Das Kapitalanlagerecht umfasst die Projektierung, das Angebot und den Vertrieb von Kapitalanlagen. Daraus ergeben sich in allen Phasen rechtlich relevante Aspekte:
Juristische Fragestellungen können sich unabhängig davon ergeben, ob Sie Ihr Erspartes bei einer Bank, einer Anlagegesellschaft oder am „grauen Kapitalmarkt“ angelegt haben. Eventuell wurden Sie vor Ihrer Anlageentscheidung nicht vollständig über Risiken aufgeklärt oder abweichend von Ihren Anlagezielen beraten. In diesen Fällen kann Sie eine rechtliche Überprüfung durch den Anwalt oftmals vor dem Verlust Ihrer Ansprüche bewahren.
Unabhängig vom Kanzleisitz in Regensburg vertreten wir Mandantinnen und Mandanten im Bank- und Kapitalmarktrecht in ganz Deutschland.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass das sog. „ewige Widerrufsrecht“ am 21.06.2016 endet. Auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung war ein Widerruf längstens bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Darlehensverträge. Für viele andere Darlehensverträge bleibt die Möglichkeit des „Widerrufsjokers“ auch nach dem 21.06.2016 bestehen.
In Art. 229 § 38 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) hat der Gesetzgeber geregelt, dass das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossene Immobiliardarlehensverträge gemäß § 492 Abs. 1a BGB a.F. spätestens 3 Monate nach dem 21.03.2016 erlischt, also am 21.06.2016.
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht (z. B. Hypothek oder Grundschuld) abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind.
Für Immobiliardarlehensverträge, die in der Zeit zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, endete die Möglichkeit des „ewigen Widerrufs“ am 21.06.2016.
Sollten Sie bei einem solchen Vertrag aber bereits vor dem 21.06.2016 der Bank oder Sparkasse gegenüber den Widerruf nachweisbar erklärt haben und die Bank oder Sparkasse verweigert die Rückabwicklung, können wir gerne die Möglichkeiten einer Durchsetzung Ihrer Rechte prüfen.
ACHTUNG: Bei Immobilienkreditverträgen, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht bei erfolgter (auch fehlerhafter) Belehrung auf maximal 1 Jahr und 14 Tage begrenzt!
Auch in den Widerrufsbelehrungen nach dem 10.06.2010 wurden von den Banken und Sparkassen noch oft Fehler gemacht, auch wenn insgesamt eher den gesetzlichen Vorgaben entsprochen wurde.
Im Zeitraum 11. bis 29.07.2010 gab es keine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung. In dieser Zeit und auch noch weit darüber hinaus wurden von Banken und Sparkassen falsche Belehrungsmuster aus dem damaligen Gesetzgebungsverfahren verwendet. Viele dieser Darlehensverträge können auch heute noch widerrufen werden.
Viele Banken/Sparkassen verweigern eine Rückbawicklung der widerrufenen Darlehensverträge, solange kein Anwalt eingeschaltet wird. Erst dann bewegen sie sich und bieten manchmal auch ohne gerichtliche Klage annehmbare Änderungskonditionen an. Gerne können wir Sie bei der richtigen Erklärung des Widerrufes, der Korrespondenz mit den Banken/Sparkassen und der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte fachkundig und kompetent unterstützen.
Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir gerne die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf Ihres Darlehensvertrages.
Lebens- und Rentenversicherungen, welche zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können unter Umständen durch den Verbraucher widerrufen werden.
Grund dafür ist die fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchs- und Rücktrittsrecht sowie fehlende notwendige Verbraucherinformationen seitens der Versicherer. Genauer wurden die Widerspruchsbelehrungen häufig nicht drucktechnisch hervorgehoben bzw. es fehlt darin der Hinweis, dass widersprochen werden kann (vor 2002 in Schriftform mit Unterschrift, nach 2002 in Textform ohne Unterschrift).
Aufgrund des Widerrufs kommt es seitens der Versicherer zur Rückerstattung der eingezahlten Beiträge, inklusive geleisteter Abschluss- und Verwaltungskosten, auch Nutzungsersatz muss geleistet werden. Lediglich die Kosten für den Risikoschutz sind endgültig vom Verbraucher zu tragen.
Allerdings empfiehlt sich der Widerruf nicht für jeden Verbraucher. Es sollte zuvor genau geprüft werden, ob nicht eine Weiterführung des Vertrags bis zum Ablaufdatum gegenüber dem Widerruf vorteilhafter ist.