Kündigungsschutz
Die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers wird durch den gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers eingeschränkt. Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn:
 | der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war
|  | für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, wenn regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind
|  | für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Arbeitsantritt nach dem 31.12.2003 lag, wenn regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. |
Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können, sind:
 | personenbedingte Kündigungsgründe
|  | verhaltensbedingte Kündigungsgründe
|  | betriebsbedingte Kündigungsgründe |
Möchte der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung wirksam.
Unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geniessen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies sind u.a.
 | Mütter
|  | Arbeitnehmer in Elternzeit
|  | Schwerbehinderte
|  | betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger (Betriebsrat)
|  | Auszubildende
|  | Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende |
Eine besondere Form der Kündigung ist die Änderungskündigung. Im Zusammenhang mit einer Kündigung kann sich auch die Frage nach einem Abfindungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers stellen. 
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