Haftung des Arbeitnehmers
Sollte der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Schaden verursachen, so kommt unter Umständen auch eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Die Grundsatzregelung des BGB, wonach bei Vorsatz und Fahrlässigkeit unabhängig von deren Grad der Schädiger für den gesamten Schaden einzustehen hat, berücksichtigt nicht die Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit zu verrichten hat.
Die Rechtsprechung hat deshalb die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abgemildert. Dabei ist nach dem Grad des Verschuldens zu differenzieren:
 | Schäden, die infolge leichter Fahrlässigkeit entstanden sind, sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
|  | Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt. Die Höhe des Schadens, vor allem aber die Gefahrgeneigtheit der Arbeit bilden Abwägungsfaktoren für die Schadensteilung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
|  | Wenn der Schaden von dem Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde, haftet er grundsätzlich allein. |
Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht und Gesundheitsschäden an außerbetrieblichen Personen haftet der Arbeitnehmer voll, kann sich jedoch, soweit es sich um Fahrlässigkeit handelt, nach den vorgenannten Grundsätzen vom Arbeitgeber freistellen lassen.
Für Gesundheitsschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht, haftet anstelle von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung.
Unterliegt der Arbeitnehmer dem Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, haftet er grundsätzlich nur bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schädigung.
Ein Sonderfall ist die sog. Mankohaftung.
Mankohaftung ist die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände bei Waren- oder Kassenbeständen, die ihm anvertraut wurden. Sie ist gesetzlich nicht geregelt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Mankohaftung individuell vereinbaren. Eine Mankovereinbarung, nach der Arbeitnehmer auch ohne Verschulden ein Manko zu ersetzen hat, ist nur wirksam, wenn:
 | der Arbeitnehmer für dieses erhöhte Risiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhält (Mankogeld) und
|  | der Arbeitnehmer alleinigen Zugriff auf den durch die Mankohaftung geschützten Bestand hat. |
Eine verschuldensunabhängige Mankohaftung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich vereinbart werden. 
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