Dienstag, 24. April 2018 | 14:05 Uhr | Startseite | Kontakt | Impressum | |||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||
Recht / Familienrecht / Reformen im Familienrecht / Unterhaltsrecht / Düsseldorfer Tabelle 2018 | ||||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() © Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Düsseldorfer Tabelle 2018![]() Auch zum Jahreswechel 2018 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wurde zum 01.01.2018 angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28.09.2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Wesentlich ist, dass auch die Einkommensgruppen angehoben wurden. Konkret bedeutet das: Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“. In der 10. Einkommensgruppe werden nun Einkommen zwischen 5.101 Euro bis 5.500 Euro erfasst. Damit zusammenhängend wurden die für die angemessene Verteilung des verfügbaren Einkommens relevanten Bedarfskontrollbeträge angepasst.
Wegen der Änderung bei den Einkommensgruppen erhalten ab 01.01.2018 alle Kinder den Mindestunterhalt, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1.900 Euro bereinigt verdient. Das hat jedoch zur Folge, dass Kinder ab der bisherigen Einkommensgruppe 2 weniger als im Jahr 2017 bekommen.
Wichtig:
Ist der Unterhalt mit einem bestimmten Prozentsatz des Mindesunterhalts dynamisch durch einen Beschluss des Familiengerichts oder durch eine Jugendamtsurkunde festgelgt, so ist die Unterhaltshöhe mit diesem Prozentsatz auch ab 01.01.2018 maßgeblich und kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils einseitig nicht geändert werden. Daher muss ein Unterhaltspflichtiger weiterhin beispielsweise 120% des Mindestunterhalts zahlen, auch wenn er laut aktueller Tabelle durch Einordnung in eine niedrigere Einkommensgruppe nur noch mit 115% verpflichtet wäre. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, kann der Unterhaltstitel gerichtlich abgeändert werden.
Für volljährige Kinder ergibt sich bei den Bedarfssätze der 4. Stufe keine Änderung gegenüber 2017.
Für alle Kinder ändern sich jedoch die Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des staatlichen Kindergeldes. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2018 mit den sich ergebenden Zahlbeträgen können Sie als pdf-Dokument hier herunterladen.
Bitte Beachten Sie auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle, insbesondere auch zur Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt.
Zum Betrachten und Ausdrucken der Dokumente benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können. ![]() |
![]() ![]() Haben Sie noch Fragen? ![]() |
||||
![]() |
![]() |
|||||