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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Unterhalt nach § 1615l BGB
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Dienstag, 7. Februar 2012 | 18:13 Uhr
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Unterhalt nach § 1615l BGB


Mütter und Väter nichtehelicher Kinder, § 1615l BGB haben gleichfalls einen eigenen Anspruch auf Unterhalt neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.

 

Der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils aus Anlass der Geburt gemäß § 1615l BGB soll ihn während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von der Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden.

 

Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.

 

Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007, 1 BvL 9/04) auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.


Nach der Gesetzes- und Rechtslage bis zum 31.12.2007 erhielt ein geschiedener Elternteil, der wegen der Pflege oder Erziehung eines aus der Ehe hervorgegangenen gemeinschaftlichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, bis zum Alter des Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit Unterhalt vom anderen Elternteil. Demgegenüber endete der Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb nicht arbeiten geht, im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.


Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines Kinder betreuenden Elternteils ist nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.


Den Gesetzgeber verpflichtete das BVerfG, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

 

Das Unterhaltsrecht wurde auch insoweit mit Wirkung zum 01.01.2008 reformiert. Neuste Informationen finden Sie hier.