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| Recht / Familienrecht / Unternehmer und Güterrecht / Zugewinngemeinschaft | ||||||
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ZugewinngemeinschaftDer Zugewinnausgleich führt bei dem Ehegatten, der während der Ehezeit den geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, zu einem Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte soll hierdurch geschützt werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn einer der Ehegatten Hauptverdiener ist.
Das Unternehmen des Ehegatten fällt als Vermögensbestandteil mit in den Zugewinnausgleich.
Da das Unternehmen Bestandteil des Vermögens ist, unterliegt das Unternehmen dem Zwangsvollstreckungszugriff des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Vermag der ausgleichspflichtige Ehegatte die erforderlichen liquiden Mittel weder aus seinem privaten noch aus dem geschäftlichen Vermögen aufzubringen, so kann er gezwungen sein, einzelnen Vermögenswerte oder sogar das Unternehmen zu veräußern. Erfolgt keine freiwillige Zahlung, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen betreiben.
Unabhängig vom Zugewinnausgleich bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen, welche in die unternehmerische Freiheit des Unternehmerehegatten eingreifen können. Durch ein absolutes Veräußerungsverbot sollen die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie erhalten und der andere Ehegatte vor einer Gefährdung seines Ausgleichsanspruchs geschützt werden. Durch diese Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen wird die Handlungsfreiheit des unternehmerisch tätigen Ehegatten erheblich eingeengt. Je nach Umfang bedarf er für Anlagegeschäfte und Vermögensumschichtungen, für Eintritt in und Ausscheiden aus einer Gesellschaft oder wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung seines Ehegatten.
Aus diesen Gründen bietet sich ein Ehevertrag zur Gestaltung des gewählten Güterstandes an. |
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