Versicherung, Entschädigung, Hilfe und Förderung

Das Sozialrecht

Das Sozialrecht zählt – anders als das Zivil- oder das Strafrecht – zu den jüngeren Rechtsgebieten, das erst seit den 1950er Jahren in Deutschland einen wesentlichen Aufschwung erfahren hat, beispielsweise durch die Neuregelung des Rentenversicherungsrechts und des Sozialhilferechts.

Das Sozialrecht wird systematisch eingeteilt in die Bereiche

  • Sozialversicherung,
  • Entschädigung sowie
  • Hilfe und Förderung.

Zum Bereich der Sozialversicherung – auch als Vorsorge bezeichnet – gehören die gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung.

Der Bereich des Entschädigungsrechts umfasst beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz (OEG), aus dem für Opfer von Gewalttaten Ansprüche entstehen können oder das Infektionsschutzgesetz (IfSG), aus dem bei Impfschäden sozialrechtliche Ansprüche des Betroffenen hergeleitet werden können.

Zum Bereich der Hilfe und Fürsorge zählen etwa die Sozialhilfe, die Kinder- und Jugendhilfe, die Ausbildungsförderung, das Recht der Teilhabe behinderter Menschen oder das Wohngeldrecht.

Sozialrechtliche Regelungen betreffen jeden Bürger, zum Beispiel in seiner Rolle als Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auszubildender, Arbeitsuchender, Rentner, Kranker, Behinderter oder als Vertragsarzt.

Sozialrechtliche Ansprüche werden in aller Regel zweistufig durchgesetzt. Zunächst im Sozialverwaltungsverfahren (Antrags-/Widerspruchsverfahren) und anschließend ggfs. vor den Sozialgerichten.

Im Sozialrecht für Sie zuständig

RA Markus Rebl, Dipl.-Jur. Univ.
Gewerblicher Rechtsschutz, Baurecht, Architektenrecht und Sozialrecht

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Das Arbeits- und Ausbildungsförderungsrecht

Das Arbeits- und Ausbildungsförderungsrecht umfasst die Bereiche des Arbeitslosengeld I (samt Sperrzeiten), die Ausbildungsförderung (BAföG), die Förderung der beruflichen Weiterbildung („Bildungsgutschein“), den Gründungszuschuss und das Insolvenzgeld.

Das im SGB III geregelte Arbeitslosengeld I hilft Betroffenen im Falle der Arbeitslosigkeit zunächst, ihre finanzielle und wirtschaftliche Lage zu wahren, da es sich am zuvor erzielten Einkommen orientiert.

Gemäß §§ 136 ff SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeiten erfüllt hat. Allerdings kann sich der Anspruch ggfs. für einen gewissen Zeitraum „nach hinten verschieben“, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Betroffene weiterhin Arbeitsentgelt, eine Urlaubsabgeltung oder eine Entlassungsentschädigung erhält oder im Falle einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt aber auch dann eine Sperrzeit, wenn sich der Betroffene „versicherungswidrig“ verhält. Gemäß § 148 SGB III kommt es unter Umständen allerdings auch zu einer Minderung der Anspruchsdauer. 
Der Betroffene kann in vorgenannten Fällen zunächst Widerspruch gegen den Bescheid erheben und anschließend vor dem Sozialgericht klagen.

Das Grundsicherungsrecht

Das Grundsicherungsrecht – geregelt im SGB II – umfasst vor allem das Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) mit all seinen Problempunkten, u. a. Einkommen und Vermögen, Erstattung, Erstausstattung, Kosten der Unterkunft und Sanktionen). Des Weiteren existieren im SGB II auch Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber.

Das im SGB II geregelte Arbeitslosengeld II stellt die Grundsicherung dar für Personen, welche erwerbsfähig und bedürftig sind und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Arbeitslosigkeit ist jedoch nicht zwingend eine Voraussetzung (dann sog. „Aufstockungsfälle“). Nicht umfasst vom Arbeitslosengeld II sind allerdings Studenten oder Altersrentner. Personen, welche nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersrentengrenze überschritten haben, haben dagegen eventuell Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

Aufgrund der umfassenden Regelungsthematik im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II kann es zwischen dem Betroffenen und dem Jobcenter als Grundsicherungsträger zu einer Reihe von Differenzen kommen. Bescheide des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) bzgl. Bewilligung, Änderung, Sanktionen, Versagung oder Entziehung können durch den Betroffenen zunächst mittels Widerspruchs und anschließend mithilfe einer Klage zum Sozialgericht angegriffen werden.

Das Krankenversicherungsrecht

Das Krankenversicherungsrecht – v. a. geregelt im SGB V – umfasst mitunter die Bereiche des Beitragsrechts, der Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen, des Krankengelds, die Langfristverordnung, den Off-Label-Use von Medikamenten und die Versorgung mit bspw. einem digitalen Hörgerät, einem Magenband oder einer Mammareduktionsplastik.

Das Krankengeld bezeichnet eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 44 ff SGB V. Voraussetzung dafür ist die Arbeitsunfähigkeit und ggfs. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung aufgrund Krankheit. Einigen Personengruppen, wie bspw. Studenten und Familienversicherten, steht dieser Leistungsanspruch jedoch nicht zu.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ist grundsätzlich unbefristet. Zu beachten ist allerdings, die Befristung auf 78 Wochen in drei Jahren, falls das Krankengeld wegen derselben Krankheit erneut bezogen wird. Daran ändert auch das Hinzutreten einer weiteren Krankheit neben die schon bestehende nichts. Eine neue Frist wird jedoch in Gang gesetzt, falls nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit eintritt. Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit der Bezug einer Rente (wg. Erwerbsminderung/Alters), so endet der Anspruch auf Krankengeld bzw. wird gekürzt. Soweit und solange der Betroffene sozialversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Bezüglich der Höhe des Krankengeldes gilt, dass dieses 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und -einkommens (Bruttoeinkommen) beträgt; es darf jedoch 90 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen.

Das Pflegeversicherungsrecht

Das Pflegeversicherungsrecht – v. a. geregelt im SGB XI – umfasst mitunter die Bereiche des Besitzstandspflegegelds, die Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegegrade und die Pflegesatzverhandlung.

Liegen bei einer Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe vor, so erhält diese auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung. Seit dem 01.01.2017 existiert die Einteilung in fünf Pflegegrade, welche mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt werden. Dieses untergliedert sich in sechs Module (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt). Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt im „Wohnbereich“ des Betroffenen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Falls die entsprechenden Einwilligungen vorliegen, werden auch die behandelnden Ärzte des Versicherten sowie ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einbezogen. Weiter werden – die Einwilligung des Betroffenen vorausgesetzt – auch pflegende Dritte (bspw. Angehörige) befragt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen sodann die Pflegesachleistung, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, die Kombination von Geld- und Sachleistung, die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, die Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, die vollstationäre Pflege, die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson, die zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit, die Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, die zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Pflegeberatung.

Im Falle von Differenzen zwischen Betroffenen und Versicherern (öffentlich und privat) steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.

Die privatrechtliche Absicherung

Die privatrechtliche Absicherung umfasst v. a. die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankentagegeldversicherung. 

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) ist in den §§ 172 ff VVG geregelt und stellt vor allem für Freiberufler oder Selbständige die einzige Möglichkeit dar, sich für den Fall einer Berufsunfähigkeit abzusichern. Unter berufsunfähig versteht man die Eigenschaft, den zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben zu können. Teils wird mit dem Versicherer auch noch vereinbart, dass die betroffene Person verpflichtet ist – bevor es zur Leistung durch den Versicherer kommt – eine sog. Verweisungstätigkeit auszuüben, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeit fähig ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Im Versicherungsfall (Eintritt der Berufsunfähigkeit) ist der Versicherer verpflichtet, die vereinbarte Leistung, insbesondere eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente, zu leisten. Zuvor muss der Betroffene allerdings einen Leistungsantrag stellen, auf welchen der Versicherer in Textform zu erklären hat, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

Häufige Streitpunkte sind im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung dabei das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, die Verweisungsmöglichkeit auf eine andere Tätigkeit, die Prüfung der Angaben bei Antragstellung und die Möglichkeit einer Anfechtung bzw. eines Rücktritts von einem solchen Vertrag.

Das Rentenrecht

Das Rentenrecht – v. a. geregelt im SGB VI – umfasst mitunter die medizinische Rehabilitation, die Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit, die Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben und von selbständigen Lehrern und Erziehern.

Die in § 43 SGB VI geregelte Rente wegen Erwerbsminderung setzt das Vorliegen eines Versicherungsfalls der Erwerbsminderung, der rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und eines Rentenantrags des Betroffenen voraus. Erwerbsminderung bedeutet dabei, dass die betroffene Person aufgrund Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich (teilweise erwerbsgemindert - § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) bzw. mindestens drei Stunden täglich bei einer fünf-Tage-Woche (voll erwerbsgemindert - § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI) erwerbstätig zu sein. Zu beachten ist allerdings, dass auch ein teilweise Erwerbsgeminderter dann voll erwerbsgemindert wird, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zu Verfügung steht bzw. ihm auch binnen Jahresfrist seitens des Rentenversicherungsträgers kein geeigneter und freier Arbeitsplatz angeboten wird (sog. Arbeitsmarktrente).

Wann die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente vorliegen, wird i. d. R. nur durch ärztliche Bescheinigungen, Stellungnahmen, Atteste und insb. durch medizinische Sachverständigengutachten geklärt werden können.

Die volle Erwerbsminderung kann allerdings unter Umständen auch bei behinderten Menschen gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder gemäß § 42 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt bei Personen, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbstätig waren.

Die versicherungsrechtlichen Rentenvoraussetzungen sind erfüllt, wenn der Betroffene die maßgebliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, er in drei von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit geleistet (sog. 3/5-Regelung) und er die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Rechtschutz gegen negative Bescheide der Rentenversicherungsträger stellen der Widerspruch und die Klage zum Sozialgericht dar.

Das (Schwer-)Behindertenrecht

Das (Schwer-)Behindertenrecht umfasst v. a. die Feststellung des Grades des Behinderung, den Grad der Behinderung bei psychischen Erkrankungen, die Gleichstellung von behinderten mit schwerbehinderten Menschen, die Kraftfahrzeughilfe, die Merkzeichen, die Parkerleichterung, spezielle Rechte und Ansprüche behinderter Personen, die Schwerbehindertenvertretung und den Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Personen.

Behinderte Personen verfügen über eine Reihe spezieller Rechte und Ansprüche, die nachfolgend überblicksartig aufgezählt werden sollen.

Im Bereich Arbeit und Beruf sind dies der Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 124 SGB IX), der Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 81 Abs. 5 SGB IX), der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub (§ 125 SGB IX), die Möglichkeit auf begleitende Hilfen (§§ 17 ff SchwbA), der Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX, § 95 Abs. 2 SGB IX) sowie die Möglichkeit einer Schwerbehindertenvertretung (§§ 94 ff SGB IX).

Im Bereich der Krankenversicherung sind dies die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), der Anspruch auf Familienversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) sowie die Verringerung der Zuzahlung (§ 62 Abs. 1 SGB V).

Im Bereich der Rente ist dies die vorzeitige Altersrente (§§ 37, 236a SGB VI).

Im Bereich der Steuern sind dies die Möglichkeit der Geltendmachung eines Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 1-3 EStG) sowie die Möglichkeit der Geltendmachung eines Pflege-Pauschbetrags.

Im Bereich des Verkehrsrechts sind dies die Parkerleichterungen.

Das soziale Entschädigungsrecht

Das soziale Entschädigungsrecht umfasst mitunter den Berufsschadensausgleich, die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, die Impfschadensentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und die Soldatenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Personen, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, erhalten aufgrund dieser unter bestimmten Voraussetzungen nach Antragstellung Versorgung durch den Staat. Der Berufsschadensausgleich im Speziellen steht dabei Personen zu, welche rentenberechtigt sind, also einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 haben, und deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Näheres dazu ist geregelt in § 30 Abs. 3 bis 15 BVG und in der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV).

Der Berufsschadensausgleich stellt den Nettobetrag des Vergleichseinkommens dar abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit, abzüglich der Ausgleichsrente gemäß §§ 32, 33 BVG und des Ehegattenzuschlags gemäß § 33a BVG. Das Vergleichseinkommen meint dabei das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), der der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würde. Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal ermittelt gemäß § 30 Abs. 8 BVG aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen, welches wiederum alle Einnahmen in Geld oder den Geldwert aus früherer oder gegenwärtiger unselbständiger Tätigkeit und den Wert der eigenen Arbeitsleistung einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit sowie Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit aber auch Arbeitslosen-, Teilarbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Elterngeld erfasst.

Den Berufsschadensausgleich können Personen erhalten bis zum Ablauf des Monats, in dem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

Betroffenen Personen bieten bei negativen Bescheiden diesbezüglich der Widerspruch oder ggf. die Klage zum Sozialgericht Rechtschutz. 

Das Sozialverfahren

Das Sozialverfahren umfasst mitunter die Bereiche der nachträglichen Überprüfung von unanfechtbaren Bescheiden, die Problematik der überlangen Gerichtsverfahren, Untätigkeitsklagen sowie Verwaltungs-, Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren.

Den Sozialleistungen eigen ist, dass sie nahezu alle nur auf Antrag hin gewährt werden. Im Falle der Ablehnung oder nachträglichen Aufhebung einer zunächst bewilligten Leistung ist es allerdings im Interesse des Betroffenen, den Ablauf des sozialrechtlichen Verfahrens zu verstehen um angemessen reagieren und seine Rechte wahren zu können.

Im Verwaltungsverfahren hat der Betroffene nach Antragstellung im Falle des Untätigbleibens seitens der Behörde die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage, um die Behörde zur Entscheidung über den Antrag zu bewegen. Wurde der Antrag des Betroffenen jedoch abgelehnt oder eine Leistung nachträglich gekürzt, so hat er die Möglichkeit des Einlegens eines Widerspruchs (Achtung: Fristwahrung!).

Widerspruchsbehörde kann dabei die Behörde sein, welche den Bescheid erlassen hat, zwingend ist dies jedoch nicht. Gibt die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Betroffenen statt, so ergeht eine Abhilfeentscheidung. Andernfalls steht dem Betroffenen zur Durchsetzung seines Rechts noch die Möglichkeit einer Klageerhebung zum Sozialgericht offen (Achtung: Fristwahrung!).

Über die Klage zum Sozialgericht, welche im Wohnsitzbezirk des Betroffenen zu erheben ist, wird grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung durch ein Urteil entschieden. Gegen dieses Urteil kann der Betroffene i. d. R. zunächst Berufung vor dem Landessozialgericht (in Bayern: München) einlegen. Gegen das Berufungsurteil ist ggf. noch die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel möglich.

In bestimmten dringenden Fällen kann der Betroffene auch sog. Eilrechtschutz beantragen (bspw. bei Existenz- oder erheblicher Gesundheitsgefährdung).

In den meisten Fällen ist das sozialgerichtliche Verfahren selbst kostenfrei, ggf. Rechtsanwaltsgebühren oder Gerichtskosten sind i. d. R. vom Privatrechtschutz der Rechtschutzversicherung umfasst.

Das Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht umfasst mitunter die Problematiken der Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, der Betriebsprüfung, der Folgen der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), des Mini-Jobs, des Säumniszuschlags, der Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern/Geschäftsführern sowie den Themenbereich des Statusfeststellungsverfahrens.

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber und Mitarbeiter gleichermaßen von Bedeutung ist die Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status des Mitarbeiters. Neben den Status des Beschäftigten tritt der des Selbständigen, was Auswirkungen mit sich bringt in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung.

Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Beschäftigten, so müssen Arbeitgeber und der Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge aus dem Beschäftigungsentgelt abführen, der Arbeitgeber muss dies selbsttätig tun. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter jedoch um einen Selbständigen, so muss der Arbeitgeber keine Beiträge abführen, der Selbständige trägt selbst Sorge bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Einordnen des Mitarbeiters in den korrekten Status ist deshalb auch für den Arbeitgeber von enormer Bedeutung, weil er im Falle einer fehlerhaften Zuordnung des Mitarbeiters zum Status des Selbständigen die Beiträge zur Sozialversicherung nachzuentrichten hat (evtl. verbunden mit Säumniszuschlag von 1 %/Monat gem. § 24 SGB IV). Auch strafrechtliche Folgen können dem Arbeitgeber drohen.

Zu beachten ist auch, dass hinsichtlich einer Kündigung das Kündigungsschutzgesetz – anders als für Beschäftigte – für Selbständige nicht gilt.

In § 7 Abs. 1 SGB IV heißt es bzgl. der Statusfrage: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

In 7a Abs. 1 SGB IV heißt es bzgl. der Statusprüfung: „Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“ Die Entscheidung über das Statusanfrageverfahren trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund sodann aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kommt es dagegen im Wesentlichen auf die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft an.

Gegen negative Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund ist der Widerspruch und die Klage zum Sozialgericht möglich.

Das Unfallversicherungsrecht

Das im SGB VII geregelte Unfallversicherungsrecht umfasst mitunter die Themenbereiche Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Verletztenrente.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u. a. alle Beschäftigten versichert, also insbesondere Arbeiter, Arbeitnehmer, Lernende, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuordnenden Personen, ehrenamtlich tätige Personen, Hausgewerbetreibende und ihre mitarbeitenden Ehe-/Lebenspartner, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen sowie im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätige Personen. Diese Versicherung leistet in erster Linie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie bei Gesundheitsschäden einer Leibesfrucht infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der Mutter während der Schwangerschaft.

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst die Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf ergänzende Leistungen sowie auf Geldleistungen (bspw. Verletztenrente).

Beim Tod eines Versicherten aufgrund Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrente und Beihilfe.

Rechtschutz gegen Bescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten der Widerspruch und die Klage zum Sozialgericht.