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| Recht / Strafrecht / Untersuchungshaft | ||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
UntersuchungshaftDie Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht gemäß §§ 112 und 112a der Strafprozessordnung (StPO), wenn aufgrund bestimmter Tatsachen:
Daneben stellt der dringende Tatverdacht für besonders schwere, in § 112 Absatz 3 und 112a StPO genannte Taten an sich bereits einen Haftgrund dar. Wegen Verdunklungsgefahr ist die Untersuchungshaft unzulässig, soweit die Tat nicht mit mehr als 6 Monaten Haft oder 180 Tagessätzen bedroht ist.
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl der Richters angeordnet (§ 114 StPO). Spätestens einen Tag nach der Verhaftung ist der Beschuldigte dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt.
Der Untersuchungshäftling ist räumlich getrennt von den anderen Inhaftierten unterzubringen, es sei denn die gemeinsame Unterbringung ist auf Grund bestimmter Umstände notwendig.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf eine später erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Absatz 1 Strafgesetzbuch, § 52 Jugendgerichtsgesetz).
Der Vollzug des Haftbefehls kann ausgesetzt werden wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann (§§ 116, 116a StPO).
Der Beschuldigte,
hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch die Untersuchungshaft oder eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Der Schadensersatzanspruch entfällt jedoch wenn der Untersuchungshäftling an seiner Inhaftierung selbst Schuld hat - beispielsweise weil er eine Tat gestanden aber, wie sich später herausstellt, nicht begangen hat. |
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