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| Recht / Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht / Straßenverkehrsgefährdung | ||||||
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Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315 c StGBSollte es unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu einem Verkehrsunfall oder einem Beinahe-Unfall kommen, wird ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB geführt. Dieser Tatbestand ist vorsätzlich und auch fahrlässig sowie auch in Kombination der beiden Varianten zu verwirklichen. Zudem drohen ebenso wie bei § 316 StGB erhebliche Fahrerlaubnismaßnahmen, die zur einstweiligen Sicherstellung oder Beschlagnahme der Fahrerlaubnis und dem Entzug in der Hauptverhandlung (oder im Strafbefehl) führen (§§ 69, 69 a StGB).
Aber auch sonstige körperliche oder geistigen Mängel, die zu einer Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert führen, sind gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Dieser Tatbestand erfasst Fälle von Anfallsleiden (z.B. Epilepsie), Einnahme starker Medikamente oder Übermüdung, die zur Fahruntüchtigkeit führen und dadurch für den Straßenverkehr gefährlich sind.
Der Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB beschreibt die 7 Todsünden des Straßenverkehrs und erfasst Vorfahrtsverstöße, Fehler bei Überholvorgängen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen (z.B. Zebrastreifen), zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, die Missachtung des Fahrens am rechten Fahrbahnrand, das Wenden auf Autobahnen oder Rückwärtsfahren sowie mangelnde Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge in nicht ausreichender Entfernung.
Die Verwirklichung eines dieser Tatbestandsvarianten führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie zum Fahrerlaubnisentzug gemäß §§ 69, 69 a StGB. Zudem drohen 7 Punkte in der sog. Verkehrssünderdatei, Punkt 1.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV. |
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