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| Recht / Familienrecht / Unterhalt nach § 1615l BGB | ||||||
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Unterhalt nach § 1615l BGBMütter und Väter nichtehelicher Kinder, § 1615l BGB haben gleichfalls einen eigenen Anspruch auf Unterhalt neben dem Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
Der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils aus Anlass der Geburt gemäß § 1615l BGB soll ihn während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von der Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden.
Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.
Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007, 1 BvL 9/04) auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Das Unterhaltsrecht wurde auch insoweit mit Wirkung zum 01.01.2008 reformiert. Neuste Informationen finden Sie hier. |
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