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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Teilungsversteigerung
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Freitag, 18. Mai 2012 | 11:04 Uhr
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Teilungsversteigerung


Das gemeinsame Familienheim steht oftmals im Miteigentum beider Ehegatten. Ist dies der Fall, so kann anlässlich der Scheidung jeder Ehepartner verlangen, dass die bestehende Miteigentümergemeinschaft durch Teilungsversteigerung auseinandergesetzt wird.

 

Dieses Recht ist aber aufgrund der fortdauernden ehelichen Solidarität beschränkt. Eine Verwertung des Familienheims ist deshalb zum Beispiel nicht möglich, wenn einer der Ehegatten das frühere gemeinsame Familienheim auch nach der Trennung noch bewohnt. Grund hierfür ist, dass während der Trennungsphase die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht dadurch erschwert werden soll, dass das gemeinsame Heim aufgegeben wird. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn die baldige Scheidung absehbar ist oder die Nichtverwertung für einen der Ehepartner mit schweren finanziellen Nachteilen verbunden wäre.

 

Die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft erfolgt durch Teilungsversteigerung und Teilung des dadurch erzielten Erlöses.

 

Die Teilungsversteigerung erfolgt durch öffentliche Versteigerung, welche durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Vom erzielten Erlös sind Kosten abzuziehen und eventuelle Gesamtschulden zu berichtigen. Der verbleibende Reinerlös ist unter den Ehegatten entsprechend ihren Anteilen - meist 50 % - zu verteilen. Mit der Erlösverteilung ist die Miteigentümergemeinschaft beendet.