| Samstag, 4. Februar 2012 | 22:45 Uhr | Startseite | Kontakt | Impressum | |||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||||||||||||||
| Recht / Familienrecht / Kindschaftssachen / Vaterschaftsanfechtung | ||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
VaterschaftsanfechtungDer Bundestag hat am 13.12.2007 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen ermöglicht. Staatliche Behörden erhalten künftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt.
"Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, nicht allein wegen der Papiere. Mit dem Gesetz wollen wir verhindern, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen werden. Fälle, in denen Männer die Vaterschaft anerkennen, um den eigenen Aufenthaltstatus zu verbessern, aber tatsächlich keine Verantwortung für das Kind übernehmen, sind nicht im Interesse der vielen „echten“ binationalen Familien. Wir schaffen daher ein geordnetes Verfahren, um den Missbrauch aufdecken zu können““, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispiel:
Eine allein erziehende ausländische Frau lebt mit ihrem vierjährigen Sohn in Deutschland. Ihre Aufenthaltsgenehmigung läuft ab und wird nicht verlängert. Mit Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung ist sie ausreisepflichtig, muss also Deutschland verlassen. Um dies zu vermeiden, zahlt sie einem Obdachlosen mit deutscher Staatsangehörigkeit Geld dafür, dass er die Vaterschaft für ihren Sohn anerkennt. Weder die Mutter noch der „frischgebackene Vater“ haben ein Interesse daran, dass letzterer Kontakt zu seinem „Sohn“ hat. Durch die Anerkennung wird der Sohn nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht automatisch deutscher Staatsbürger, seine Mutter darf dann auch in Deutschland bleiben.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfs:
Das Gesetz wahrt das Konzept der Kindschaftsrechtsreform von 1998. Diese hat die Elternautonomie gestärkt und die Entstehung von Familien gefördert, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Vor 1998 musste ein Amtspfleger der Anerkennung im Regelfall zustimmen. Dies wurde mit Recht als eine unnötige Bevormundung der Eltern empfunden. Deshalb hat der Gesetzgeber 1998 bewusst auf Kontrollmechanismen verzichtet, weil der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind zeigt.
„An diesem Regelungskonzept halten wir fest. Es ermöglicht uns, nicht nur leibliche, sondern auch soziale Vaterschaften zu schützen. Nicht schützenswert sind jedoch Vaterschaften, die allein auf staatsangehörigkeits- und ausländerrechtliche Vorteile abzielen. In solchen Missbrauchsfällen soll künftig eine staatliche Stelle die Vaterschaft anfechten können“, sagte Brigitte Zypries. |
![]() Seite weiterempfehlen
Haben Sie noch Fragen? |
||||||||||||||||
Seitenanfang |
||||||||||||||||||