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| Steuern / Erbschaftsteuer / betriebliche Nachfolge | ||||||||||||||||||
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Verwaltungserlass zum Steuersparmodell VersorgungsleistungenUnter dem Begriff der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung hat das Steuerrecht ein Gebilde konstruiert, das ein finanziell und familiär ideales Nachfolgemodell darstellt und wie folgt ablauft: Eltern schenken dem Nachwuchs Anteile an einer Gesellschaft oder ein ganzes Unternehmen. Mit den hieraus resultierenden Erträgen sagen die Sprösslinge Vater und Mutter eine lebenslange Rente zu und setzen diesen Betrag alljährlich in voller Höhe als Sonderausgaben ab. Die Eltern gehen dann in den wohlverdienten Ruhestand und versteuern dann die erhaltenen Zahlungen. Das führt innerhalb der Familie per Saldo zumindest zu einem steuerlichen Nullsummenspiel.
Hierdurch haben sie die Erbfolge vorzeitig geregelt und müssen nicht auf die gewohnten Einnahmen verzichten. Diese Vereinbarung von Versorgungsleistungen wird zunehmend beliebter bei der vorweggenommenen Erbfolge, da die Übergabe nicht als Verkauf gilt. Stille Reserven in der Bilanz müssen also nicht aufgedeckt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einen Anwendungserlass über 28 Seiten veröffentlicht, der die steuerliche Behandlung dieser Versorgungsleistungen vorgibt (Az. IV C 3 - S 2221/09/10004). Bei Vermögensübergaben ab dem Jahr 2008 wird grundsätzlich nur noch betriebliches Vermögen gefördert, nicht hingegen Immobilien, private Bankguthaben oder Wertpapiere. Die Verwaltungsanweisung definiert genau, welche Besitztümer steuergünstig auf die Nachfolgegeneration übertragen werden können. Das sind:
Allerdings muss das übereignete Vermögen ausreichende Erträge abwerfen, damit hieraus die Versorgungsleistungen erbracht werden können. Der durchschnittliche Gewinn einer Firma muss also in etwa soviel abwerfen, dass die Rente bezahlbar ist. Bei schleppender Ertragslage gelingt das dem Nachwuchs auch, indem die von den Eltern eingeschlagene Geschäftspolitik umgestellt wird. Ist ersichtlich, dass durch die neuen Geschäftspraktiken zumindest die Zahlungen an die Eltern gedeckt werden können, spielt auch das Finanzamt mit. |
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