Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte
Prüfeninger Straße 62
93049 Regensburg
  Tel.: (09 41) 9 20 69-0
Fax: (09 41) 9 20 69-20
www.t-anwaelte.de

Druckansicht des Inhalts der Seite
Treutler | Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg: Hausrat
http://www.t-anwaelte.de/index.php?id=100
Samstag, 4. Februar 2012 | 21:16 Uhr
  diese Seite jetzt drucken...
zurück zur Normalansicht...

Hausrat


Hausrat bezeichnet die Gesamtheit der Gegenstände, die in einem Haushalt vorhanden sind und tatsächlich der Bewirtschaftung des Haushaltes dienen.

 

Beispiele hierfür sind:

 

Möbel

Geschirr

Bücher

Wäsche

Haustiere

 

Nicht zum Hausrat gehören die dem persönlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnenden Gegenstände, wie Kleidung und Schmuck. Die Zuordnung von hochwertigen Gütern (z. B. Segelboot, Reitpferd, etc.) hängt davon ab, ob sie von beiden Ehegatten gebraucht beziehungsweise genutzt werden. Dienen sie als Kapitalanlage, sind sie dem persönlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnen.

 

Die Verteilung der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung richtete sich bisher nach der  HausratsVO. Eine Neuregelung in § 1568b BGB wurde eingefügt; für Lebenspartnerschaften enthält der durch Art. 7 dieses Gesetzes neu gefasste § 17 LPartG eine Verweisung auf § 1568b BGB.

 

Die Vorschrift ist wie § 1568a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet und bezweckt die Verteilung aller Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen. Nach Abs. 1 kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

 

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten gem. § 1568b II BGB für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

 

Gem. § 1568b III BGB kann der Ehegatte, der sein Eigentum nach Abs. 1 überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.