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Steuern / Umsatzsteuer | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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19 Prozent Umsatzsteuer![]() Der allgemeine Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erhöht sich zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent.
Maßgebend für die Anwendung des gültigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt. Daher ist der Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden auf von diesem Zeitpunkt an bewirkte Umsätze:
Der Zeitpunkt von Bezahlung, Auftragsvergabe, Vertragsabschluss oder Rechnungserteilung ist dabei unerheblich. Der Zeitpunkt einer Lieferung ist im Regelfall identisch mit dem Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand.
Besonderheiten bei Vorauszahlungen: Erteilt ein Unternehmer über vor 2007 erhaltene Teilentgelte Rechnungen, die er nach 2006 ausgeführt, so ist hier noch der Steuersatz von 16 Prozent anzugeben. Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. In der Endrechnung ist die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung nach dem ab 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent auszuweisen und die fehlende Differenz von drei Prozent zusätzlich anzugeben.
Die Finanzverwaltung, konkret das Bundesministerium der Finanzen (BMF), hat eine Reihe von Übergangs- und Vereinfachungsregelungen gewährt (BMF-Schreiben vom 11.08.2006, Aktenzeichen: IV A 5 - S 7210 - 23/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006, Band I, Seite 477):
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