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| Recht / Arbeitsrecht / Kündigungsschutz | ||||||||||||||||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
KündigungsschutzDie Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers wird durch den gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers eingeschränkt. Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn:
Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können, sind:
Möchte der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung wirksam.
Unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes geniessen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies sind u.a.
Eine besondere Form der Kündigung ist die Änderungskündigung. Im Zusammenhang mit einer Kündigung kann sich auch die Frage nach einem Abfindungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers stellen. |
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