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| Recht / Strafrecht / Jugendstrafverfahren / Jugendstrafe | ||||||
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JugendstrafeDie Jugendstrafe wird dogmatisch dann verhängt, wenn keine milderen Mittel der erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen mehr zur Verfügung stehen. Die Jugendstrafe wird für mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre ausgesprochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen oder der Schwere der Schuld erforderlich ist. Schädliche Neigungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert als anlagen- oder erziehungsbedingte Mängel der Charakterbildung, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich weitere Straftaten befürchten lassen. Sie müssen schon vor der Tat angelegt sein und in der Tat sichtbar werden. Diese schädlichen Neigungen müssen jedoch nicht nur bei Tatbegehung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbar sein.
Die Schwere der Schuld wird danach beurteilt, in welchem Entwicklungsstand sich der Jugendliche befindet sowie nach dem Persönlichkeitsbild des Jugendlichen. Das äußere Erscheinungsbild der Tat darf nur insoweit Berücksichtigung finden, als es Rückschlüsse auf die persönliche Schuld des Jugendlichen zulässt.
Selbstverständlich besteht bei der Verhängung von Jugendstrafe ebenfalls die Möglichkeit der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung.
Der Vollzug der Jugendstrafe findet in einer besonderen, örtlich und sachlich zuständigen Jugendstrafanstalt statt. |
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