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| Recht / Strafrecht / Rechtsmittelverfahren | ||||||
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RechtsmittelverfahrenIst in erster Instanz ein Urteil ergangen, stehen dem Angeklagten und auch der Staatsanwaltschaft Möglichkeiten zur Verfügung, das Urteil anzufechten.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) steht das Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht zur Verfügung. Das Rechtsmittel ist beim Amtsgericht einzulegen, das die anzugreifende Entscheidung gefällt hat. Das Rechtsmittel der Berufung stellt eine weitere „Tatsacheninstanz“ dar. Dies bedeutet, dass erneut eine Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Zeugen und der Einführung von Urkunden bzw. sonstigen Beweismitteln im Prozess stattfindet. Das Berufungsgericht fällt nach Abschluss des Verfahrens ein eigenes Urteil.
Gegen Urteile des Landgerichts (Große Strafkammer und Schwurgericht) in erster Instanz sowie gegen das Urteil des Landgerichts als Berufungsgericht steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof (gegen Urteile des Landgerichts in erster Instanz) oder zum Oberlandesgericht (gegen Urteile des Landgerichts in zweiter Instanz – Berufungsurteile) zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass die Revision zwar noch durch den Angeklagten selbst eingelegt werden kann, für die fristgebundene Begründung jedoch ein Rechtsanwalt aufgesucht werden muss. Dieser hat einen Monat nach Zustellung des Urteils eine schriftliche Revisionsbegründung zu erstellen. Für die Revision ist grundsätzlich eine mündliche Hauptverhandlung vorgesehen, wobei oftmals durch Beschluss entschieden wird.
Im Revisionsverfahren findet keine Beweisaufnahme mehr statt. Vielmehr dient dieses Rechtsmittel der Überprüfung des Urteils auf Rechts- und Verfahrensfehler. Im Falle der erfolgreichen Revision wird das Urteil aufgehoben und an das erstinstanzliche Gericht zurück verwiesen, das erneut eine Hauptverhandlung durchzuführen hat. In welchem Ausmaß eine erneute Verhandlung stattfindet, legt das Revisionsgericht fest. In Ausnahmefällen erlässt das Revisionsgericht selbst ein Urteil.
Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung und der Revision beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung. Für die Begründung des Rechtsmittels fängt die Frist erst mit Zustellung des schriftlichen Urteils an zu laufen.
In Jugendstrafverfahren sind weitere Besonderheiten für Rechtsmittel zu beachten. |
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