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| Recht / Strafrecht / Jugendstrafverfahren / Zuchtmittel | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
ZuchtmittelAls Zuchtmittel stehen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest zur Verfügung. Diese Maßnahmen werden ausgesprochen, wenn dem jungen Menschen eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Die Zuchtmittel kommen zur Anwendung, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, eine Jugendstrafe aber noch nicht geboten ist.
Die Verwarnung durch ein Urteil stellt den absoluten Ausnahmefall dar, wenn sich erst in der Hauptverhandlung ergibt, dass eine förmliche Zurechtweisung des Jugendlichen erforderlich ist. In der Praxis werden Straftaten der kleineren Kriminalität bereits im Ermittlungsverfahren durch die Ermahnung geahndet, sofern diese Art der Sanktion aus Sicht des Jugendstaatsanwalts angemessen erscheint.
Die Erteilung von Auflagen ist durch § 15 JGG beschränkt auf Schadenswiedergutmachung, die persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Erbringung von Arbeitsleistungen und die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. In Abgrenzung zu den oben genannten Weisungen haben Auflagen bereits einen „ahnenden Charakter“, die im Gegensatz zu den Weisungen im Falle der schuldhaften Nichterfüllung mit dem sog. Ungehorsamsarrest erzwungen werden können.
Der Jugendarrest bedeutet bereits eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des Jugendlichen, da er diesen in einer Jugendarrestanstalt zu verbüßen hat. Eine Anordnung des Arrestes erfolgt, wenn schädliche Neigungen (siehe Jugendstrafe) nicht sicher festgestellt werden können oder die Verhängung des Mindestmaßes der Jugendstrafe von sechs Monaten unverhältnismäßig erscheint. Der Jugendarrest ist untergliedert in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Der Freizeitarrest wird in der Regel für ein oder zwei Wochenenden angeordnet, die in der Jugendarrestanstalt zu verbringen sind. Der Kurzarrest soll einen zusammenhängenden Vollzug der Sanktion sichern, wobei dieser in der Regel für zwei bis vier Tage ausgesprochen wird. Der Dauerarrest wird für die Dauer von einer bis vier Wochen angeordnet und bedeutet für den Jugendlichen, dass er in dieser Zeit der Ausbildung, Arbeit oder seinen schulischen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Grundsätzlich wird beim Vollzug des Dauerarrestes nicht auf die anderweitigen Belange des Jugendlichen Rücksicht genommen, da dieser aus erzieherischen Gründen schnellst möglich vollstreckt werden soll. |
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