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| Recht / Vertragsrecht | ||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
VertragsrechtUnbewußt oder bewußt schließen Sie mitunter mehrfach täglich Verträge. Soweit nicht gesetzlich bestimmte Vorschriften zu beachten sind, kann dies selbstverständlich wirksam auch nur mündlich der Fall sein.
Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen - beispielsweise Kaufvertrag, Mietvertrag oder Darlehensvertrag - bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.
Verträge gibt es nicht nur im Schuldrecht, sondern auch im Familien- oder Erbrecht.
Pacta sunt servanda oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:
Verträge begründen in der Regel wechselseitige Verpflichtungen, die notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Die Gestaltung nicht selten komplexer Vertragswerke ist eine Aufgabe, die höchste Anforderungen an den rechtlichen Berater stellt. Es müssen nicht nur schlüssige Teilregelungen erarbeitet, sondern auch vorausschauend künftige Entwicklungen bei der Durchführung des Vertrages berücksichtigt werden. Dies gilt auch für allgemeine Geschäftsbedingungen, die standardisiert in Verträge einbezogen werden sollen. |
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