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| Steuern / Einkommensteuer / Vermietung und Verpachtung / Mietverträge mit Angehörigen | ||||||||||||||
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Angehörigenverträge: Miethöhe und WerbungskostenWollen Immobilienbesitzer das Finanzamt an den Bau- oder Erwerbskosten, Erhaltungsmaßnahmen sowie den laufenden Aufwendungen und Kreditzinsen eines Hauses beteiligen, lässt sich dies über ein lukratives familieninternes Sparmodell umsetzen. Hierbei wird eine Wohnung deutlich unter Marktniveau an Verwandte vermietet, was zu geringen steuerpflichtigen Einnahmen, aber vollem Werbungskostenabzug führt. Klassisches Beispiel ist das Zweifamilienhaus, in dem neben den Eltern auch ein Kind mit seiner Familie lebt.
Werden Haus oder Wohnung verbilligt vermietet, sind die erhaltenen Einnahmen zu versteuern. Ob im Gegenzug die Werbungskosten in voller Höhe oder nur anteilig mindernd berücksichtigt werden, hängt von der vereinbarten Miete ab, die nicht nur auf dem Papier stehen darf. Hierbei gibt es vier Varianten:
Als Referenzwert gelten hier vergleichbar ausgestattete Wohnungen in der Nachbarschaft oder der örtliche Mietspiegel. Da es immer auf den Abgleich mit der ortsüblichen Marktmiete ankommt, ist der erforderliche Fremdvergleich in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die kritische Frage hierbei: Hält die Angehörigenmiete noch immer in der Höhe mit Zahlungen von fremden Dritten stand, so dass die Hürden von 75 oder 56 Prozent noch überschritten werden? Ist das nicht mehr der Fall, wird das lukrative Sparmodell steuerrechtlich nicht mehr anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge mit Kindern, Enkeln, den (Groß-)Eltern oder anderen Verwandten kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie noch immer den üblichen Konditionen entsprechen und in der Praxis auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. |
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