Kindschaftssachen
Für die Kindschaftssachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Unter die Kindschaftssachen fallen vor allem:
 | Feststellung des Bestehehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses,
|  | Anfechtung der Vaterschaft,
|  | Feststellung des Bestehehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge. |
Wird die Vaterschaft nicht durch eine Ehe begründet, ist der Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich. Sie bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter und ist nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Sowohl die Anerkennung als auch die Zustimmung der Mutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Die Anerkennung kann bei jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder Notar erfolgen.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Sie wird wirksam durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.
Zur Begründung der Vaterschaft eines Kindes ist ggf. ein gerichtliches Verfahren durchzuführen.
Mit der Feststellung der Vaterschaft soll gerichtlich geklärt werden, wer der leibliche Vater eines Kindes ist. Die Klage kann erhoben werden durch:
 | das Kind
|  | die Mutter
|  | den Mann, der sich für den Kindesvater hält |
Soweit das Kind minderjährig ist, wird die Klage häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes erhoben.
Der Vaterschaftsnachweis erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Dafür werden dem potentiellen Vater und dem Kind eine Blutprobe entnommen und anschließend die DNA der beiden verglichen.
Wurde die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Urteils ein Verwandtschaftsverhältnis.
Daraus resultieren:
 | Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber Kind und Mutter
|  | Erbansprüche des Kindes
|  | bei Tod des Vaters die doppelte Staatsbürgerschaft des Kindes, wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Deutscher ist
|  | Zeugnisverweigerungsrechte |
Neben der Vaterschaftsfeststellung kann die Vaterschaft begründet werden:
 | bei ehelichen Kindern durch die gesetzliche vermutete Vaterschaft des Ehemanns (§ 1592 Nr. 1 BGB).
|  | bei nichtehelichen Kindern durch ein freiwilliges Anerkenntnis der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB). |
Die negative Vaterschaftsfeststellung wird als Vaterschaftsanfechtung bezeichnet. Es handelt sich ebenfalls um ein familiengerichtliches Verfahren. 
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