| Samstag, 4. Februar 2012 | 22:29 Uhr | Startseite | Kontakt | Impressum | |||||
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|||
| Recht / Strafrecht / Jugendstrafverfahren | ||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
JugendstrafverfahrenIm Jugendstrafverfahren gelten die besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Sollte der Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung 14, aber noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein, ist zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden, § 1 Abs. 2 JGG. Er gilt als Jugendlicher im Sinne des JGG.
Im Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt der Täter als Heranwachsender. In diesem Fall ist gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Täter nach seinem Entwicklungsstand eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder die Art, Umstände oder Beweggründe der Tat auf eine Jugendverfehlung hindeuten.
Das Jugendstrafverfahren ist am sog. Erziehungsgedanken orientiert. Bei der Ahndung von Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden steht im Vordergrund, welche Maßnahme erzieherisch sinnvoll und angezeigt ist. Die Sanktion soll gerade nicht dem Schuldausgleichsprinzip unterliegen, sondern eben erziehungs- und zukunftsorientiert sein. Dies bedeutet, dass auch für das Jugendstrafverfahren die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (u.a.) zur Anwendung kommen, das erkennende Gericht aber an die Strafrahmen in den Strafgesetzen nicht gebunden ist. Eindrucksvoll wird dies beim Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) verdeutlicht, der ausschließlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Im Jugendstrafrecht ist jedoch eine Höchstjugendstrafe von 10 Jahren festgelegt, § 18 Abs. 1 JGG. |
![]() Seite weiterempfehlen
Haben Sie noch Fragen? |
||||
Seitenanfang |
||||||