschaft selbst (z.B. Stadtverwaltung) zuständig ist.

Es folgt die Anhörung zum Tatvorwurf durch die Übersendung eines sog. Anhörungsbogens. Kein Betroffener ist verpflichtet, auf diesen Anhörungsbogen zu reagieren. Insbesondere besteht keinerlei Verpflichtung diesen mit den persönlichen Daten zurück zu schicken. Zwar muss der Betroffene Angaben zur Person mitteilen; dies gilt aber nur bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Gegenüber der Bußgeldstelle oder auch der Polizei ist der Betroffene zu keinerlei Rückäußerung verpflichtet.

Dies kann unter Umständen unangenehme Folgen der Art haben, dass eine Streifenbesatzung der Polizei am Wohnsitz des Betroffenen zur Feststellung der Identität – insbesondere bei Geschwindigkeitsverstößen – anhand des Beweisfotos vorstellig wird. Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass kein Betroffener verpflichtet ist, der Polizei in dieser Funktion die Haustür zu öffnen und damit im Ergebnis Hilfe zu leisten, sich selbst zu überführen. Das Recht des Betroffenen, nicht an der Aufklärung des von ihm begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken, ist durch die Einschaltung der Polizei nicht eingeschränkt. Es sollte sich daher kein Betroffener unter Druck gesetzt fühlen, den Ordnungshütern, die in einem späteren Prozess als Zeugen vernommen werden können, Rede und Antwort zu stehen.

Nachdem die notwendigen Ermittlungen der Bußgeldbehörde abgeschlossen sind, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird dem Betroffenen zugestellt, damit die Einspruchsfrist von 2 Wochen berechnet werden kann.

Bei der Überprüfung des Bußgeldbescheides ist darauf zu achten, dass dieser hinreichend bestimmt ist und sich gegen den richtigen Betroffenen richtet. Ein Bußgeldbescheid gegen eine "Firma" unterbricht zum Beispiel nicht die Verjährung gegen den Fahrer. Zudem ist bereits jetzt die Verjährung zu überprüfen, da diese vom Verkehrsverstoß im Sinne des § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides gemäß § 26 Abs. 3 StVG lediglich drei Monate, danach sechs Monate beträgt.

Wird innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch eingelegt, wird das Verfahren an das Amtsgericht abgegeben. Es findet eine Hauptverhandlung statt, in der die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht anwesend ist.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden, wobei diese unter bestimmten Umständen der Zulassung bedarf, § 79 OWiG.

Bußgeldsachen sind grundsätzlich von einem etwa bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckt. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten einschließlich Auslagen für Zeugen und Sachverständige) wie auch die eines Rechtsanwalts sind daher durch die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich abgedeckt.

Bußgeld

Die gesetzliche Grundlage der Verkehrsordnungswidrigkeit findet sich in § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach kann der Verstoß gegen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zu den einzelnen Verkehrsverstößen und Bußgeldhöhen sowie zum Punktesystem wird auf die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr verwiesen. Hier können die Verstöße und die Ahndungsvorschläge des Bußgeldkatalogs abgefragt werden.

Der Bußgeldkatalog an sich ist kein Gesetz, sondern ist als Verordnung ausgestaltet, um die einzelnen Verkehrsverstöße bundeseinheitlich zu ahnden. Dabei ist bei der Höhe des Bußgeldes eine fahrlässige Begehungsweise zu Grunde gelegt. Sollte sich also im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ergeben, dass ein vorsätzlicher Verstoß vorliegt, kann das Bußgeld durch den Richter auch erhöht werden.

Fahrverbot

Im Bußgeldkatalog sind für bestimmte Verkehrsverstöße Fahrverbote vorgesehen.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 25 StVG. Danach ist mit einem Fahrverbot zu ahnden, wer die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Eben diese Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots können durch die Verteidigung genutzt werden, um vor Gericht ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen. Hierzu ist es seitens der Verteidigung erforderlich, die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen und ggf. zu beweisen.

Maßnahmen bereits vor der Bußgeldbehörde sind wenig erfolgversprechend, da dort keine Beweisaufnahme stattfindet.

Sollten die Voraussetzungen des § 25 StVG nicht ausgeschlossen werden können, besteht die Möglichkeit, ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV zu erreichen.

Sofern dennoch ein Fahrverbot aufrecht erhalten wird, hat der Betroffene (als Ersttäter) innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung seine Fahrerlaubnis bei der zuständigen Polizeidienststelle zu hinterlegen und kann diese nach Ablauf des Fahrverbots wieder abholen. Unbedingt zu beachten ist, dass ein Fahrzeug nicht mehr geführt werden darf, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Es darf also auch die Fahrt von der Dienststelle nach Hause nicht mehr durch den Betroffenen erfolgen; dies stellt eine Straftat gemäß § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.

Sollte der Führerschein nicht innerhalb von 4 Monaten in amtliche Verwahrung gegeben werden, tritt automatisch ein Fahrverbot in Kraft. Allerdings dauert dies solange an, bis der Führerschein, ggf. durch Beschlagnahme, für die Dauer der Anordnung in amtliche Verwahrung gelangt. Daher kann sich ein Fahrverbot von beispielsweise einem Monat auf unbestimmte Zeit verlängern.

Punkteabbau

Es kann sinnvoll sein, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid allein deshalb einzulegen, um einen Punkteabbau zu erreichen. Dies ist dann angezeigt, wenn bestimmte Punktegrenzen erreicht werden. Mit dem Punkteabbau darf nicht so lange gewartet werden, bis ein Seminar angeordnet wird gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG, weil dann ein Punkteabzug nicht erfolgt.

Bei Erreichen oder Überschreiten der magischen 8-Punkte-Grenze wird die Fahrerlaubnis automatisch entzogen. Um die Fahrerlaubnis zurück zu erlangen, wird in der Regel eine MPU zu absolvieren sein.

Allerdings ist zu beachten, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor der Verhängung von Maßnahmen gegen den Betroffenen Hinweispflichten hat. Ein Verstoß führt dazu, dass der Betroffene günstiger zu stellen ist, als dies der Punktestand grundsätzlich zulassen würde. Teilweise ist der Punktestand des Betroffenen tatsächlich zu reduzieren.

Fahrerlaubnis auf Probe

Bei der Fahrerlaubnis auf Probe gelten besondere Vorschriften, die es der Fahrerlaubnisbehörde ermöglichen weit früher einzuschreiten.

In diesem Sinne kann die Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der 2-jährigen Probezeit die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängern, wenn eine rechtskräftige Entscheidung innerhalb der Probezeit ergangen ist und eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden, wegen derer ein Aufbauseminar angeordnet wurde.

Die Bewertung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach ihrem Schweregrad erfolgt nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12.