Absicherung geistiger Leistungen

Der gewerbliche Rechtsschutz

Der Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes umfasst die rechtliche Absicherung geistiger Leistungen auf gewerblichem Gebiet (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster etc.).

Wir bieten Ihnen unter anderem die vollständige rechtliche Beratung im Hinblick auf Ihren Onlineshop, sei es bei ebay, amazon oder auf Ihrer eigenen Seite: 

  • Erstellung und Prüfung von AGB
  • Shop-Prüfung
  • Berücksichtigung der Besonderheiten bei Verkauf über ebay oder amazon
  • Prüfung Ihrer Werbeaktionen
  • Erstellung der Pflichtinformationen (u.a. Impressum, Widerrufsbelehrung)

Wir sind auf Grund unserer Erfahrungen in über eintausend wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren Ihr kompetenter Ansprechpartner in Bezug auf die Beratung und Verteidigung bei negativen Feststellungsklagen, bei der Verfolgung und Abwehr von Wettbewerbsverstößen. Auch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen sowie Unterlassungsklageverfahren werden durch uns kompetent bearbeitet. Ferner kümmern wir uns um die Erstellung von modifizierten Unterlassungserklärungen und Schutzschriften.

Im gewerblichen Rechtsschutz für Sie zuständig

RA Markus Rebl, Dipl.-Jur. Univ.
Gewerblicher Rechtsschutz, Baurecht, Architektenrecht und Sozialrecht

» der Anwalt im Detail

Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die Interessen der Rechteinhaber, einen möglichst großen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen zu können, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang zu den Werken ausgeglichen.

Technische Errungenschaften ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte in immer größerem Ausmaß zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber auch Unberechtigten immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen, unberechtigten Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das Urheberrecht in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.

Dem Urheber eines Werkes sind zahlreiche Rechte eingeräumt. Wer diese verletzt, muss mit erheblichen Schadensersatzforderungen und empfindlichen Strafen rechnen.

Das Urheberrecht schützt Werke der Kunst, Literatur und der Wissenschaft. Voraussetzung für den Schutz ist, daß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt. Hierunter sind nur "persönliche geistige Schöpfungen" zu fassen. Dieser Anforderung genügen nur neue, originelle und eigentümliche Gestaltungen.

Mit der Schaffung des Werks wird der Urheber automatisch Inhaber des Urheberrechts, einer Eintragung wie z.B. beim Patent bedarf es nicht.

Im Gegensatz zum "Copyright" des amerikanischen Rechts ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Es steht es nur dem Urheber zu und geht nach seinem Tod auf den oder die Erben über. Grundsätzlich erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das Urheberrecht berechtigt den Urheber zur ausschließlichen Verwertung und Wiedergabe. Ohne Gestattung des Urhebers darf also kein Dritter das Werk vervielfältigen, Verbreiten (z.B. über Tauschbörsen im Internet), ausstellen, vortragen oder in einer sonstigen Weise öffentlich zugänglich machen.Wird eine dieser Handlungen unbefugt vorgenommen, so steht dem Urheber einAnspruch auf Unterlassung zu.

Wir beraten und vertreten Sie im Urheberrecht. Wir entwickeln Strategien zum Schutz Ihrer Rechte,

  • gestalten Verträge zur Lizenzierung von Verwertungsrechten,
  • verfolgen Verstöße durch unbefugte Verwertung des Werks außergerichtlich (z.B. durch Abmahnung) und gerichtlich (durch einstweilige Verfügung und Klage),
  • bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen beraten wir Sie auch bei einer Anzeigeerstattung.

Markenrecht

Eine Marke ist ein gesetzlich geschütztes Zeichen für z. B.: Worte, Bilder, Tonfolgen oder Farbkombinationen, durch die die Produkte eines Unternehmens deutlich von denen anderer Unternehmen unterschieden werden.

Der Inhaber eines Markenzeichens kann Unterlassung verlangen, wenn ein Dritter eine identische Marke verwendet. Gleiches gilt auch, wenn der Dritte eine Marke verwendet, die der anderen zum Verwechseln ähnlich ist.

Sie beabsichtigen ein Produkt neu auf dem Markt zu platzieren oder möchten eine Dienstleistung mit einem von Ihnen erdachten schlagkräftigen Werbeslogan anbieten und Sie möchten sich diesen Slogan schützen lassen ?

Dann bedarf es der Eintragung eines Markennamens und / oder einer Internetdomain, ehe Ihnen ein Konkurrent zuvorkommt. In Deutschland wird - anders als z.B. in den USA - der Markenrechtsschutz grundsätzlich erst mit der Eintragung der Marke beim deutschen oder europäischen Markenamt erworben. Es gilt der Grundsatz "first come first serve" - Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Als Marken können nicht nur Produktnamen und Logos, sondern unter Umständen auch Farben oder zwei- und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden.

Wir melden Marken für Sie sowohl national als auch international an. Im Vorfeld einer Anmeldung beraten wir Sie selbstverständlich umfassend, zum einen über die Eintragungsfähigkeit, zum anderen auch über flankierende Schutzmöglichkeiten. Selbstverständlich erläutern wir die entstehenden Kosten (Registergebühren, unser Honorar, Recherchekosten). Um Folgekosten oder Schutzlücken zu vermeiden, beraten wir Sie auch darüber, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke eingetragen werden soll. Wir besprechen mit Ihnen, für welche Länder die Markeneintragung erfolgen soll. Im Regelfall reicht eine nationale Eintragung. In bestimmten Fällen kann jedoch auch die Eintragung einer europäischen Marke oder einer IR-Marke anzuraten sein. Wir prüfen den potentiellen Markennamen auf Ähnlichkeit mit anderen Marken oder sonstigen Schutzrechten.

Unlauterer Wettbewerb

In den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes fällt auch die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs.

Bestimmte Wettbewerbsformen sind unzulässig. Welche dies sind, wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten" ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden.

Unzulässig sind insbesondere:

  • fremde gewerbliche Leistungsergebnisse in sittenwidriger Weise auszubeuten,
  • rechtlichen oder psychologischen Zwang auszuüben,
  • den Absatz eines Konkurrenten zu behindern,
  • Arbeitskräfte systematisch abzuwerben,
  • irreführende oder unwahre Angaben in der Werbung,
  • das Anschwärzen des Erwerbsgeschäfts eines anderen,
  • geschäftliche Verleumdung.

Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts ist es, im Interesse der Wettbewerber und der Allgemeinheit unlautere Wettbewerbshandlungen zu unterbinden. Das Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) das sog. Lauterkeitsrecht, welches seine Grundlagen vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch in Spezialgesetzen wie dem Telemediengesetz (TMG), der Heilmittelwerbeordnung (HWG), der Preisangabenverordnung (PAngV) oder auch dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) findet.

Designrecht

Eine Vielzahl von Gegenständen profitieren von der Einzigartigkeit und Einprägsamkeit ihrer Form. Denken Sie z.B. an die legendäre Coca-Cola Flasche oder das Colani-Design.

Der Schutz als Geschmacksmuster sorgt dafür, daß diese Einzigartigkeit bestehen bleibt, indem es effektiv vor Kopien schützt. Das Geschmacksmuster sichert Produktdesign.

Designs sind vom Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, können aber nach dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister gegen Kopieren geschützt werden. Geschützt ist die eingetragene zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Ein Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Recht, was bedeutet, dass die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft werden. Das DPMA prüft nur die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Führt der Inhaber eines Geschmacksmusters über Ansprüche aus dem Muster einen Rechtsstreit, so steht seinem Prozessgegner allerdings der Einwand offen, das Muster sei unwirksam, weil ihm die Neuheit bzw. Eigenart fehle.

Daher ist eine ausführliche und umfassende Beratung im Vorfeld unerlässlich, um auch bei einer durch einen Konkurrenten angestrengten Überprüfung der Eintragung auf der sicheren Seite zu sein.

Folgende Dienstleistungen bieten wir in diesem Bereich unter anderem an: 

  • Geschmacksmusterrecherche
  • Geschmacksmusteranmeldung
  • Geschmacksmusterbewertung
  • Geschmacksmusterlizenzierung
  • Geschmacksmusterlöschung
  • Geschmacksmusterüberwachung
  • Geschmacksmusterverkauf
  • Beratung und Verteidigung bei Abmahnung
  • Beratung und Durchführung von einstweiliger Verfügung bei Nachahmung / Produktpiraterie
  • Beratung und Durchführung von Unterlassungsklage bei Nachahmung / Produktpiraterie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klauseln. Diese dienen dazu im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Abwicklung zu erleichtern. Ferner möchte der Verwender in aller Regel die gesetzlichen Vorgaben zu seinen Gunsten und zu Lasten des Vertragspartners abändern.

Zunächst muss man sagen, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Ob dies im Einzelfall es sinnvoll ist oder nicht bedarf einer rechtlichen Beratung. Vielfach handelt man sich allerdings mit allgemeinen Geschäftsbedingungen nur Ärger durch Abmahnungen ein. Wenn Sie einen eigenen Onlineshop betreiben stellen Sie sich doch zunächst einmal die Frage ob sie schon jemals Regelungen aus ihren eigenen AGB auch gegenüber Kunden tatsächlich verwenden bzw. durchsetzen mussten. Es gibt allerdings bestimmte Pflichtinformationen die in Ihrem Onlineshop enthalten sein müssen, ob dies nun eigentlich im Rahmen von AGB erfolgt oder an anderer Stelle ist nicht entscheidend. 

Die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hoch. In den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zunächst genau geregelt, welche Klauseln in AGB wirksam sind und welche nicht. Diese gesetzlichen Vorgaben werden durch die Gerichte allerdings teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt. Zu einzelnen Klauseln hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Auch ist es relevant, ob die AGB gegenüber Verbrauchern (B2C) oder im geschäftlichen Handel gegenüber Unternehmern (B2B) verwendet werden.

Folgende Klausel werden gegenüber Verbrauchern häufig abgemahnt, Achtung, nicht alle Klauseln sind zwingend unwirksam, eine Einzelfallberatung ist hier unumgänglich:

  • "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"
  • "Wir haften nicht für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."
  • "... Gewährleistung von sechs Monaten ..."
  • "Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen."
  • "Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers"
  • "Die Lieferung erfolgt nur auf ... Gefahr des Käufers ...."
  • "...Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist."
  • "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ... "
  • "Die Haftung für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen"
  • "Sollte die gelieferte Ware offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, melden Sie uns bitte sofort solche Fehler. "
  • "Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware, Software, CDs, Videos und ähnliches."
  • "Widerrufsrecht: ... Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. ..."
  • "Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend."
  • "... Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. ...Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden."
  • "Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange uns gegen den Käufer noch Forderungen zustehen. Hierunter sind gegenwärtige oder zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu verstehen. ..."
  • "Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. ..."
  • "... Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 100 Euro netto nicht übersteigt ..."
  • "... Für einen genauen Termin übernehmen wir jedoch keine Gewähr, da unsere Lieferpartner den Transport übernehmen!"
  • Sollte mal etwas durch den Versand beschädigt worden sein (also ein äußerlicher Schaden), dann müsst Ihr das sofort bei Erhalt dem Postboten anzeigen! Später geht es zwar auch noch, Ihr müsst ein Verschulden der Post aber glaubhaft nachweisen können!"
  • "Bei Transportschäden muss sich der Kunde bei Erhalt der Ware erkennbare Beschädigungen an der Verpackung bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen lassen. ..."
  • " Nebenabreden bedürfen der Schriftform"
  • "Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. "
  • " Die Frist beginnt ... auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. ..."

Häufig gestellte Fragen:

Sind AGB Pflicht?

Nein, im Rahmen eines Kaufvertragsabschlusses wie beispielsweise in einem Internetshop müssen nur die wesentlichen Punkte individuell geregelt sein, so zum Beispiel Kaufpreis sowie Beschreibung des Kaufgegenstandes. Sind keine weiteren Details geregelt, so gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.

Soll ich AGB verwenden?

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Regelungen zum eigenen Vorteil abzuändern. Man spricht nicht umsonst umgangssprachlich von den "Gemeinheiten im Kleingedruckten". Gegenüber Unternehmern besteht hier noch einer gewissen Spielraum für den Verwender, gegenüber Verbrauchern sind die gesetzlichen Regelungen allerdings nur minimal abänderbar. Zumeist stellt sich berechtigterweise die Frage ob es überhaupt Sinn macht AGB zu verwenden. Vorteile sind zumeist nicht vorhandene, jeder Internetshopbetreiber mag sich fragen ob er auf seine eigenen AGB jemals gegenüber einem Kunden zurückgreifen musste. Meist sieht man den Inhalt der AGB zum ersten Mal wenn man eine entsprechende Abmahnung erhält. Es gibt allerdings bestimmte rechtliche Hinweise die auf der Shopseite untergebracht werden müssen, dies geschieht vielfach in AGB.

Ich habe anwaltlich erstellte AGB warum erhalte ich trotzdem eine Abmahnung?

Nur weil ein Anwalt die AGB erstellt hat bedeutet dies nicht dass sie zwingend auch rechtskonform sein müssen. Hat der Anwalt hier einen Beratungsfehler begangen, so haftet selbstverständlich auch dafür. Meist ist es allerdings so, dass Jahre vor der eigentlichen Abmahnung die AGB erstellt worden. Man hat einmal Geld ausgegeben um die AGB zu erstellen, seitdem wurden diese nicht mehr überarbeitet. Nun entscheidet eine Vielzahl von Gerichten über die Rechtmäßigkeit einzelner AGB Klauseln. Diese Rechtsprechung ändert sich teilweise sehr schnell und ist im übrigen auch sehr unübersichtlich. Es kann also gut sein, dass einzelne Klauseln die vor einigen Jahren noch rechtmäßig waren nunmehr als rechtswidrig durch verschiedene Gerichte angesehen werden.

Wer darf AGB-Verstöße überhaupt abmahnen?

Diese Verstöße dürfen zum einen von Mitbewerbern abgemahnt werden, zum andern auch durch Wettbewerbsverbände und sog. "qualifizierte Einrichtungen". Ob im jeweiligen Einzelfall die Abmahnung überhaupt durch einen Berechtigten ausgesprochen wurde kann erst nach anwaltlicher Prüfung rechtssicher gesagt werden.

Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wenn der Rechtsverstoß durch sie selbst begangen wurde oder ihnen zugerechnet werden muss grundsätzlich ja.

Soll ich das Muster unterschreiben, das der Abmahnung beiliegt?

Wir warnen eindringlich davor, die in den Abmahnungen beiliegenden Muster-Unterlassungserklärungen ohne anwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Zum einen erkennt man im Rahmen dieser Unterlassungserklärungen meist die Abmahnungskosten an. Zum anderen werden vielfach auch überhöhte Vertragsstrafen festgeschrieben. Auch ist in aller Regel eine Rechtsverteidigung nicht mehr möglich wenn das vom Abmahnenden verwendete Muster unterschrieben wurde.

Welche Konsequenzen hat es für mich wenn ich keine Unterlassungserklärung abgebe?

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben obwohl ein Anspruch hierzu besteht, so droht ein kostenintensives Gerichtsverfahren. Zumeist werden bewusst Klauseln abgemahnt, bei denen nach Ansicht der Gerichte eindeutig von einem Rechtsverstoß auszugehen ist. Ob eine Rechtsverteidigung Sinn macht muss im Einzelfall geklärt werden.

Angenommen ich gebe eine Unterlassungserklärung ab, welche Folgen hat dies?

Zunächst einmal muss man wissen, dass man an den Inhalt der Unterlassungserklärung lebenslang gebunden ist. Man muss ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sicherstellen, dass die betreffenden Klauseln nicht mehr verwendet werden. Verwendet man die Klauseln trotzdem weiter, so droht eine empfindliche Vertragsstrafe, die im Einzelfall mehrere Tausend Euro betragen kann. Eine gewissenhafte Überarbeitung des Internetshops ist daher dann zwingend erforderlich. Häufig kommt es vor, dass die AGB an verschiedenen Stellen des Internetshops verwendet werden. Löscht man dann nicht sämtliche AGB, so droht die besagte Vertragsstrafe.

Darüber muss ich für die Abmahnung bis zu 1000,- € bezahlen?

Wenn die Abmahnung berechtigt ist, muss der abgemahntem grundsätzlich die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren dem Abmahnenden bezahlen. Diese berechnen sich nach dem Streitwert, der im Einzelfall durchaus unterschiedlich ausfallen kann. Nach dem kürzlich in Kraft getretenen "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ist bei AGB-Abmahnungen zumeist ein Streitwert in Höhe von maximal 1000 € anzunehmen. Daher dürften hier lediglich Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 147,56 € anfallen (Stand 11.02.2014). Klarheit schafft eine anwaltliche Prüfung. Hinzu kommt meist ein Schadenersatz der zu zahlen ist. Auch diese konkrete Schadenersatzsumme muss geprüft werden, sie kann sehr unterschiedlich ausfallen.

Widerrufsrecht 2014

Am 23.06.2011 wurde seitens des Europaparlaments die Richtlinie 2011/83/EU (sogenannte EU-Verbraucherrechterichtlinie-EU-VRRL) verabschiedet. Diese wurde sodann ratifiziert und war auch durch den deutschen Gesetzgeber grundsätzlich bis 13.12.2013 in deutsches Recht umzusetzen Ferner müssen diese Umsetzungsnormen bis spätestens 13.06.2014 auch in Deutschland angewendet werden.

Ziel dieser Richtlinie ist die weitergehende Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts in der europäischen Union. Die EU-VRRL ersetzt die Richtlinien 85/577/EWG sowie 97/7/EWG. Mit dieser Richtlinie verfolgt die europäische Union betreffend das Fernabsatzrecht das Prinzip der sogenannten Vollharmonisierung, was bedeutet, dass sämtliche nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht in deutlich weiterem Umfang als bisher gebunden sind, also in den wesentlichen Punkten nicht von den Vorgaben der Richtlinie abweichen dürfen.

Am 14.06.2013 wurde durch den Bundestag die Umsetzung durch das sogenannte "Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinieund zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" beschlossen. Nach Passierung des Bundesrats und Verkündung im Bundesgesetzblatt wurde die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber vollzogen.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gilt ab dem 13.06.2014. Für Onlinehändler existiert keine Übergangsfrist, folglich sind die Onlineangebote zwingend in der Nacht vom 12.06. auf den 13.06.2014 zu überarbeiten, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Auch die neue Widerrufsbelehrung 2014 gilt ab dem 13.06.2014 für alle Onlinehändler - ohne Ausnahme oder Übergangszeit. Diese sollten sich daher dieses Datum rot im Kalender markieren und dafür sorge tragen dass die Umstellung der Belehrungen rechtzeitig erfolgt.

Was ändert sich?

1. Informationspflichten

Nach neuer Rechtslage sind dem Verbraucher umfassende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der genaue Umfang ist in Art 246 EGBGB bzw. speziell für den E-Commerce in Art. 246c EGBGB geregelt. 

  • Gesamtpreis der Artikel
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen
  • Umfang Mängelgewährleistungsrechte, Garantien etc.
  • Widerrufsbelehrung
  • wesentliche Eigenschaften der Artikel
  • technische Schritte die zum Vertragsschluss führen
  • Datenerfassung und Datenspeicherung (z.B. Vertragstext)
  • Verhaltenskodizes denen sich der Unternehmer unterworfen hat etc.

Für Fernabsatzverträge ist zudem Art. 246 a EGBGB zu beachten, was genau ist anzugeben?

  • Geschäftsanschrift
  • Gesamtpreis
  • Kosten für Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
  • Widerrufsrecht etc.

2. Widerrufsrecht

Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Diese beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist endet nach neuer Regelung bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tage nach Löschen der regulären Widerspruchsfrist.

Hinsichtlich gekaufter Inhalte in elektronischer, sprich unkörperlicher Form (Software-, Musik-, Filmdownload), ist grundsätzlich eine Beschränkung des Widerrufsrechts auch nach neuer Rechtslage möglich, geregelt ist dies in § 356 Abs. 5 BGB (neue Fassung). Es kommt hier entscheidend darauf an, dass sich der Verkäufer vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lässt, dass der Verbraucher der sofortigen Ausführung des Vertrages ausdrücklich zustimmt sowie dass er zur Kenntnis genommen hat, dass er bei dieser Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert. Aus § 312 f Abs. 3 BGB (neue Fassung) ergibt sich ferner, dass der Unternehmer dem Verbraucher beim Verkauf eine Vielzahl von Informationen in bestimmter Form zu Verfügung zu stellen hat.

Details hierzu sind in § 312 g Abs 2 BGB (n.F.) geregelt.

3. Zusatzleistungen

Zusätzliche Entgelte (wie etwa Bearbeitungsgebühr oder Reiserücktrittsversicherung) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zulässig. Im elektronischen Verkehr kann diese Zustimmung nicht durch eine Voreinstellung, wie etwa durch ein bereits gesetztes Häkchen, erzielt werden. (§ 312 a III BGB n.F.)

4. Zusatzkosten

Zusatzkosten für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels (zum Beispiel Kreditkarte) sind unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsweise besteht, bzw. wenn die durch den Verbraucher zu tragen Kosten hierfür diejenigen Kosten übersteigen die der Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungstitels zu tragen hat (312a Abs. 5 BGB n.F.). 

5. Button-Lösung

Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese Bestätigung erfolgt mit dem Klick auf eine Schaltfläche, welche "gut lesbar ist" und mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" (sinngemäß) beschriftet ist.

Mustertexte:

Hier finden sie folgende Mustertexte:

Muster der Widerrufsbelehrung 2014 (Seite 34 f., 37 f.)  

Muster für das Widerrufsformular 2014 (Seite 36)

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge (ab Seite 40)

Prüfung Ihres Onlineshops

Im Rahmen Ihrer Internet-Präsentation ist durch immer häufiger stattfindende Abmahnwellen durch selbsternannte Wettbewerbsvereine bzw. Verbraucherschutzorganisationen verstärkt darauf zu achten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die durch den Gesetzgeber vorgegeben sind eingehalten werden. 

Der AGB- sowie der Website-Check sind hierbei kostentransparente Möglichkeiten, um rechtliche Schwachstellen einer Webseite oder Ihres geschäftlichen Internetauftritts zu identifizieren und kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden.

Bei der Prüfung / Erstellung von AGB-Klauseln ist in rechtlicher Hinsicht Verschiedenes zu beachten:

AGB von Webshops, die für den eBay-Shop übernommen werden, führen häufig zu unwirksamen und abmahnfähigen Klauseln. Weiterhin ist streng zwischen Verbrauchern und Unternehmern als Adressaten der AGB zu differenzieren. Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu Lasten des Verbrauchers führt auch im Hinblick auf die europäische Gesetzgebung nahezu immer zur Unwirksamkeit der Klausel. Das Kopieren von AGB aus dem Internet (wie immer noch sehr häufig anzutreffen) birgt daher große Risiken. In vielen Fällen können wir einen Pauschalpreis für die Überprüfung oder Erstellung von Verkaufs-AGB anbieten.Teilen Sie uns die URL Ihrer Webseite mit, sodass wir Ihnen ein unverbindliches Angebot machen können.

Kosten entstehen Ihnen durch diese Anfrage selbstverständlich nicht. 

Eine Überprüfung Ihres Webshop (mit Überprüfung/Erstellung von Verkaufs-AGB) beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

  • Durchführung einer Probebestellung
  • Informationspflichten nach BGB-InfoV (Widerrufsrecht, Rückgaberecht etc.)
  • Informationspflichten nach BGB-InfoV innerhalb Bestätigungsemail
  • bei Bedarf Erstellung einer ordnungsgemäßen Bestätigungsemail
  • Impressumspflicht und -angaben nach TMG
  • Prüfung auf offensichtliche Rechtsverstöße (z.B. Markenrecht, Urheberrecht)
  • Durchführung einer Markenrecherche hinsichtlich des Domainnamens und der Firmenbezeichnung.
  • Einhaltung der Pflichten nach PAngV, Besondere Kennzeichnungspflichten für best. Produkte (Batterieverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz, Verpackungsverordnung etc.)
  • Prüfung Rechtmäßigkeit der Versandoptionen
  • Prüfung (und bei Bedarf Erstellung) einer Datenschutzerklärung
  • Prüfung Rechtskonformität des Angebots mit eigenen AGB
  • Erstellung/Überprüfung Verkaufs-AGB

Teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten mit und wir können gerne im Rahmen einer ersten (telefonischen) Ersteinschätzung ohne weitere Kosten die Angelegenheit besprechen, auch hinsichtlich der anfallenden Kosten.

Filesharing

Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks. Die zu teilenden Dateien sind auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder dedizierten Servern, von wo sie an andere Nutzer verteilt werden gespeichert. Im Regelfall werden Dateien von den einzelnen Nutzern sowohl heruntergeladen - download - als auch gleichzeitig an andere Netzwerkteilnehmer hochgeladen - upload. Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Computerprogramme, meist sog. Bitorrent clients erforderlich.

Zumeist werden in derartigen Tauschbörsen Musik, Filme sowie Software angeboten. Bei einem Großteil der Angebote besitzende die jeweils anbietenden Personen nicht die entsprechenden Nutzungsrechte. Folglich ist ein Großteil der Angebote als urheberrechtlich illegal anzusehen. Allerdings sind die Tauschbörsen selbst rechtlich gesehen als neutral zu bewerten. Sie stellen ähnlich wie die Provider nur die technischen Voraussetzungen zur Verfügung. In nicht unerheblichem Umfang werden Tauschbörsen auch zur Weitergabe rechtlich unbedenklicher Inhalte genutzt, was vor kurzem auch der Bundesgerichtshof so gesehen hat.

Rechtsgrundlage bei Filesharing Fällen ist in alle Regel das Urheberrechtsgesetz. Sowohl beim Tausch von Bildern, Filmen sowie Musikstücken also auch bei Software geht es den Rechteinhabern vorrangig um die ihnen zustehenden Unterlassungsansprüche. Liegt einmal durch das illegale Anbieten eines derartigen Werkes ein Rechtsverstoß vor, also besteht zunächst eine Wiederholungsgefahr. Diese wird von Gesetzes wegen vermutet. An den Entfall einer derartigen Wiederholungsgefahr werden seitens des Gesetzgebers hohe Anforderungen gestellt. So ist durch den sich rechtswidrig verhaltenden eine so genannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafenregelung abzugeben. Würde dann durch den betreffenden Nutzer wiederum ein Kern gleicher Rechtsverstoß begangen, so müsste diese eine hohe Vertragsstrafe an den Rechteinhaber bezahlen. 

Vielfach liegen bei Filesharingfällen den Abmahnungen bereits vorformulierte Unterlassungserklärung als Muster bei. Auch wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, so ist in jedem Falle davon abzuraten derartige vorformulierte Erklärungen rechtlich ungeprüft zu unterschreiben. Man bindet sich bei den so genannten Unterlassungserklärungen teilweise lebenslang an die Unterlassungsverpflichtung. Vielfach sind die vor formulierten Unterlassungserklärung auch viel zu weit gefasst, so dass man sich auch zu Unterlassung verpflichtet obwohl man dies gar nicht in diesem Maße müsste.

Fotoklau im Internet

Eine Webseite, ein Internetshop, eine private Internetseite oder eine eBay Auktion lebt von Fotos. Niemand erstellt ein derartiges Angebot nur mit Texten. Fotos genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz, entweder als Lichtbildwerk oder als Lichtbild. Man kann sagen, dass beinahe jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist. Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Architektur-Fotos urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt beim Fotografen. Es ist nicht übertragbar, allerdings ist die Erteilung von Lizenzen möglich.

Ein klassisches Beispiel: man möchte rein privat einen gebrauchten Gegenstand (z.B. einen Laptop) über eBay verkaufen. Viele derartige Privatverkäufer sehen sich nunmehr auf Herstellerseite um, kopieren von dort beispielsweise die Artikelbeschreibung sowie die entsprechenden Artikelfotos. Häufig wird auch die Google-Bildersuche bemüht um passende Fotos zu finden. 

Uns erreichen in letzter Zeit verstärkt über Mandanten Abmahnungen hinsichtlich derartiger rechtswidriger Fotoverwendungen. Häufig werden mehrere hundert Euro Anwaltsgebühren sowie Schadenersatz geltend gemacht.

Sind diese Abmahnungen nun berechtigt?

Wie bereits eingangs erörtert genießt grundsätzlich jedes Foto urheberrechtlichen Schutz. Folglich kann auch in berechtigterweise Weise abgemahnt werden wenn das entsprechende Foto ohne Lizenz verwendet wird. Neben der Zahlung wird auch innerhalb sehr kurzer Frist (meist circa eine Woche) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Zunächst ist immer anzuraten, keinesfalls die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung anwaltlich ungeprüft zu unterschreiben und den geforderten Betrag zu bezahlen. Es gibt eine Vielzahl von Gründen aufgrund derer die Abmahnung bereits unwirksam sein kann. Nach einer aktuellen Gesetzesänderung können bereits nicht eingehalten Formerfordernisse zu einer Unwirksamkeit führen.

Auch ist die Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung zumeist als Schuldanerkenntnis zu sehen, so dass eine spätere Rechtsverteidigung unter Umständen gar nicht mehr möglich ist.

Pixelio-Abmahnwelle

Angenommen man ist sich der Problematik bewusst und kopiert nicht ohne weiteres Nachdenken Fotos aus dem Internet, sondern registriert sich bei einem Fotodienst wie z.B. Pixelio der angeblich lizenzfreie gratis nutzbare Fotos anbietet.

Auch hier ist leider allerdings nicht gesagt, dass man bei der Verwendung der Fotos vor einer Abmahnung geschützt ist. Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben sich die Grenzen der zulässigen Nutzung. Ob die Fotos beispielsweise zu kommerziellen Zwecken (Beispielsweise der Verkauf von Artikeln über eBay) genutzt werden dürfen hängt vom jeweiligen Fotodienst ab. Auch ist zu beachten, dass bei Benutzung dieser Fotos stets eine Quellenangabe sowie der Verweis auf die Datenbank zwingend notwendig ist. Wie dies technisch überhaupt sichergestellt werden kann ist derzeit rechtlich umstritten. Schreibt man zum Beispiel die Quellenangabe einfach unter das Foto, ist das Foto dann isoliert durch Rechtsklick in einem neuen Browserfenster zu öffnen und erscheint dann die Quellenangabe nicht mehr zu liegt bereits ein Abmahngrund vor. Schreibt man die Quellenangabe in das Foto selbst so kann auch allerdings auch ein Abmahngrund vorliegen, da gegebenenfalls die Bearbeitungsrechte des Urhebers verletzt werden.

Häufig gestellte Fragen:

Wer darf abmahnen?

Abmahnen darf zunächst immer der Urheberrechtsinhaber, spricht der Fotograf. Hat der Fotograf beispielsweise einem Hersteller für Produktfotos die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt, so kann dieser auch abmahnen.

Wie kann ich sicher sein, dass der Abmahnende tatsächlich auch Urheber beziehungsweise Rechteinhaber ist und nicht rechtswidrig abmahnt?

Zunächst kann natürlich jeder behaupten, er sei der Fotograf eines entsprechenden Fotos. Bestehen Zweifel an der Urhebereigenschaft, so kann diese natürlich bestritten werden. Kommt es dann zum Rechtsstreit, so hat der Fotograf natürlich zu beweisen dass das Foto tatsächlich von ihm stammt. Stammt das Foto tatsächlich von ihm, so kann der Beweis relativ einfach geführt werden. Der Fotograf ist in aller Regel im Besitz der Originaldatei. Meist werden Internet nicht die Originaldateien, sondern Versionen mit niedriger Auflösung beziehungsweise schlechterer Qualität eingestellt. Man sollte sich daher genau überlegen ob das Bestreiten der Urhebereigenschaft wirklich Sinn macht. 

Ist jedes Foto rechtlich geschützt?

Nahezu jedes Foto ist entweder als Lichtbild oder Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt.

Muss ich tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, was sind die Konsequenzen für mich?

Wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, so kann die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer ausreichenden strafbewährten Unterlassens- und Verpflichtungserklärung beseitigt werden. Eine derartige Erklärung muss eine ausreichende Vertragsstrafenregelung beinhalten. Bei der Formulierung der Vertragsstrafenregelung ist äußerste Vorsicht geboten, da bereits ein falsches Wort dazu führen kann, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfällt. Man sollte also keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung umformulieren. Liegt Wiederholungsgefahr vor, so ist zumeist mit einer äußerst kostspieligen einstweiligen Verfügung zu rechnen. Mit Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung kommt ein sogenannter Unterlassungsvertrag zustande. Man verpflichtet sich zukünftig den Rechtsverstoß nicht mehr zu begehen. Tut man dies doch, so ist eine sehr empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen. Diese kann unter Umständen mehrere Tausend Euro betragen. Ferner sollte man wissen, dass man lebenslang an diese Unterlassungserklärung gebunden ist.

Wer trägt die Abmahnkosten, wie hoch sind diese?

Grundsätzlich muss der abgemahnte, sofern die Abmahnung berechtigt ist, die notwendigen Anwaltskosten bezahlen. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem zugrundeliegenden Streitwert. Wie hoch dieser im konkreten Falle ist, hängt von der Art sowie dem Umfang der Verwendung der entsprechenden Fotos ab. Dies wird durch die Gerichte regional auch teils sehr unterschiedlich beurteilt.

Muss ich auch Schadenersatz bezahlen, wenn ja wie hoch ist dieser?

Der Rechtsverletzer ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung des Fotos entstanden Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes es selbst hängt wiederum von der Anzahl der Fotos, sowie der Art der Verwendung ab. Entscheidend ist immer, welchen Betrag man als Lizenzgebühr bei einer vorab erfolgten Lizenzierung der Fotos hätte bezahlen müssen. Hierfür wird von vielen Gerichten die so genannte "MFM-Tabelle" herangezogen. Diese Tabelle stammt von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Sie enthält einen umfassenden Überblick die durchschnittlichen Nutzungsgebühren für Fotos. Hierbei kommt es sowohl auf die Größe der Fotos als auch die Dauer und den Umfang der Verwendung an. Häufig werden von Abmahnenden weit überzogene Schadensersatzansprüche geltend gemacht, auch hier empfiehlt sich dringend eine anwaltliche Überprüfung.

Abmahnung

Sofern sie wegen Urheberrechtsverletzungen Internet (Fotoklau, Filesharing in Tauschbörsen, etc.) abgemahnt wurden, so benötigen Sie die Hilfe eines hierauf spezialisierten Anwalts. Wir können auf weit über 1000 Abmahnfälle aus sämtlichen Rechtsbereichen (Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.) zurückblicken. Sie können daher sicher sein, dass sie eine kompetente und effektive Rechtsberatung in diesem Bereich erhalten.

Vermeiden Sie Fehler:

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie diese keinesfalls einfach unterschrieben zurück, ansonsten ergeben sich unter Umständen folgende Nachteile:

  • Sie erkennen die Schuld an.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Vielfach akzeptieren Sie die oftmals zu hoch angesetzten Vertragsstrafen.
  • Sie sind bis zu 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Bei Massenabmahnungen handelt es sich in aller Regel um pauschalisierte, aus Textbausteinen erstellte Schreiben, die dem konkreten Einzelfall regelmäßig nicht gerecht werden. Mit diesen Abmahnungen werden insbesondere urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Verstöße verfolgt.

Folgende mögliche Ansatzpunkte bestehen um sich zu wehren:

1. Unzureichende Beweissicherung

  • IP-Adressen-Verwechslung
  • Nicht ausreichende Beweissicherung (Dokumentation des Rechtsverstoßes)

2. Täterhaft / Störerhaftung

  • Fremdnutzung des Internetanschlusses des Anschlussinhabers mit dessen Einwilligung, nach vorher erfolgter nachweislicher Belehrung (z.B. unter Zeugen etc.) und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
  • unerlaubter Fremdzugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers, obwohl dieser nachweislich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vorgetroffen hat, insbesondere das WLAN geschützt war
  • Eigener Rechtsverstoß kann beweissicher ausgeschlossen werden (Urlaub, Ortsabwesenheit etc.)

3. abgemahntes Werk selbst

  • bei der angeblich zum Download angebotenen Datei handelt es sich um eine Fake- bzw. eine beschädigte Datei
  • es wurde nur ein Teil der abgemahnten Datei zum Download angeboten (bspw. Teil eines Archives .1rar o.Ä.)

4. Rechtsmißbrauch etc.

  • es handelt sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung
  • § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

5. zu zahlender Betrag (Schadensersatz, Anwaltskosten)

  • Höhe der Lizenzforderung sachgerecht
  • Höhe des zugrundegelegten Streitwerts sachgerecht
  • Höhe der Anwaltskosten sachgerecht