Das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts

Das Steuerrecht

Jeder ist im Laufe seines Lebens mit unterschiedlichsten Steuern und Steuergesetzen konfrontiert. Der Angestellte spürt monatlich den Abzug der Lohnsteuer, der Unternehmer, der sein Unternehmen an die nächste Generation weitergeben will, macht sich Gedanken über Schenkungs- und Erbschaftsteuer, und der Inhaber einer Kapitalgesellschaft kennt nicht nur die Körperschaftsteuer.

Während der Steuerpflichtige vorsorgend oft einen Steuerberater aufsucht, um steueroptimierend die nächste Steuererklärung zu gestalten, ist es hierfür zu spät, wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist. Vor dem Hintergrund, dass beinahe jeder zweite Steuerbescheid inhaltlich fehlerhaft ist, wird es wohl vor allem bei bevorstehenden Steuernachzahlungen interessant, gegen den ergangenen Steuerbescheid rechtlich vorzugehen.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid, wie auch die Klage gegen einen ablehnenden Einspruchsbescheid sind hierbei die typischen Bereiche, die ins Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts fallen. Die prozessuale Situation ist schließlich der Normalfall der anwaltlichen Tätigkeit.

Der Besuch beim Rechtsanwalt wird ebenso notwendig, wenn sich ein Steuerstrafverfahren ankündigt.

Im Steuerrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

» der Anwalt im Detail

Weitere Informationen zum Steuerrecht

Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.

Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert sind.

Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen "stiura" und bedeutet soviel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die

  • keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde) zur Erzielung von Einnahmen
  • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft

Zölle und Abschöpfungen der EU gehören ebenfalls zu den Steuern.

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und wenig transparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwendigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.

Einkommensteuer

Grundsätzlich sind natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hingegen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. An einen inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten wird die Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Inland werden hierbei nicht berücksichtigt.

Wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, unterliegt der Einkommensteuerpflicht mit seinen sämtlichen in- und ausländischen Einkünften. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, existieren sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne diese können Einkünfte sowohl der Einkommensteuer des Wohnsitzlandes als auch der des Landes unterliegen, in welchem die Einkünfte anfallen.

Der Einkommensteuer unterliegen

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, wie zum Beispiel Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Eine Unterscheidung erfolgt somit anhand der Ermittlungsmethode der Einkünfte. Während der Gewinn anhand eines Betriebsvermögensvergleichs ermittelt wird, wird der Überschuss vereinfacht formuliert durch Einnahmen minus Werbungskosten bestimmt.

Zu beachten ist hierbei, dass sich die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nicht nur addieren, sondern sich auch untereinander ausgleichen, wenn sowohl positive als auch negative Einkünfte vorhanden sind. Erfolgt ein derartiger Ausgleich innerhalb einer Einkunftsart, spricht man vom horizontalen, bei einem Ausgleich unter verschiedenen Einkunftsarten vom vertikalen Verlustausgleich. Sind nicht genügend positive Einkünfte vorhanden, ist ein Verlustabzug (Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag) möglich.

Einkunftserzielungsabsicht

Einkünfte und damit auch anzuerkennende Verluste liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige mit Einkunftserzielungsabsicht handelt. Einkunftserzielungsabsicht wird definiert als Streben nach Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns beziehungsweise Totalüberschusses, bezogen auf die gesamte Zeit der einkunftsrelevanten Tätigkeit. Bei der Absicht selbst handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen aufgrund äußerer Merkmale und Indizien geschlossen werden darf. Die tatsächliche Erwirtschaftung von Gewinn bzw. Überschuss oder Verlust muss hierbei nicht ausschlaggebend sein. Bei sogenannten Brotberufen, also Tätigkeiten, die normalerweise mit Einkommen verbunden sind, wird die Einkunftserzielungsabsicht aber vermutet. 

Gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht spricht die fortdauernde Erwirtschaftung von Verlusten, wenn auf Dauer keine Gewinne erwartet werden können. In der Praxis wird hierbei von steuerlich unbeachtlicher „Liebhaberei“ gesprochen. Je freizeit- und hobbyorientierter eine bestimmte Tätigkeit ist, desto sicherer und schneller kann bei ständig erwirtschafteten Verlusten auf das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden. So sind vor allem problematisch Pferdezucht, künstlerische Betätigung oder die Vermietung selbst genutzter Wirtschaftsgüter, beispielsweise einer Segelyacht.

Einen Spezialfall stellt die Vermietung dar, da es hierbei typischerweise über Jahre zu Verlusten kommt. Die Einkunftserzielungsabsicht wird daher vermutet, wenn die Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietungstätigkeit nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

Aufwendungen

Kosten privater Lebensführung sind steuerlich nicht abziehbar. Man spricht hierbei von der sogenannten Einkommensverwendung. Typischerweise fallen hierunter Aufwendungen für Kleidung, Wohnung, Essen, Hobby und Urlaub. Im Ausnahmefall können Kosten privater Lebensführung als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Eingehender zu betrachten sind aber die sogenannten gemischten Aufwendungen. Gemischte Aufwendungen sind Aufwendungen, welche sowohl durch private Einkommensverwendung als auch durch einkunftsrelevantes Handeln veranlasst sind. Für diese Aufwendungen gilt grundsätzlich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Typischer Fall hierfür sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, die auch beruflich getragen wird, zum Beispiel Aufwendungen für einen Anzug. Bei gemischten Aufwendungen reicht alleine die Möglichkeit der Privatnutzung aus, um das Abzugsverbot auszulösen.

Eine Ausnahme von diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot liegt vor, wenn die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung oder leicht, einwandfrei und nach objektiven Merkmalen von der beruflichen Veranlassung trennbar ist. Beispiel hierfür ist der gemischt genutzte Pkw, dessen Privatnutzungsanteil bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs eindeutig von dem beruflich genutzten Anteil getrennt werden kann. Eine Aufteilung in beruflich und privat gefahrene Kilometer ist mit Hilfe des Fahrtenbuchs möglich. In diesen Fällen sind die anteiligen Aufwendungen, welche durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, abziehbar.

Beruflich veranlasste Aufwendungen sind vollständig als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung - also die Verursachung der Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit - ist hierbei ausreichend. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Hergestellte oder angeschaffte Wirtschaftsgüter können einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegen. Ist dies der Fall, so wird der Erwerber dieses Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit ärmer. Dieser Wertverlust wirkt sich als Minderung der Leistungsfähigkeit aus. Der Erwerber kann daher anordnen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Diese Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich somit erst mit der Zeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe aus.

Lange Zeit wurde zwischen linearer und degressiver AfA unterschieden. Im Zuge der Unternehmenssteuerreform wurde die degressive AfA aber für alle nach dem 31.12.2007 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter abgeschafft. Im Rahmen der linearen AfA werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Wirtschaftsguts auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei Gebäuden gibt es hierfür jedoch Sonderregeln.

Die AfA beginnt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des betroffenen Wirtschaftsguts. In diesem Jahr ist das Wirtschaftsgut zeitanteilig abzusetzen.

Besonderheiten gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Scheidungskosten und Einkommensteuer

Die Zahl der Scheidungen in Deutschland bleibt beständig auf hohem Niveau, jährlich sind es rund 200.000. Damit werden von 1.000 bestehenden Ehen elf geschieden. Und so eine Trennung kostet. So kann das Paar den günstigen Splitting-Tarif nicht mehr in Anspruch nehmen und muss für Familiengericht und Rechtsanwalt zahlen. Immerhin sind die Kosten der Scheidung regelmäßig beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Unterhaltszahlungen sind sogar als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug muss der Ex-Partner diese Leistungen versteuern. Ein Vorteil tritt dann ein, wenn die Steuerprogression beim Empfänger niedriger ist als beim Zahlenden. Abziehbar ist der Unterhalt bis zu 13.805 Euro pro Jahr. Auch Sachleistungen wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der zur Verfügung gestellte Pkw können berücksichtigt werden.

Entstehen jedoch Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung oder der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, sind sie nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der Tenor dieses Urteils vom Hessischen Finanzgericht (Az. 4 K 2858/07) basiert auf der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Kosten für die Auseinandersetzung über den Unterhalt und das Vermögen keine außergewöhnlichen Belastungen mehr darstellen (Az. III R 27/04). Das liegt an den zivilrechtlichen Vorschriften, weil die Durchführung eines Scheidungsverfahrens nicht mehr von einer vorherigen Einigung über den Unterhalt eines Kindes oder dessen Mutter abhängt.

Da der Antrag eines Ehegatten über den Unterhalt nicht mehr zwingend zusammen mit dem Scheidungsantrag verhandelt und entschieden werden muss, fehlt es insoweit an der Zwangsläufigkeit. Diese ist jedoch Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Diese negative Sichtweise trifft auch auf Kosten zu, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen.

Wird erst nach Jahren klar, dass die kompletten oder einzelnen Positionen der Scheidungskosten hätten steuerlich geltend gemacht werden können, darf dies noch nachgeholt werden. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 14 K 265/03) sind nachträglich eingereichte Belege auch bei bestandskräftigen Steuerbescheiden zu berücksichtigen, sofern bei der ehemaligen Erklärung kein Fachmann zur Seite stand. Somit können bis zum Ablauf der Verjährung noch Belege, Verträge oder Sachverhalte eingereicht werden, die zu einer Erstattung führen.

Trennung von Eheleuten: Welches Finanzamt ist jetzt zuständig?

Gehen Ehegatten ab sofort getrennte Wege, so ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen und der lukrative Splittingtarif weiter möglich.

Die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung richtet sich im Jahr der Trennung nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten, denn trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder der Ex-Partner für sich "Steuerpflichtiger". Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit vor. Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist jetzt in einem Erlass auf sieben Besonderheiten hin (Az. S-0122 - 10 - St 142):

1. Zieht nach der Trennung oder Scheidung von Eheleuten einer der Gatten in den Bezirk eines anderen Finanzamts und behält der andere Partner den bisherigen Wohnsitz bei oder zieht dieser nur innerhalb des bisherigen Finanzamtsbezirks um, bleibt das bisherige als das zuerst mit der Sache befasste Amt für Veranlagungen für Zeiträume, in denen noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, örtlich zuständig.

2. Hat dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum jedoch keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt, so dass künftig für ihn keine Einzelveranlagung mehr durchzuführen sein dürfte kann es sich anbieten, dass das für den verzogenen Ehegatten zuständige Finanzamt die Besteuerung übernimmt. Eine Zustimmung der Eheleute ist hierzu nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne der Abgabenordnung handelt.

3. Der gleiche Amtswechsel kommt in Betracht, wenn der andere Ehegatte auch zur Umsatz- und Gewerbesteuer zu veranlagen ist.

4. Verlegen nach der Trennung oder Scheidung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in andere Finanzamtsbezirke, wird die Personensteuerakte der Eheleute an das Finanzamt abgegeben, in dessen Bezirk der Ehegatte verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen liegt. Das bemisst sich nach der Summe der Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

5. Dieses neue Finanzamt ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Zuständigkeitwechsels auch für die möglicherweise noch durchzuführenden Erst-, Berichtigungs- oder Änderungsveranlagungen zuständig, die auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Trennung entfallen. Hierzu müssen dann die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen und diese auch gewählt werden.

6. Wechselt nach dem Tode eines Ehegatten der bisher mit ihm zusammenveranlagte Ehepartner den Wohnsitz, geht die örtliche Zuständigkeit auch für den verstorbenen Ehegatten auf das neue Wohnsitzfinanzamt des überlebenden Ehepartners über.

7. Beantragt ein verheirateter Ehegatte die getrennte Veranlagung, so ist für jeden der beiden Partner das für ihn zuständige Finanzamt für die Durchführung der getrennten Veranlagung örtlich zuständig.

Trennung, Unterhalt und Lohnsteuerklassen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen. Im Einzelnen gilt folgendes:

Lohnsteuerklasse I: In diese gehören Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind.

Lohnsteuerklasse II: Hierzu gehören die Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, wenn bei ihnen der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Lohnsteuerklasse III: In diese Steuerklasse gehören Arbeitnehmer,

1. die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,

2. die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist.

3. deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Lohnsteuerklasse IV: In diese Steuerklasse gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht. - Ab 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination III / V gewählte hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse IV und die Ermittlung eines Faktors (Verhältnis der gemeinsamen Einkommensteuer und der Einkommensteuer bei Steuerklasse IV) für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des Ehepartners der weniger verdient, vermieden werden.

Lohnsteuerklasse V: Diese ist einzutragen, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse III gewählt hat.

Lohnsteuerklasse VI: Diese gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Im Jahr der Trennung liegen regelmäßig noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so dass eine Änderung der Lohnsteuerklassen nicht erforderlich, aber natürlich ebenso wie bei intakter Ehe rechtlich zulässig ist.

Ist Unterhalt geschuldet, verstößt der zur Zahlung verpflichtete Gatte gegen eine Obliegenheit, seine Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten bzw. nicht einzuschränken, wenn er ohne sachlichen Grund von der bisherigen Steuerklasse III beispielsweise in die Steuerklasse IV wechselt, was tatsächlich mit einer zum Teil ganz erheblichen Verminderung seines laufenden Nettoeinkommens verbunden ist. Er wird daher fiktiv so behandelt, als hätte er im Trennungsjahr die Lohnsteuerklasse nicht gewechselt. Der Unterhalt wird also nach seinem bisherigen höheren Nettolohn berechnet.

Im Jahr nach der Trennung liegen allerdings die Voraussetzungen nach § 26 EStG für eine gemeinsame Steuererklärung nicht mehr vor, so dass auch die Ehegattensteuerklassen III, IV und V nicht mehr angesetzt werden dürfen. Maßgeblich sind nur noch die Steuerklassen I oder II. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung und einer doppelten Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen einerseits durch überhöht berechneten Unterhalt und andererseits durch mitunter erhebliche Steuernachzahlungen nach Einzelveranlagung, sollte deshalb im Folgejahr unbedingt die zutreffende Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Erbschaftsteuer

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern - Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz.

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von 

  • Gesetz,
  • Testament oder Erbvertrag, 
  • Vermächtnis, 
  • Schenkung auf den Todesfall, 
  • Pflichtteilsanspruch, 
  • Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder,
  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen oder Vermächtnis

zur Auszahlung kommen. Ferner unterliegen der Erbschaftsteuer 

  • Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser abgeschlossener Verträge,  
  • Übergang eines Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung, die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt und 
  • Übergänge von Vermögen auf eine Stiftung oder einen Trust.

Für die Erbschaftsteuer sind in den meisten Fällen die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend. Dies kann dazu führen, dass Vermögensgegenstände, die einer starken Wertschwankung unterliegen (z. B. Aktien) mit einem Wert zum Ansatz kommen, der bei Überführung des Vermögens in den Besitz des Erben nicht mehr vorhanden ist.

Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammenzurechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.

In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen neben weiteren Freibeträgen nachfolgende allgemeine Freibeträge zum Ansatz.

  • Ehe- und Lebenspartner 500.000 € 
  • Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 €
  • Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 €
  • Urenkel und Eltern und Großeltern im Todesfall 100.000 €
  • Geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern, Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen 20.000 €

Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz (zwischen 7 % und 50 %) zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser.

Erbschaftsteuer: Höhere Freibeträge für nahe Angehörige

Rückwirkend zum 1.1.2007 traten diese wesentlichen Kernpunkte in Kraft:

Für alle Vermögensarten gilt der jeweilige aktuelle Marktpreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Das betrifft insbesondere Immobilien sowie landwirtschaftlichen Besitz. Zwar wird auch Unternehmensvermögen in der Bewertung hochgeschleust, durch anschließende Vergünstigungen wirkt sich das dann aber kaum aus.

  • Die Freibeträge, die es alle zehn Jahre einmal gibt, stiegen für den engeren Familienkreis deutlich an. 
  • Die Steuersätze für entfernte Verwandte stiegen zum Teil deutlich. 
  • Firmenerben zahlen auf einen Großteil des erhaltenen Betriebsvermögens keine Erbschaftsteuer, wenn sie den Betrieb langfristig kaum verändert fortführen und die Belegschaft nicht drastisch abbauen.

Hintergrund der Reform war, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuerrechts und Ansatz von marktgerechten Preisen spätestens bis Ende 2008 gezwungen hatte. Ohne entsprechende Korrekturen würde die Steuer sonst zum 1.1.2009 auslaufen und den Bundesländern jährliche Einnahmeverluste von rund vier Milliarden Euro bringen. Ein entscheidender Punkt war die deutliche Anhebung der Freibeträge für 

  • Ehepartner von 307.000 auf 500.000 Euro
  • Kinder von 205.000 auf 400.000 Euro
  • Enkel von 51.200 auf 200.000 Euro 
  • eingetragene Lebenspartnerschaften von 5.200 auf 500.000 Euro

Für fernere Verwandte und sonstige Erben kam es im Gegenzug zu einer stärkeren Belastung. 

Zur Entlastung von Unternehmenserben kommt es nun im Erbfall zu einer völlig neuen Regelung. Hiernach gelten 85 Prozent des Betriebsvermögens pauschal als produktives Vermögen und der verbleibende Rest von 15 Prozent als nicht produktiv. Die Erbschaftsteuer auf das Produktivvermögen entfällt nach zehn Jahren, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre im so genannten Haftungsverbund bleibt. Hierzu darf die Lohnsumme in den zehn Jahren der Steuerstundung jeweils nicht unter 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Erbfall sinken, der Betrieb muss zehn Jahre lang weitergeführt werden. Und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind über 15 Jahre nicht im großen Stil erlaubt. Andernfalls erfolgt eine Nachversteuerung.

Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bildete die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Das heißt, dass es in diesen zehn Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Daneben können Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Für Firmenerben gibt es zwei Optionen, deren Wahl bindend ist, also nachträglich nicht revidiert werden kann.

  • Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50 Prozent betragen.
  • Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten zehn Prozent betragen.

Erbschaftsteuer: Nachweis eines geringeren Grundstückswertes

Während für vererbte und verschenkte Häuser bis 2008 generell die 12,5fache Jahresmiete abzüglich eines Alterswertabschlags angesetzt wurde, lässt sich der Steuerwert einer Immobilie bei Zuwendungen seit Neujahr 2009 nicht mehr so einfach ermitteln. Denn es gibt grundsätzlich drei verschiedene Wege, um zum richtigen Ergebnis zu kommen: 

  • Vergleichswert für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. 
  • Ertragswertverfahren für Miet- und Geschäftsgrundstücke sowie gemischt genutzte Grundstücke. 
  • Sachwertverfahren für besonders ausgestattete Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Geschäftsgrundstücke, bei denen sich keine übliche Miete ermitteln lässt.

Unabhängig vom angewendeten typisierenden Verfahren kann dem Finanzamt generell der niedrigere Verkehrswert nachgewiesen werden, wenn es zu überhöhten Ansätzen kommt. Diese Option mit Steuerminderungspotential erlaubt § 198 des Bewertungsgesetzes über zwei verschiedene Wege:

  • Ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ist erforderlich. Dabei sind sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zur Wertermittlung zu berücksichtigen, etwa Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art wie Grunddienstbarkeiten und persönliche Nutzungsrechte.
  • Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommenen Kaufpreis über das Grundstück.

Nach einem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3258/06 B) kann der Verkaufspreis auch dann noch berücksichtigt werden, wenn das Geschäft mehr als zwölf Monate nach Erbschaft oder Schenkung stattgefunden hat. Dann muss allerdings im Regelfall durch eine Bescheinigung des Gutachterausschusses nachgewiesen werden, dass inzwischen keine oder nur minimale Änderungen bei Miete und Beschaffenheit der Immobilie stattgefunden haben. Dieser Beleg muss umso ausführlicher sein, je mehr Zeit bereits verstrichen ist.

Nach Auffassung der Richter kann diese Bescheinigung aber entfallen, wenn die Einjahresfrist nur minimal - im Urteilsfall gut 14 Monate - überschritten wird. Dann ist die Einschaltung des Gutachters wie beim Verkauf innerhalb eines Jahres entbehrlich.

Hinweis: Der realisierte Kaufpreis wird vom Finanzamt nicht akzeptiert, wenn der Besitzerwechsel innerhalb der Familie erfolgt oder ein anderer Verwandter die Immobilie erwirbt. Erforderlich ist also ein Geschäft unter fremden Dritten. 

Grunderwerbsteuer: Erstattung bei Rückabwicklung des Kaufvertrags

Kein Geschäft ist für den Fiskus transparenter als der Erwerb einer Immobilie. Eine Kopie des Kaufvertrags wandert sofort ans Finanzamt und die Notare übermitteln zusätzlich alle in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, etwa zu Treuhand, Baubetreuung oder Generalunternehmer. Vorrangig dient diese Kontrolle der zügigen Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Erst wenn diese Abgabe bezahlt ist, lässt sich der Eigentümerwechsel anschließend ins Grundbuch eintragen.

Doch der Fiskus verlangt nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie übergeht. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe durch Ehepartner oder den Ex-Gatten nach der Scheidung zur Vermögensauseinandersetzung. Gleiches gilt bei Käufen von Verwandten in gerader Linie, deren Ehegatten sowie durch Stiefkinder. Übergänge im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bleiben genauso außen vor wie Grundstücksschenkungen und -erbschaften.

Wird ein Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht, wird entweder die Steuer auf Antrag erst gar nicht festgesetzt oder der Steuerbescheid wieder aufgehoben. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung im Grundbuch zumindest beantragt sein. Diese gesetzliche Vorgabe ist bei vielen Hausbesitzern kaum bekannt, zumal die Steuer gleich aus zwei Gründen rückwirkend wieder entfallen kann:

1. Das Grundstücksgeschäft wird innerhalb von zwei Jahren unabhängig vom Hintergrund der Rückabwicklung wieder aufgehoben.

2. Im ehemaligen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Erwerber bei Eintritt einer bestimmten Bedingung ein Rücktrittsrecht hat. Dann wird die Steuer unabhängig vom Zeitraum erstattet, also auch noch nach mehr als zwei Jahren.

Der Bundesfinanzhof stuft unter die günstige 2. Alternative aber nicht den Fall ein, dass ein zunächst befristetes Rücktrittsrecht immer wieder verlängert wird, weil noch Unklarheiten über die Bedingung bestehen. Sind die zwei Jahre nach Eintritt des Ereignisses längst abgelaufen, gibt es die Grunderwerbsteuer nicht mehr zurück. Denn nach Ansicht der Richter stellt die anschließende Fristverlängerung eine neue Vereinbarung dar, die nichts mehr mit dem alten Vertrag zu tun hat (Az. II R 11/08).

In Hinblick auf diesen Urteilstenor sollten die Vertragsparteien das Rücktrittsrecht sofort auf einen längeren Zeitraum ausdehnen oder besser noch überhaupt keine Frist vereinbaren. Dann kommt es unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu einer Steuererstattung.