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Recht / Familienrecht / Unternehmer und Güterrecht / Abänderung des Ausgleichs | ||||||
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Modifizierung des Zugewinnausgleichs![]() Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Hierzu ist zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen dem gewünschten Ergebnis widersprechen. Im Anschluss daran muss der gewählte Güterstand dann bestmöglich und soweit möglich an die gewünschte Lösung angepasst werden. Im Folgenden werden die gängigsten Wege aufgezeigt. ![]() 1. Herausnahme bestimmter Gegenstände![]() Möglich ist es, einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herauszunehmen, das Vermögen also in zugewinnausgleichspflichtiges und nicht zugewinnausgleichspflichtiges aufzuteilen. Im Ergebnis werden somit zwei Massen gebildet.
Werden einzelne Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, so sollten stets auch die diese Gegenstände betreffenden Verbindlichkeiten vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Es sollte dies jedoch nur Verbindlichkeiten betreffen, die dem nicht ausgleichspflichtigen Vermögen des betreffenden Ehegatten dienen.
Erträge der nicht mehr ausgleichspflichtigen Gegenstände sind dem ausgleichspflichtigen Vermögen zuzurechnen, soweit sie nicht ehevertraglich vom Zugewinn ausgenommen sind, was grundsätzlich zu empfehlen ist.
Um nachteilige Folgen der Einbeziehung eines Unternehmens in den Zugewinnausgleich zu vermeiden, wird dieses oft ehevertraglich vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Meist handelt es sich bei einem Unternehmen aber nicht um einen einzelnen Vermögensgegenstand sondern um einen Vermögenskomplex. Deshalb ergeben sich bei Herausnahme erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Dieses nicht ausgleichspflichtige Unternehmen muss vom sonstigen, ausgleichspflichtigen Vermögen unterschieden werden.
Meist wird in diesem Zusammenhang auf den Begriff des Betriebsvermögens abgestellt. Dies ist aber problematisch, da grundsätzlich zwischen notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen und unterschiedlichen Arten des Sonderbetriebsvermögens unterschieden werden muss. Was Betriebsvermögen ist, wird aber auch durch den Unternehmer bestimmt. Dieser hat die Möglichkeit, durch Widmung Betriebsvermögen zu schaffen. Hieraus resultiert vor allem bei Bevorstehen einer Scheidung eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr.
Des Weiteren darf nicht vergessen werden, Regelungen im Hinblick auf Verbindlichkeiten, Verwendungen, Erträge und Surrogate zu treffen. Da der Begriff des Betriebsvermögens lediglich die Aktiva, nicht aber die Passiva eines Unternehmens erfasst, ist daran zu denken, auch die Passiva aus dem Zugewinnausgleich auszuschließen. Erträge gehören ohne ehevertragliche Regelung zum ausgleichspflichtigen Vermögen, obwohl sie aus unternehmerischer Hinsicht in Rücklagen fließen oder anderweitig verplant werden können. Ebenso besteht Regelungsbedarf bei Verwendungen des Unternehmer-Ehegatten aus seinem Privat- in das Betriebsvermögen. Dies kann unternehmerisch geboten, für den nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten aber nachteilig sein. Ebenso kann im Laufe der Zeit das Unternehmen in einer anderen Rechtsform fortgeführt werden; hierbei sollte ehevertraglich klar gestellt werden, dass an die Stelle des bisherigen Unternehmens das etwaige Folgeunternehmen treten soll. ![]() 2. Festsetzung des Anfangsvermögens![]() Die Bestimmungen zum Zugewinnausgleich können auch insofern modifiziert werden, dass das Anfangsvermögen der Ehegatten durch einen Ehevertrag festgesetzt wird. Zwar gibt es die Möglichkeit ein Verzeichnis des Anfangsvermögens zu erstellen, dieses stellt aber lediglich eine Vermutung dar, welche der andere Ehegatte durch entsprechende Beweisführung widerlegen kann. Um Streitigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden, können die Ehegatten ehevertraglich bindende Festsetzungen der beiderseitigen Anfangsvermögen treffen. Dies soll vor allem Bewertungsstreitigkeiten vermeiden. ![]() 3. Bestimmung des Endvermögens![]() Auch das Endvermögen kann ehevertraglich festgelegt werden. Möglich ist hierbei die Festsetzung einer bestimmten Geldsumme als Höchstbetrag oder Festlegung des Endvermögens als Vielfaches des betragsmäßig nicht bestimmten Anfangsvermögens. Dies biete dem unternehmerisch tätigen Ehegatten die Möglichkeit, eine übermäßige Inanspruchnahme seiner liquiden Mittel zu verhindern. Jedoch werden hierdurch nicht die mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs verbundenen Schwierigkeiten beseitigt. ![]() 4. Ausgleichsquote![]() Den Ehegatten steht es frei, die gesetzliche Ausgleichsquote - Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten - abzuändern und einen größeren oder kleineren Bruchteil als Ausgleichsquote festzusetzen. ![]() 5. Vereinbarungen über die Wertermittlung![]() Da vor allem die Bewertung von Unternehmen problematisch ist, bietet es sich an, diesen potentiellen Streitpunkt durch eine Vereinbarung über die Wertermittlung aus der Welt zu schaffen.
Eine Möglichkeit hierbei ist, den Wert zum Beispiel einer Gesellschaftsbeteiligung durch den Wert der Abfindung zu bestimmen, um hierbei einen Gleichlauf zwischen Güterrecht und Gesellschaftsrecht zu erreichen. Dies ist aber insofern problematisch, da die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen dann die Bewertung im Güterrecht beeinflussen. Hat der Unternehmer-Ehegatte eine beherrschende Stellung im Unternehmen, könnte er durch Veränderung der Abfindungsklausel indirekt auch Einfluss auf die güterrechtliche Bewertung nehmen.
Geeigneter ist daher die Festlegung der anzuwendenden Bewertungsmethode im Ehevertrag. In Betracht kommen hierbei insbesondere betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden und steuerliche Wertermittlungsverfahren. ![]() 6. Regelung der Leistungsmodalitäten![]() Den Ehegatten steht es frei, Vereinbarungen über die Art und Weise der Erfüllung der Ausgleichsforderungen zu treffen. Möglich ist hierbei beispielsweise die Vereinbarung einer Stundung der Ausgleichsforderung, auch mit Verzinsungsabrede. Ebenso ist es möglich, dass sich die Ehegatten anstelle der Einmalzahlung der Ausgleichsforderung auf eine Ratenzahlung oder eine Verrentung einigen. Denkbar ist es ebenso, anstelle der Zahlung eines Geldbetrags die Ausgleichsforderung durch Übertragung bestimmter Vermögenswerte zu erfüllen. Genauso kann eine Sicherheitsleistung für die Ausgleichsforderung verabredet werden. ![]() 7. Periodischer Zugewinnausgleich![]() Grundsätzlich entsteht die Ausgleichsforderung mit Beendigung des Güterstands.
Stattdessen können die Ehegatten einen sogenannten periodischen Zugewinnausgleich vereinbaren, der während des Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel fünf Jahren, durchgeführt wird.
Diesem periodischen Zugewinnausgleich kann eine endgültige oder nur eine vorläufige Berechnung zugrunde liegen. Bei der vorläufigen Berechnung ist im Zugewinnausgleich eine der Schenkungsteuer unterliegende ehebezogene Zuwendung zu sehen, was bei einer endgültigen Berechnung nicht der Fall ist. Der periodische Zugewinnausgleich hat den Vorteil, dass beim ausgleichsberechtigten Ehegatten nach und nach Vermögen aufgebaut wird. Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten liegt der Vorteil in der zeitlichen Verteilung des Abflusses liquider Mittel. ![]() |
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