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| Recht / Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht / Unfallflucht | ||||||
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - § 142 StGBNach einem Verkehrsunfall, zu dem auch ein leichter Parkanstoß gehört, hat der Unfallverursacher Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe des Unfallgegners ist nur im Ausnahmefall ausreichend.
Sollte eine sog. feststellungsbreite Person nicht angetroffen werden, ist grundsätzlich die Polizei hinzu zu ziehen, die entsprechende Feststellungen trifft. Dies kann insbesondere bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu sehr unangenehmen Folgen führen.
Im Rahmen des Strafprozesses wird zur Frage der akustischen, taktilen und optischen Wahrnehmbarkeit des Anstoßes für den Unfallfahrer gutachterlich Stellung genommen. Es drohen neben Geld- oder Freiheitsstrafe ebenfalls Fahrerlaubnismaßnahmen gemäß §§ 69, 69 a StGB und 7 Punkte gemäß Punkt 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV. |
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