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Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Kollektivarbeitsrecht
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Freitag, 18. Mai 2012 | 10:18 Uhr
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Kollektivarbeitsrecht


Löhne und Arbeitsbedingungen können in Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern geregelt werden. Für den Fall, dass Individualarbeitsvertrag und Tarifvertrag unterschiedliche Regelungen beinhalten, gilt für den Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip.

 

Repräsentant der Belegschaft innerhalb eines einzelnen Betriebs ist der Betriebsrat. Dieser wird von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Für einen Konzern kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Belegschaft kann zu Betriebsversammlungen zusammentreten und dort Beschlüsse fassen, die für den Betriebsrat aber keine unmittelbar bindende Wirkung haben, sondern nur die Bedeutung einer Anregung.

 

Für Arbeitgeber und Betriebsrat gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat kann als Repräsentant der Belegschaft mit dem Arbeitgeber zur Regelung betrieblicher Arbeitsbedingungen Betriebsvereinbarungen schließen. Zudem hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmervertretern mit dem Betriebsverfassungsgesetz Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegeben. Sie reichen von Anhörungs- und Beratungsrechten (Mitwirkungsrechten) bis zu Mitbestimmungsrechten, die teils nur ein Zustimmungs- oder Zustimmungsverweigerungsrecht, teils auch ein Initiativrecht geben, jedenfalls aber ein Recht zur Mitentscheidung gewähren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht.