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| Recht / Erbrecht / Erbschaftsteuer / Reform Erbschaftsteuer | ||||||||||||||||||||||||||
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Erbschaftsteuer: Höhere Freibeträge für nahe AngehörigeDie Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Erbschaftsteuer hat sich auf eine Zielrichtung geeinigt. Rückwirkend zum 1.1.2007 sollen diese wesentlichen Kernpunkte in Kraft treten:
Für alle Vermögensarten gilt der jeweilige aktuelle Marktpreis als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Das betrifft insbesondere Immobilien sowie landwirtschaftlichen Besitz. Zwar wird auch Unternehmensvermögen in der Bewertung hochgeschleust, durch anschließende Vergünstigungen wirkt sich das dann aber kaum aus.
Hintergrund der anstehenden Reform ist, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuerrechts und Ansatz von marktgerechten Preisen spätestens bis Ende 2008 gezwungen hatte. Ohne entsprechende Korrekturen würde die Steuer sonst zum 1.1.2009 auslaufen und den Bundesländern jährliche Einnahmeverluste von rund vier Milliarden Euro bringen. Ein entscheidender Punkt ist die deutliche Anhebung der Freibeträge für
Für fernere Verwandte und sonstige Erben kommt es wahrscheinlich im Gegenzug zu einer stärkeren Belastung. Noch steht der exakte Tarif für diese Personen nicht fest.
Zur Entlastung von Unternehmenserben kommt es im Erbfall zu einer völlig neuen Regelung. Hiernach gelten 85 Prozent des Betriebsvermögens pauschal als produktives Vermögen und der verbleibende Rest von 15 Prozent als nicht produktiv. Die Erbschaftsteuer auf das Produktivvermögen entfällt nach zehn Jahren, wenn der Betrieb mindestens 15 Jahre im so genannten Haftungsverbund bleibt. Hierzu darf die Lohnsumme in den zehn Jahren der Steuerstundung jeweils nicht unter 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Erbfall sinken, der Betrieb muss zehn Jahre lang weitergeführt werden. Und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sind über 15 Jahre nicht im großen Stil erlaubt. Andernfalls soll eine Nachversteuerung erfolgen.
Diese Eckpunkte werden nun als Gesetzentwurf ausgearbeitet und ins Gesetzgebungsverfahren gegeben.
Am 06.11.2008 hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Der Kompromiss sieht eine Begünstigung der Kernfamilie und ein Steuerprivileg für Unternehmen vor.
Den Schwerpunkt der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung der Kernfamilie bildet nach Angaben des Bundesfinanzministeriums die Regelung, wonach Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens zehn Jahre langselbst nutzen. Das heißt, dass es in diesen zehn Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Daneben können Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, also nachträglich nicht revidiert werden kann.
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