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Lohnsteuerkarte: Aktuelle Regeln für den endgültigen Abschied


Die Zeit der guten alten Lohnsteuerkarte ist abgelaufen. Das Bundesfinanzministerium weist in einem umfangreichen Erlass vom 5. Oktober 2010 darauf hin, dass keine neuen Lohnsteuerkarten für das Jahr 2011 versandt werden, da der Gesetzgeber entschieden hat, das bisherige Lohnsteuerabzugsverfahren auf eine elektronische Methode umzustellen (Az. IV C 5 - S 2363/07/0002-03). Mit der Umstellung auf das neue elektronische Verfahren soll die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und -gebern und ihrem Finanzamt vereinfacht und beschleunigt, so der Plan der Neuregelungen. Hierzu sind allerdings noch einige Anpassungen erforderlich, die nun über das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt werden sollen. Auch diese noch nicht in Kraft getretenen Vorschriften erläutert die Verwaltungsanweisung.

 

Die wichtigste Umstellung ist dabei, dass die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Informationen über die Belegschaft in einer Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern hinterlegt werden, die der jeweilige Arbeitgebern in elektronischer Form abrufen kann. Durch dieses neue elektronische Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig und entfällt.

 

Bis zum Start des elektronischen Verfahrens - voraussichtlich ab dem Jahr 2012 - gibt es im Jahr 2011 zunächst einen Übergangszeitraum, weil die anvisierte neue Methode nicht so zügig wie zunächst geplant einsetzbar ist. Eine bedeutende Neuerung ist, dass für Auskünfte und Änderungen der gespeicherten steuerlichen Daten unmittelbar das Finanzamt des Arbeitsnehmers und nicht mehr bisher die Kommune zuständig ist.

 

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält über den Jahreswechsel hinaus auch für 2011 ihre Gültigkeit. Damit entfällt für Arbeitnehmer mit identischem Dienstverhältnis die Verpflichtung, eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher üblich nach Silvester vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch 2011 zugrunde legen. Bei einem Jobwechsel in 2011 legen Beschäftigte die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Betrieb vor.

 

Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese 2011 weiter. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durchs Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen an Neujahr 2011 zu ihren Gunsten abweichen - beispielsweise bei einer Scheidung in 2010, wodurch die Voraussetzungen für die Steuerklasse III wegfallen. Hier muss dann genauso die ungünstige Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen werden wie beim Wegfall der Vergünstigung für Alleinerziehende mit Steuerklasse II.

 

Hinweis: Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von für 2010 eingetragenen Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden. Wer deutlich weniger Werbungskosten aufweist, sollte sich den geringeren Freibetrag eintragen lassen. Das vermeidet die Nachzahlung über den späteren Steuerbescheid, im ungünstigen Fall fallen hierauf sogar noch Nachzahlungszinsen an.

 

Wer noch keine Lohnsteuerkarte besitzt und diese erstmalig für 2011 benötigt, wendet sich ebenfalls ans zuständige Finanzamt. Die Beamten stellen dann eine Ersatzbescheinigung aus.


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