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| Steuern / Einkommensteuer / häusliches Arbeitszimmer | ||||||||||||||||||
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Arbeitszimmer: Anwendungserlass zu den NeuregelungenÜber Jahressteuergesetz 2010 dürfen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich wieder berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 Euro im Jahr möglich. Hiervon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter. Ob es eine Rückzahlung für die Jahre 2007 bis 2009 gibt, hängt davon ab, ob der Steuerfall noch offen ist. Denn die Neuregelung greift nicht mehr für Sachverhalte, bei denen schon ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt in einem Anwendungserlass zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu Verfahrensfragen geäußert, wie nunmehr ab 2007 in der Praxis vorzugehen ist (Az. IV C 6 - S 2145/07/10002). Weiterhin können die Kosten für das heimische Büro in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Nachfolgend die wichtigsten Vorgaben der Verwaltung zu den Neuregelungen:
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