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| Recht / Arbeitsrecht / Haftung | ||||||||||||||||
© Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte Regensburg |
Haftung des ArbeitnehmersSollte der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Schaden verursachen, so kommt unter Umständen auch eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Die Grundsatzregelung des BGB, wonach bei Vorsatz und Fahrlässigkeit unabhängig von deren Grad der Schädiger für den gesamten Schaden einzustehen hat, berücksichtigt nicht die Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit zu verrichten hat.
Die Rechtsprechung hat deshalb die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber abgemildert. Dabei ist nach dem Grad des Verschuldens zu differenzieren:
Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht und Gesundheitsschäden an außerbetrieblichen Personen haftet der Arbeitnehmer voll, kann sich jedoch, soweit es sich um Fahrlässigkeit handelt, nach den vorgenannten Grundsätzen vom Arbeitgeber freistellen lassen.
Für Gesundheitsschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht, haftet anstelle von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung.
Unterliegt der Arbeitnehmer dem Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, haftet er grundsätzlich nur bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schädigung.
Ein Sonderfall ist die sog. Mankohaftung.
Mankohaftung ist die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände bei Waren- oder Kassenbeständen, die ihm anvertraut wurden. Sie ist gesetzlich nicht geregelt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Mankohaftung individuell vereinbaren. Eine Mankovereinbarung, nach der Arbeitnehmer auch ohne Verschulden ein Manko zu ersetzen hat, ist nur wirksam, wenn:
Eine verschuldensunabhängige Mankohaftung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich vereinbart werden. |
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