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Steuern / Einkommensteuer / Trennung von Eheleuten | ||||||
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Trennung von Eheleuten: Welches Finanzamt ist jetzt zuständig?![]() Gehen Ehegatten ab sofort getrennte Wege, so ist dadurch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer im Jahr der Trennung nicht ausgeschlossen und der lukrative Splittingtarif weiter möglich. Die örtliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung richtet sich im Jahr der Trennung nach dem Wohnsitz des jeweiligen Ehegatten, denn trotz der Zusammenveranlagung bleibt jeder der Ex-Partner für sich "Steuerpflichtiger". Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt damit eine mehrfache örtliche Zuständigkeit vor. Zuständig ist danach das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist jetzt in einem Erlass auf sieben Besonderheiten hin (Az. S-0122 - 10 - St 142):
1.
Zieht nach der Trennung oder Scheidung von Eheleuten einer der Gatten in den Bezirk eines anderen Finanzamts und behält der andere Partner den bisherigen Wohnsitz bei oder zieht dieser nur innerhalb des bisherigen Finanzamtsbezirks um, bleibt das bisherige als das zuerst mit der Sache befasste Amt für Veranlagungen für Zeiträume, in denen noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, örtlich zuständig.
2.
Hat dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum jedoch keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt, so dass künftig für ihn keine Einzelveranlagung mehr durchzuführen sein dürfte kann es sich anbieten, dass das für den verzogenen Ehegatten zuständige Finanzamt die Besteuerung übernimmt. Eine Zustimmung der Eheleute ist hierzu nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne der Abgabenordnung handelt.
3.
Der gleiche Amtswechsel kommt in Betracht, wenn der andere Ehegatte auch zur Umsatz- und Gewerbesteuer zu veranlagen ist.
4.
Verlegen nach der Trennung oder Scheidung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in andere Finanzamtsbezirke, wird die Personensteuerakte der Eheleute an das Finanzamt abgegeben, in dessen Bezirk der Ehegatte verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen liegt. Das bemisst sich nach der Summe der Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
5.
Dieses neue Finanzamt ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Zuständigkeitwechsels auch für die möglicherweise noch durchzuführenden Erst-, Berichtigungs- oder Änderungsveranlagungen zuständig, die auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr der Trennung entfallen. Hierzu müssen dann die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen und diese auch gewählt werden.
6.
Wechselt nach dem Tode eines Ehegatten der bisher mit ihm zusammenveranlagte Ehepartner den Wohnsitz, geht die örtliche Zuständigkeit auch für den verstorbenen Ehegatten auf das neue Wohnsitzfinanzamt des überlebenden Ehepartners über.
7.
Beantragt ein verheirateter Ehegatte die getrennte Veranlagung, so ist für jeden der beiden Partner das für ihn zuständige Finanzamt für die Durchführung der getrennten Veranlagung örtlich zuständig. ![]() |
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