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| Recht / Familienrecht / Kindesunterhalt | ||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Kindesunterhaltist der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern oder zumindest einem Elternteil.
Es besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und ein Unterhaltsrecht von Kindern gegenüber ihren Eltern.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und unabhängig davon, ob ein Sorgerecht besteht.
Eine Unterhaltspflicht besteht jedoch nur, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:
Seit 1998 sind Unterhaltsansprüche von ehelichen und nicht ehelichen Kindern gleichgestellt. Unterschieden wird allerdings zwischen:
Ein Kind ist bedürftig, wenn es nicht in der Lage ist seinen Bedarf selbst zu decken (keine ausreichenden eigenen Einkünfte und kein verfügbares Vermögen).
Minderjährige Kinder können zudem auch dann Unterhalt beanspruchen, wenn sie zwar ein verfügbares Vermögen haben, die daraus sich ergebenden Erträge jedoch nicht für zur Bedarfsdeckung ausreichen (§ 1602 Absatz 2 BGB). Zinserträge, etwa von Erbschaftsvermögen, sind somit auf den Bedarf anzurechnen. Das minderjährige Kind muss den Stamm des eigenen Vermögens nur einsetzen, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern den Unterhalt nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts erbringen können (§ 1603 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz BGB).
Volljährige Kinder müssen hingegen grundsätzlich erst ihr Vermögen aufbrauchen, bevor sie Unterhalt beanspruchen können. Sie unterliegen zudem einer Erwerbsobliegenheit, müssen also ihre Arbeitskraft zur Erzielung von ausreichenden Einkünften einsetzen hat. Daraus ergibt sich, dass volljährige Kinder nur in der Ausbildung einen Unterhaltsanspruch haben, da sie in dieser Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen können.
Der Unterhaltsbedarf umfasst den angemessenen Lebensunterhalt und ist abhängig von der Lebensstellung des bedürftigen Kindes (§ 1610 BGB).
Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Dabei werden die Kosten für die Bewältigung des eigenen angemessenen Lebensunterhalts vom Einkommen abgezogen (Selbstbehalt). Nur wenn nach Abzug des Selbstbehaltes noch ein Rest verbleibt, ist der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig und muss Unterhalt gewähren.
Betreut ein Elternteil das Kind, so erfüllt es seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt, § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).
In allen anderen Fällen ist der Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu leisten (Barunterhalt, §§ 1603 Absatz 3 Satz 1, 1612 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 BGB)
Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach ihren Vermögensverhältnissen, jedoch nicht als Gesamtschuldner.
Die Höhe des Barunterhalts bestimmt das Familiengericht in der Praxis anhand von erstellten Tabellen, die verschiedene Oberlandesgerichte herausgeben. Der Unterhaltsanspruch ist dabei typisiert nach Kindesalter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle. |
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