Von Erblassern und Erben

Das Erbrecht

Das Erbrecht – geregelt im fünften Buch des BGB – befasst sich mit den Möglichkeiten, die sich einem späteren Erblasser zur Regelung seines Nachlasses bieten und mit den Rechtsverhältnissen zwischen Personen, welche durch eine Erbschaft miteinander verbunden sind. 

Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über. Wer Erbe ist, ergibt sich aus der Erbfolge.

Die Erbfolge tritt ein, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne dass er auch nur Kenntnis vom Tode des Erblassers haben braucht.

Unterschieden werden:

  • gewillkürte Erbfolge
  • gesetzliche Erbfolge

Der Erblasser kann die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bestimmen. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge. Er kann grundsätzlich als Erben einsetzen, wen er will. Nur wenn eine gewillkürte Erbfolge nicht vorliegt oder ist sie aus irgendeinem Grund unwirksam ist (z. B. wegen Sittenwidrigkeit, Erbverzicht), tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Gilt die gesetzliche Erbfolge, können - neben Ehepartnern - nur verwandte Personen erben.

Das Gesetz sortiert die möglichen Erben in einer Hierarchie nach ihrem Verwandtschaftsgrad: 

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  5. Ordnung: Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Grundsätzlich erben die Erben erster Ordnung. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung. Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächsthöhere Ordnung aus, so dass das Erbe beziehungsweise ein Erbteil in einer Ordnung verteilt wird. 

Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, also die Erbschaft fällt bei ihm an. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Lebt also beispielsweise das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

Neben den Verwandten erbt der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner. Die Erbquote des Partners richtet sich danach, wie viele Erben neben dem Ehegatten erben, welcher Ordnung sie angehören und welchen Güterstand die Partner gewählt haben.

Nahe Angehörige, die der Erblasser nicht zum Erben bestimmt hat, steht ein Pflichtteil am Nachlass zu, den sie gegen die Erben gelten machen können.

Im Erbrecht für Sie zuständig

RA Peter Beutl, Dipl.-Jur. Univ.
Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht und Grundstücksrecht

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Weitere Informationen zum Erbrecht

„Digitaler Nachlass“ – Was passiert mit den Daten nach dem Tod des Users?

Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom E-Mail-Postfach, dem Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Auch nach dem Tod bleiben dabei sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen. Auf essentielle Fragen gibt es bisher keine (gesetzlichen) Antworten, beispielsweise wie Erben an die Passwörter kommen und an wen Zugangsdaten herausgegeben werden dürfen. Deswegen raten wir dazu, durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und durch Hinterlegung von Passwörtern selbst Abhilfe zu schaffen.

Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über. Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern. Digitale Liebes-E-Mails und sonstige höchstpersönliche Positionen beziehungsweise Daten sind dagegen nicht vererblich, weil jeder Mensch einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit auch über den Tod hinaus habe.

Fraglich ist jedoch, wer entscheidet, welche E-Mails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind. Ungeklärt ist auch, wie das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht wirken, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen. Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt. Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass E-Mails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen. Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen beziehungsweise sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

Jedem kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen. Im Testament sollten klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten könnten konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden. In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die Aufführung im Testament selbst ist dabei aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. Sinnvoll ist auch, für einen möglichst schnellen Zugriff der Berechtigten auf den digitalen Nachlass zu sorgen, damit diese Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln können und auch sonstigen Pflichten, wie zum Beispiel der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen können.

Testament

Die gesetzliche Erbfolge kann durch die Errichtung eines Testaments als letztwillige Verfügung des Erblassers abgeändert werden.

Das private Testament muss zwingend durch den Erblasser handschriftlich verfasst und von ihm unterschrieben sein. Auch soll das Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben, wobei das Fehlen dieser Angaben nicht zur Ungültigkeit des Testaments führt.

Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet.

Der Erblasser kann durch ein Testament auch das Erbe mit Auflagen versehen und zur Regelung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die Testierfähigkeit, d. h. die Fähigkeit wirksam ein Testament zu errichten, entspricht im Wesentlichen der Geschäftsfähigkeit, d. h. die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten, vielmehr muss das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.

Gemeinschaftlich getroffene letztwillige Verfügungen von Eheleuten oder Lebenspartnern können auch in Form eines Gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Das öffentliche Gemeinschaftliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell beurkundet. Das private Gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst, wobei ausreichend ist, wenn ein Ehegatte die Verfügung verfasst und der andere diese lediglich unterschreibt.

Voraussetzungen sind:

  • Die Testierenden sind Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 
  • Jeder trifft eine letztwillige Verfügung. 
  • Es liegt der gemeinschaftliche Wille zur Testamentserrichtung vor.

Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst werden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.

Wechselbezüglich sind Verfügungen, die nur aufgrund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen werden. Hier ist ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich. Daher können solche Verfügungen nach dem Tod des anderen nicht mehr widerrufen werden. Die Bindung tritt also mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich, sofern der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen erfolgt.

Wechselbezügliche Verfügungen sind:

  • Erbeinsetzungen 
  • Vermächtnisse 
  • Auflagen

Einseitige Verfügungen bleiben jederzeit frei widerruflich.

Das Gemeinschaftliche Testament wird durch Scheidung der Ehe unwirksam. Ausreichend ist sogar, dass beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt beziehungsweise ihm zugestimmt hat.

Das Gemeinschaftliche Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde.

Das Berliner Testament stellt die gebräuchlichste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Durch das Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (Im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll.

Mit diesem Testament kann erreicht werden, dass sich die Ehepartner gegenseitig beerben und gleichzeitig das Erbrecht der Kinder (vorerst) ausgeschlossen wird. Zum Schutz des Erbrechts der Kinder wird auch oft eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufgenommen. Diese bestimmt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners für die Kinder sofort der Erbfall eintritt, der durch das Testament bisher noch nicht erfolgte. 

Die Kinder können aber auch bereits beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) einen Pflichtteil auf ihr Erbe einfordern. Diesem Fall kann jedoch durch das Berliner Testament entgegengewirkt werden, indem darauf verwiesen wird, dass die Kinder dann beim Ableben des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Da durch das Berliner Testament für den Schlusserben (z. B. die Kinder) nur ein Erbfall vorliegt und somit nur ein Freibetrag oder das eventuell ungünstigere Verwandtschaftsverhältnis zum Schlusserben ausschlaggebend ist, ist für diesen Fall im Erbschaftsteuergesetz eine Vergünstigungsregelung eingeführt worden.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers. Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:

  • Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen. Unerheblich ist, ob sich auch die andere Vertragspartei zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, beispielsweise zu der Pflege des Erblassers. 
  • Bei einem zweiseitigen Erbvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien zu Verfügungen von Todes wegen. 

Der Erbvertrag wird als gegenseitig bezeichnet, wenn sich die Vertragsparteien dabei gegenseitig bedenken.

Der Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.

Trotz des Abschlusses eines Erbvertrages ist der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen, zum Beispiel Schenkungen vorzunehmen. Der Erbe hat aber nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erblasser die Schenkung in einer den Erben beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.

Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbvertrages ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, es sei denn, es handelt sich um Eheleute oder Verlobte. Der Erbvertrag bedarf zudem der notariellen Beurkundung.

Der Erblasser kann sich wie folgt von dem Erbvertrag lösen:

  • Der Erbvertrag enthält ein Rücktrittsrecht des Erblassers.
  • Der Erblasser behält sich vertraglich das Recht vor, die Verfügungen zu ändern.
  • Beide Parteien können den Erbvertrag durch den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages aufheben.
  • Ein (nur) zwischen Eheleuten/Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch den Abschluss eines Gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
  • Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde.
  • Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist, und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter naher Angehöriger des Erblassers.

Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Jedoch sind nicht alle Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Entferntere Verwandte (Geschwister und Vorfahren) haben kein Recht auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur: 

  • die Eltern des Erblassers 
  • die Abkömmlinge des Erblassers 
  • der Ehegatte des Erblassers

Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet.

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen entziehen: 

  • wenn der Abkömmling dem Erblasser selbst, seinem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet 
  • wenn der Abkömmling dem Erblasser oder den Ehegatten vorsätzlich misshandelt hat 
  • wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat 
  • wenn der Abkömmling dem Erblasser gegenüber Unterhaltspflichten böswillig verletzt hat 
  • wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und kann vererbt, übertragen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gepfändet werden.

Bestimmte Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall sind auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs anzurechnen, so dass sich dieser verringert.

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode Schenkungen an Dritte getätigt, ist der Wert der verschenkten Gegenstände dem Nachlass hinzuzurechnen. Dadurch erhöht sich auch der Pflichtteilsanspruch. Die Erhöhung kann der Pflichtteilsberechtigte als eigenen Anspruch (Pflichtteilsergänzungsanspruch) gegen die Erben geltend machen.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz.

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann eine ihm zugedachte Erbschaft auch ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen. Das macht Sinn, wenn der ihm durch letztwillige Verfügung zugedachte Erbteil zwar größer ist als der Pflichtteil, aber mit umfangreichen Verpflichtungen (z. B. Vermächtnis, Nacherbfolge) belastet ist, die den tatsächlichen Wert des Erbteils schmälern.

Durch die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden kann der Pflichtteilsanspruch beschränkt werden, wenn der Übertragende die nächsten zehn Jahre (nach vollzogener Schenkung) überlebt. Dies gilt nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.

Erbengemeinschaft

Beim Übergang des Nachlasses an mehrere Erben wird der Nachlass zu gemeinschaftlichem Vermögen einer Erbengemeinschaft. Damit wird der Nachlass zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.

Steuerrechtlich wird die Erbengemeinschaft, wenn sie Überschusseinkünfte erzielt (z. B. durch Vermietung von Immobilienbesitz), wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Erzielt sie dagegen Gewinneinkünfte (z. B. aus einem Gewerbebetrieb), wird sie als Mitunternehmerschaft behandelt. Der Gewinnverteilungsschlüssel der Mitunternehmerschaft entspricht den jeweiligen Erbteilen der Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Wird ein Teil des Nachlasses veräußert, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Verwaltung des Nachlasses kann durch die Miterben gemeinschaftlich erfolgen.

Erst nach Auseinandersetzung des Nachlasses wird die Erbengemeinschaft beendet. Eine Auseinandersetzung kann jeder Miterbe verlangen, insofern keine anderweitige Verfügung des Erblassers besteht.

Erbschaftsteuer ist bereits beim Erbfall zu zahlen, daher ist das Erlöschen der Erbengemeinschaft erbschaftsteuerlich irrelevant. Nur eine Verteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen kann zu einer Schenkung (z. B. zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft) und damit zu einer Besteuerung führen.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 - IX R 23/02 - hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen. Hierzu auch BMF-Schreiben vom 30.3.2006.

Das BMF-Schreiben vom 14.3.2006 erörtert die ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung. 

Erbschein

Der Erbschein ist die vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellte amtliche Urkunde über den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.

Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Antragsteller können sein:

  • alle Erben (Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe ab Nacherbfall) 
  • Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 
  • Gläubiger, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen (§§ 792, 896 ZPO)

Der Antragsteller muss die Tatsachen, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben. Das Gericht ermittelt von Amts wegen den oder die Erben. Nur wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt es den Erbschein.

Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Erbscheins nicht vorliegen, so weist es den Antrag in einem Beschluss zurück.
Gegen diesen Beschluss ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.

Der Erbschein beinhaltet:

  • die Angabe des Erbrechts
  • den Umfang des Erbrechts (Größe des Erbteils) 
  • im Falle des Vorerben die Angabe des Nacherben und die Voraussetzungen für den Eintritt der Nacherbschaft (§ 2363 Absatz 1 BGB) 
  • im Falle der Testamentsvollstreckung den Testamentsvollstrecker (§ 2364 BGB)

Vom Wesen her ähnelt der Erbschein einem Grundbucheintrag. Er dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.

  • Die Ausstellung eines Erbscheins ändert nichts daran, wem tatsächlich ein Erbrecht zusteht. 
  • Für den Inhalt des Erbscheins besteht aber die Vermutung der Richtigkeit (öffentlicher Glaube der Richtigkeit).

Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig vom Erbscheinsinhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen Gegenstand erwerben. Für den gutgläubigen Erwerb ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Dritten vorgelegt wurde oder dass ihm dessen Erteilung bekannt war. Nur wenn der Dritte positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hatte, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Absatz 1 Satz 1 BGB) oder für kraftlos erklären (§ 2361 Absatz 2 BGB). Unrichtigkeit liegt bereits vor, wenn der Erbschein nach Überzeugung des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilt werden dürfte.

Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 Absatz 1 BGB).

Vor allem Banken verlangen zum Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein.

Erbschaftsteuer

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern - Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Nachlässe einem geringeren Erbschaftssteuersatz.

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe, die aufgrund von 

  • Gesetz,
  • Testament oder Erbvertrag, 
  • Vermächtnis, 
  • Schenkung auf den Todesfall, 
  • Pflichtteilsanspruch, 
  • Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder,
  • Abfindungen für den Verzicht auf Pflichtteils- oder Erbersatzansprüchen oder Vermächtnis

zur Auszahlung kommen. Ferner unterliegen der Erbschaftsteuer 

  • Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser abgeschlossener Verträge,  
  • Übergang eines Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung, die unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt und 
  • Übergänge von Vermögen auf eine Stiftung oder einen Trust.

Für die Erbschaftsteuer sind in den meisten Fällen die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ausschlaggebend. Dies kann dazu führen, dass Vermögensgegenstände, die einer starken Wertschwankung unterliegen (z. B. Aktien) mit einem Wert zum Ansatz kommen, der bei Überführung des Vermögens in den Besitz des Erben nicht mehr vorhanden ist.

Erhält ein Begünstigter (Beschenkter, Erbe) innerhalb von 10 Jahren Vermögensvorteile von derselben Person, so sind diese Erwerbe zusammenzurechnen und in der Summe der Besteuerung zu unterwerfen. Steuerfolgen ergeben sich, wenn der anzuwendende Freibetrag überschritten wird.

In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser kommen neben weiteren Freibeträgen nachfolgende allgemeine Freibeträge zum Ansatz.

  • Ehe- und Lebenspartner 500.000 € 
  • Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 €
  • Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 €
  • Urenkel und Eltern und Großeltern im Todesfall 100.000 €
  • Geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern und Großeltern, Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen 20.000 €

Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer. Welcher Steuersatz (zwischen 7 % und 50 %) zur Anwendung kommt, richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse und damit wiederum nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser.

Behindertentestament

Das Behindertentestament ist gesetzlich nicht geregelt, sondern in der Praxis entwickelt worden.

Eltern behinderter Kinder müssen sich die Gestaltung ihres Testaments gut überlegen, da unter Umständen eine Überleitung der Erb- und Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes auf den Träger der Sozialleistungen droht. Die Sozialhilfe übernimmt beispielsweise in der Regel zumindest einen Teil der Kosten, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung in einem Heim gepflegt wird (§§ 9, 10 Absatz 1 SGB I). Der Leistungsträger wird aber im Erbfall versuchen, Teile des Erbes für sich zu beanspruchen.

Ziel des Behindertentestaments ist es, die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf den Nachlass zu vermeiden und dem behinderten Kind eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität zu sichern.

Durch Testamentsgestaltung kann die Überleitung (zumindest bei Vermögen bis ca. 200.000 €) verhindert werden. Das funktioniert rechtlich aber nur, wenn der Behinderte die Erbschaft nicht zur freien Verfügung erlangt.

Das Behindertentestament wird in den meisten Fällen in der Weise gestaltet, dass das behinderte Kind als Vorerbe eingesetzt wird, gesunde Kinder, die Nachkommen des behinderten Kindes oder andere in Frage kommende Personen als Nacherben. Daneben ist eine zeitlich nicht begrenzte Testamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstreckung) anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Behinderten Zuwendungen aus der Erbschaft zukommen zu lassen. Dabei kann schon im Testament bestimmt werden, zu welchen Anlässen und was ihm zukommen soll.

Das Behindertentestament ist ein schwieriges Konstrukt mit vielen Tücken.

Beispiele:

  • Es ist darauf zu achten, dass die Zuwendungen so bestimmt werden, dass diese in das sogenannte Schonvermögen (§§ 90 Absätze 2 und 3, 91 SGB XVII) fallen, auf das der Sozialträger keinen Zugriff hat. 
  • Der Erbteil des behinderten Kindes sollte den Pflichtteil übersteigen. Anderenfalls gelten Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet und der Sozialhilfeträger kann auf die Differenz des Erbteils zum gesetzlichen Pflichtteil zugreifen.
  • Bestehen neben den Behinderten weitere Erben, ergeben sich für diese aus dem Behindertentestament - im Vergleich zu einem einfachen Testament - Nachteile.

Wegen der schwierigen rechtlichen Materie empfiehlt es sich dringend, anwaltliche und notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Das Behindertentestament muss auf den Einzelfall abgestimmt sein, sonst kann es sich für den Behinderten und sonstige Bedachte auch nachteilig auswirken.

Berliner Testament

Das Berliner Testament stellt die gebräuchlichste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Durch das Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll.

Mit diesem Testament kann erreicht werden, dass sich die Ehepartner gegenseitig beerben und gleichzeitig das Erbrecht der Kinder (vorerst) ausgeschlossen wird. Zum Schutz des Erbrechts der Kinder wird auch oft eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufgenommen. Diese bestimmt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners für die Kinder sofort der Erbfall eintritt, der durch das Testament bisher noch nicht erfolgte.

Die Kinder können aber auch bereits beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) einen Pflichtteil auf ihr Erbe einfordern. Diesem Fall kann jedoch durch das Berliner Testament entgegengewirkt werden, indem darauf verwiesen wird, dass die Kinder dann beim Ableben des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Da durch das Berliner Testament für den Schlusserben (z. B. die Kinder) nur ein Erbfall vorliegt und somit nur ein Freibetrag oder das eventuell ungünstigere Verwandtschaftsverhältnis zum Schlusserben ausschlaggebend ist, ist für diesen Fall im Erbschaftsteuergesetz eine Vergünstigungsregelung eingeführt worden.

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker ist derjenige, der den letzten Willen des Erblassers ausführen soll. Er wurde dazu vom Erblasser in dessen Testament bevollmächtigt.

Zu unterscheiden sind die Anordnung der Testamentsvollstreckung, welche nur durch den Erblasser erfolgen kann, und die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die auch von einer durch den Erblasser bevollmächtigten Person oder dem Nachlassrichter angeordnet werden kann.

Während der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft entzogen.

Der Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes aktiv- und passivlegitimiert mit der Folge, dass der Erbe als Zeuge vernommen werden kann.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht und endet automatisch mit der Erledigung der Aufgaben.

Der Umfang der Aufgaben des Testamentsvollstreckers richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung. Einschränkungen des Aufgabenbereiches finden sich im Gesetz.

Hat der Erblasser keinen gesonderten Aufgabenkreis angeordnet, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und den Nachlass aufteilen.

Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses anordnet.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Hat der Erblasser keine Höhe bestimmt und auch keine Unentgeltlichkeit angeordnet, bestimmt sich die Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes und wird verschiedenen für die Praxis entwickelten Tabellen entnommen.

Berücksichtigung von Pflegeleistungen Angehöriger im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung

Viele Menschen sind vor allem im Alter auf fremde Hilfe angewiesen. Der Großteil häuslicher Pflege wird nach wie vor von Angehörigen durchgeführt. Vor allem nach dem Tod des Pflegebedürftigen sind diese Pflegeleistungen immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Der Hauptstreitpunkt ist hierbei die Vergütung der durchgeführten Pflegeleistungen.

Zum Streit kommt es meist im Rahmen folgender Hintergründe:

  • Ein Kind pflegte den Erblasser und will nun gegenüber den anderen erbberechtigten Geschwistern über seinen Erb- oder Pflichtteil hinaus einen gesonderten Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen.
  • Der nach dem Tod des Gepflegten nicht bedachte Angehörige oder Lebensgefährte macht gegenüber dem Erben Vergütungsansprüche geltend.
  • Den Pflichtteilsberechtigten werden von den oder dem Erben eigene oder Vergütungsansprüche Dritter als pflichtteilsmindernde Nachlassverbindlichkeit entgegengehalten.
  • Im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird darüber gestritten, ob Zuwendungen des Erblassers unter Berücksichtigung der erfolgten Pflegeleistungen unentgeltlich oder entgeltlich waren.

Bisher konnten Abkömmlinge nur einen Ausgleich der erbrachten Pflegeleistung erbringen, wenn diese unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hatten. Diese Voraussetzung des Verzichts auf Einkünfte aus beruflichen Einkommen wurde somit insbesondere durch nicht berufstätige Personen nicht erfüllt. Somit gab es kaum eine praktische Relevanz eines Ausgleichsanspruchs. Ein Ausgleich konnte auch dann nicht verlangt werden, wenn dem Pflegenden für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt wurde oder zustand. Kam man letzten Endes zu einem Vergütungsanspruch der Pflegeleistung, war die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistung und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entsprach. Diese Billigkeitsbewertung stellte einen nicht unwesentlichen Unsicherheitsfaktor für den Rechtssuchenden dar, welcher sich auf keinen bestimmten Wert einstellen konnte.

Nach der Erbrechtsreform hat nunmehr der pflegende Abkömmling einen Anspruch auf Ausgleichung der Pflegeleistung bei Auseinandersetzung. Dies gilt auch, wenn kein Verzicht auf berufliches Einkommen notwendig war. Auch weiterhin ist ein Ausgleich nur für Abkömmlinge des Erblassers vorgesehen. Für andere pflegende Personen ist nach wie vor eine Anordnung der Ausgleichung durch den Erblasser notwendig. Die Pflege muss auch weiterhin längere Zeit erbracht worden sein. Die Leistungen müssen wohl eine Intensität erreicht haben, die der Pflegestufe I entspricht. Auch kann weiterhin ein Ausgleich nur verlangt werden, soweit für die Pflegeleistung kein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde.

Die Bewertung der erbrachten Pflegeleistung erfolgt auch weiterhin nach dem Grundsatz der Billigkeit. Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine konkrete Bewertungsvorschrift z. B. mit einem anzusetzenden Stundensatz oder einen Verweis ins Sozialrecht gibt es auch weiterhin nicht. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Bewertung an den sozialrechtlichen Pflegesätzen orientieren wird.

Adoption

Adoption nennt man die Annahme einer Person als Kind, durch die "künstlich" ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf biologische Abstammung entsteht. Sie ist im Familienrecht in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Adoption erfolgt auf Antrag des Annehmenden durch Hoheitsakt, nämlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts (sog. Dekretsystem - also nicht durch Vertrag der Beteiligten). Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden gestattet (§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz).

Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren muss der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt sein.

Unterschieden werden muss die Adoption Minderjähriger (§§ 1741 - 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 - 1772 BGB).

  • Die Adoption Minderjähriger ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (keine Schein- oder Namensadoption). 
  • Es gilt der Grundsatz der Volladoption, das heißt mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten. Gegenüber den Annehmenden erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden. Das Kind wird damit auch mit den Verwandten der Annehmenden verwandt.
  • Die Adoption Volljähriger ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Das ist vor allem der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
  • Ihre Wirkungen sind aber nicht die einer Volladoption, da das Verwandtschaftsverhältnis nur mit den Annehmenden, nicht mit dessen Verwandten begründet wird. Außerdem bleibt das alte Verwandtschaftsverhältnis zu seinen "biologischen" Verwandten bestehen.

Es werden verschiedene Adoptionsformen unterschieden:

  • Inkognitoadoption: Die Person des Annehmenden bleibt gegenüber den leiblichen Eltern ungenannt. Nachforschungen sind erst möglich, wenn das Kind volljährig ist und dies selbst wünscht. 16-Jährige können nur mit Zustimmung der Adoptiveltern solche Nachforschungen anstellen.
  • Halboffene Adoption: Der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind kann mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt aufrechterhalten werden.
  • Offene Adoption: Leibliche und Adoptiveltern halten dauerhaft Kontakt (z. B. bei Adoptionen innerhalb der Familie oder unter Freunden).
  • Stiefkindadoption: Der Annehmende ist mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet. Es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung.

Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.

Besondere Regeln gelten für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland (internationale Adoption). Diese Adoptionen werden auf der Grundlage der Haager Konventionen durchgeführt.

Vertragsmuster

Wir halten es für grob fahrlässig, Vertragsmuster, die sicherlich nur einen standardisierten Fall erfassen können, für den allgemeinen Zugriff im Internet bereit zu stellen. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, derartige Vertragsmuster zu verwenden - auf eigenes Risiko.

Erbrechtliche Fall-Konstellationen sind mitunter komplex, so dass mit einem allgemeinen Vertragsmuster die Wünsche des Erblassers zum Großteil überhaupt nicht erfüllt werden. Dann ist jedoch der Streit unter den Erben und den sonstigen am Nachlass berechtigten Personen vorprogrammiert. 

Gerade dies will jedoch der Erblasser vermeiden. Eine unzutreffende, unvollständige oder vielleicht überhaupt nicht durchführbare letztwillige Verfügung wäre dann besser überhaupt nicht verfasst worden.

Die Nachlassplanung erfordert neben kompetentem Rechtsrat unter Umständen auch die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte. Auch insoweit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.