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| Recht / Erbrecht / Testament | ||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
TestamentDie gesetzliche Erbfolge kann durch die Errichtung eines Testaments als letztwillige Verfügung des Erblassers abgeändert werden.
Das private Testament muss zwingend durch den Erblasser handschriftlich verfasst sein und von ihm unterschrieben sein.
Auch soll das Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben, wobei das Fehlen diese Angaben nicht zur Ungültigkeit des Testaments führt.
Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet.
Der Erblasser kann durch ein Testament auch das Erbe mit Auflagen versehen und zur Regelung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Die Testierfähigkeit, d.h. die Fähigkeit wirksam ein Testament zu errichten, entspricht im wesentlichen der Geschäftsfähigkeit, d.h. die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten, vielmehr muss das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.
Gemeinschaftlich getroffene letztwilligen Verfügungen von Eheleuten oder Lebenspartnern können auch in Form eines Gemeinschaftlichen Testaments erfolgen.
Das öffentliche Gemeinschaftliche Testament wird vor einem Notar errichtet und notariell beurkundet.
Das private Gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst, wobei ausreichend ist, wenn ein Ehegatte die Verfügung verfasst und der andere diese lediglich unterschreibt.
Voraussetzungen sind:
Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.
Wechselbezüglich sind Verfügungen, die nur auf Grund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen werden. Hier ist ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich. Daher können solche Verfügungen nach dem Tod des anderen nicht mehr widerrufen werden. Die Bindung tritt also mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich, sofern der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen erfolgt. Wechselbezügliche Verfügungen sind:
Einseitige Verfügungen bleiben jederzeit frei widerruflich.
Das Gemeinschaftliche Testament wird durch Scheidung der Ehe unwirksam. Ausreichend ist sogar, dass beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt beziehungsweise ihm zugestimmt hat.
Das Gemeinschaftliche Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde.
Das Berliner Testament stellt die gebräuchlichste Form eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dar. Durch das Berliner Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Sie bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Nachlass beider an einen oder mehrere Dritte (Im Normalfall sind dies die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Mit diesem Testament kann erreicht werden, dass sich die Ehepartner gegeseitig beerben und gleichzeitig das Erbrecht der Kinder (vorerst) ausgeschlossen wird. Zum Schutz des Erbrechts der Kinder wird auch oft eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel ins Testament aufgenommen. Diese bestimmt, dass bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners für die Kinder sofort der Erbfall eintritt, der durch das Testament bisher nocht nicht erfolgte.
Die Kinder können aber auch bereits beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehepartners) einen Pflichteil auf ihr Erbe einfordern. Diesem Fall kann jedoch durch das Berliner Testament entgegen gewirkt werden, indem darauf verwiesen wird, dass die Kinder dann beim Ableben des überlebenden Partners von der Erbfolge ausgeschlossen sind
Da durch das Berliner Testament für den Schlusserben (z.B. die Kinder) nur ein Erbfall vorliegt und somit nur ein Freibetrag oder das eventuell ungünstigere Verwandschaftsverhältnis zum Schlusserben ausschlaggebend ist, ist für diesen Fall im Erbschaftsteuergesetz eine Vergünstigungsregelung eingeführt wurden. |
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