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| Recht / Strafrecht / Jugendstrafverfahren / Rechtsmittelverfahren | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
RechtsmittelverfahrenDie zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Berufung oder Revision sind im Jugendstrafverfahren eingeschränkt. Der Instanzenzug wie im Erwachsenenstrafrecht ist im Jugendstrafrecht nicht vorgesehen.
Grundsätzlich steht dem Jugendlichen entweder das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zur Verfügung. Zu beachten ist, dass gegen einzelne ausgesprochene Maßnahmen (Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel) nicht gesondert vorgegangen werden kann, sondern nur gegen das Urteil insgesamt. Ist beispielsweise das Rechtsmittel der Berufung durch den Jugendlichen durchgeführt worden, steht ein weiteres Rechtsmittel – anders als im Erwachsenenstrafrecht – nicht mehr zur Verfügung.
Eine Ausnahme ist dann vorgesehen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt hat. Dann besteht für den Jugendlichen die Möglichkeit, gegen das ergangene Berufungsurteil das Rechtsmittel der Revision durchzuführen.
Weiterhin kann der Jugendliche im Falle der Verhängung einer Jugendstrafe ohne die Strafaussetzung zur Bewährung neben der Berufung auch die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung einlegen. Über die Beschwerde wird dann im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so dass es sinnvoll sein kann, lediglich das Rechtsmittel der Berufung zu führen. |
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