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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Neue Steuerklassen 2010
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Freitag, 18. Mai 2012 | 10:30 Uhr
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„Wiedereinführung“ der Erbschaftsteuerklasse II


§ 15 ErbStG differenziert nach drei Steuerklassen, die sich nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richten:

 

Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, sowie deren Abkömmlinge (Enkel); Steuerklasse I gilt darüber hinaus für Eltern und Voreltern (Großeltern) bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, soweit kein Erwerb von Todes wegen (dann Steuerklasse I vorliegt), Geschwister, Nichten und Neffen (ersten Grades), Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen.

 

Diese unterschiedlichen Steuerklassen bestehen seit dem 01.01.1997. Obwohl diese Unterscheidung auch bei der letzten Reform formal beibehalten wurde, gab es aber keinen materiellen Unterschied mehr. Für Angehörige der Steuerklasse II oder III stand im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht immer nur ein Freibetrag von € 20.000 zur Verfügung (Ausnahme: eingetragene Lebenspartner, die im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht einen Freibetrag von € 500.000 erhielten), im übrigen kamen für beide Steuerklassen die gleichen Steuersätze zur Anwendung: für Erwerbe bis zu € 6 Mio. 30 %, darüber hinaus 50 %.

 

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schafft wieder eine materielle Unterscheidung zwischen den Steuerklassen II und III. Die Freibeträge bleiben zwar unverändert, zukünftig kommen allerdings nach § 19 ErbStG diese Steuersätze zur Anwendung.

 

Die neuen Steuersätze in der Steuerklasse II gelten allerdings nur für Erwerbsfälle, in denen die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG). Damit kommen je nach Stichtag unterschiedliche Steuertarife zur Anwendung:

 

bis zum 31.12.2008 Steuersätze von 12 % bis 40 %,

vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 von 30 % bis 50 %, und

seit dem 01.01.2010 von 15 % bis 43 %.