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Mietrecht


Mit Wirkung zum 1. September 2001 hat der Gesetzgeber einen Großteil der Vorschriften zum Mietrecht modernisiert, zusammengefasst, vereinfacht und neu gestaltet. Der Grund: Zahlreiche, seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) partiell vorgenommene Änderungen hatten das Mietrecht unübersichtlich werden lassen. Zudem waren Formulierungen sprachlich veraltet und die Anforderungen der modernen Gesellschaft an Mobilität und Flexibilität hatten zu einer Interessensverschiebung geführt, der das alte Mietrecht nicht mehr entsprechen konnte.

 

Das neue Mietrecht gilt uneingeschränkt für alle Mietverträge, die seit dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und werden. Für ältere Mietverträge sind zahlreiche Übergangsvorschriften geschaffen worden. Mittlerweile wurden auch diese bereits teilweise wieder geändert.

 

Beginnend mit dem Vertragsschluss und allen damit verbundenen Regelungen über Mietdauer und Mietzins inklusive Nebenkosten stellen sich auch laufend rechtliche Fragen beispielsweise zum Thema Untervermietung, Mieterhöhung, Mängel, Schönheitsreparaturen und Modernisierung. Auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben sich vielschichtige Probleme - sämtlich sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

 

Wir beraten und vertreten Mieter und Vermieter - auch im gewerblichen Bereich - von der Vertragsgestaltung, während bestehender Verträge und bei deren Beendigung.

 

In diesem Rechtsgebiet steht Ihnen Rechtsanwältin Elke Olbrich zur Verfügung.


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