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| Recht / Erbrecht / Pflege und Erbrecht | ||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Berücksichtigung von Pflegeleistungen Angehöriger im Rahmen der erbrechtlichen AuseinandersetzungViele Menschen sind vor allem im Alter auf fremde Hilfe angewiesen. Der Großteil häuslicher Pflege wird nach wie vor von Angehörigen durchgeführt. Vor allem nach dem Tod des Pflegebedürftigen sind diese Pflegeleistungen immer häufiger Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Der Hauptstreitpunkt ist hierbei die Vergütung der durchgeführten Pflegeleistungen.
Zum Streit kommt es meist im Rahmen folgender Hintergründe:
Bisher konnten Abkömmlinge nur einen Ausgleich der erbrachten Pflegeleistung erbringen, wenn dieser unter Verzicht auf ein berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hatte. Diese Voraussetzung des Verzichts auf Einkünfte aus beruflichen Einkommen wurde somit insbesondere durch nicht berufstätige Personen nicht erfüllt. Somit gab es kaum eine praktische Relevanz eines Ausgleichsanspruchs. Ein Ausgleich konnte auch dann nicht verlangt werden, wenn dem Pflegenden für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt wurde oder zustand. Kam man letzten Endes zu einem Vergütungsanspruch der Pflegeleistung, war die Ausgleichung so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistung und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entsprach. Diese Billigkeitsbewertung stellte einen nicht unwesentlichen Unsicherheitsfaktor für den Rechtssuchenden dar, welcher sich auf keinen bestimmten Wert einstellen konnte.
Nach der Erbrechtsreform hat nunmehr der pflegende Abkömmling einen Anspruch auf Ausgleichung der Pflegeleistung bei Auseinandersetzung auch, wenn kein Verzicht auf berufliches Einkommen notwendig war. Auch weiterhin ist ein Ausgleich nur für Abkömmlinge des Erblassers vorgesehen. Für andere pflegende Personen ist nach wie vor eine Anordnung der Ausgleichung durch den Erblasser notwendig. Die Pflege muss auch weiterhin längere Zeit erbracht worden sein. Die Leistungen müssen wohl eine Intensität erreicht haben, die der Pflegestufe I entspricht. Auch kann weiterhin ein Ausgleich nur verlangt werden, soweit für die Pflegeleistung kein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde.
Die Bewertung der erbrachten Pflegeleistung erfolgt auch weiterhin nach dem Grundsatz der Billigkeit. Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine konkrete Bewertungsvorschrift z.B. mit einem anzusetzenden Stundensatz oder einen Verweis ins Sozialrecht gibt es auch weiterhin nicht. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Bewertung an den sozialrechtlichen Pflegesätzen orientieren wird. |
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